Glossar

Aus Buskeismus

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Glossar

Medienrechtlich Verantwortlicher: Rolf Schälike, Gerichtsberichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit

Wissenschaftliche Beratung: Rechtsanwalt Markus Kompa

In diesem Kapitel werden Begriffe aus dem Äußerungsrecht so definiert, wie diese in den Urteilen der Zensurkammern des Landgerichts Hamburg (ZK 24) bzw. des Hanseatischen Oberlandesgericht, (7. Zivilsenat), des Landgerichts Berlin (ZK 27) und des Landgerichts Köln (ZK 28) erklärt und angewendet werden.


Absolute Personen der Zeitgeschichte Früher übliche, heute jedoch überholte Differenzierung innerhalb der Personen der Zeitgeschichte

Aktivlegitimation Berechtigung zur Erhebung einer Klage im eigenen Namen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Aus der Verfassung hergeleitetes, ungeschriebene Rahmenrecht, dass zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit pervertiert wurde.

Alternativgedanke


Anführungsstriche

Anführungszeichen


Anwalt Privilegierte Berufsgruppe

Anwaltsschreiben Anwälte versuchen häufig, die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben zu untersagen.

Anwaltszwang

Babycaust-Entscheidung Die Babycaust-Entscheidung entspricht der Stolpe-Entscheidung.

fortlaufende Beeinträchtigung

Befangenheit

Deutsche Richter sind nicht befangen. Das Landgericht Köln sind noch weniger befangen.

Benetton-Entscheidung

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit gefühlsbetonter Werbung.(Schockwerbung). Mehr

berechtigtes Interesse


Contergan-Entscheidung

Dementi

Einwilligung

konkludente Einwilligung


E-Mails

Ereignis der Zeitgeschichte


Erkennbarkeit, Identifizierbarkeit


Erstbegehungsgefahr Gefahr einer erstmaligen Rechtsverletzung, die im Ausnahmefall für ein Verbot ausreichend sein kann.

Esra-Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Gebotes zur Anonymisierung in literatischen Werken, um die Erkennbarkeit einer Person zu vermeiden

fliegender Gerichtstand Gegner der Meinungsfreiheit und kriminelle Elemente haben mit dem fliegenden Gerichtsstand die Möglichkeit, sich "angenehme" Gerichte frei auszusuchen - bis zum Oberlandesgericht (forum shopping).

fliegender Maßstab

Gegendarstellung Printmedien, Rundfunkanstalten und Internetmedien sind in den Landesgesetzen (Pressegesetzen, Rundfunkgesetzen) beim Vorwurf falscher Tatsachenbehauptung zur baldmöglichen Gegendarstellung verpflichtet.

Hamburger Brauch Unbezifferte Zahlungsverpflichtung bei Abmahnungen.

öffentliches Informationsinteresse Interesse der Allgemeinheit an einem Berichtsthema, das ggf, gegen das ->Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen abzuwägen ist.

berechtigtes Interesse

öffentliches Interesse Das öffentliche Interesse ist als das des Staates definiert. Das Funktionieren einer ungehinderten Presselandschaft liegt im öffentlichen Interesse. Hiervon zu unterscheiden ist das Interesse der Öfffentlichkeit, also der Medienkonsumenten. Mehr

Journalist

Kerntheorie Auslegung eines gerichtlichen Unterlasungstenors

Klammerung

Lebach-Entscheidung I, Lebach-Urteil I Entscheidungs des Bundesverfassungsherichts zur Resozialisierung

konkludente Einwilligung Einwilligungserklärung durch schlüssiges Handeln.

Lebach-Entscheidung II, Lebach-Urteil II 1996 produzierte Sat.1 einen Fernsehfilm über den Lebach-Mord mit fiktiven Namen und ohne die Täter im Bild zu zeigen. Wieder wehrten sich die damaligen Täter gegen die Ausstrahlung. Mehr

Lüth-Urteil Das „Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958 ist ein in der deutschen Rechtswissenschaft vielzitiertes Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik.

Medienanwälte


Namensnennung von Anwälten Anwälte möchten bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ungern genannt werden vor allem bei verlorenen Prozessen sowie bei unverschämten Ansprüchen widerlicher Mandantschaft. Die Gerichtsentscheidungen dazu sind unterschiedlich. (mehr)

non liquet


Öffentliches Interesse siehe -> Interesse, öffentliches.

öffentliches Informationsinteresse

Personen der Zeitgeschichte

Persönlichkeitsrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht, individuelles

Persönlichkeitsrecht von Firmen; Persönlichkeitsrecht von Unternehmen siehe -> Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Pressefreiheit Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten (Paul Sethe). Diese den 200 reichen Leuten in Art. 5 GG grundgesetzlich garantierte Freiheit wird mit Aufkommen des Internets auch von Privatleuten beansprucht, die nicht über die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Verlagen und Rundfunkhäusern verfügen.

Gerichte sind bemüht, diesen Irrtum zu korrigieren, indem sie das Persönlichkeitsrechts grotesk ausweiten und kleine Leute wie Blogger, Forenteilnehmer und -Betreiber genauso behandeln wie etablierten Großverlage, wobei diesen trotz geringerer tatsächlicher Reichweite sogar die gleichen Streitwerte aufgebürdet und der -> fliegende Gerichtsstand zugemutet werden.

erweitertes öffentliches Privatleben (Ri Zink, 14.07.06; 324 O 303/06; 324 O 304/06)

privilegierte Quelle Informationen von öffentlichen Stellen genießen einen Vertrauensbonus und dürfen daher ohne zusätzliche Recherche verbreitet werden, auch wenn sie sich als falsch herausstellen. Bei sonstigen Sachverhalten wäre eine unrecherchierte Falschbehauptung fahrlässig und kann verboten werden.

Agenturmeldungen, die von großen Presseagenturen an die Medien ausgegeben werden, dürfen ebenfalls ungeprüft übernommen werden, da die Rechtsprechung den für die Agenturen arbeitenden Journalisten die Anwendung journalistischer Sorfaltspflichten zubilligt bzw. das Erfordernis einer eigenen Nachrecherche die Presse überfordern und behindern würde.

Rechtsbeugung Unter Rechtsbeugung versteht man nach § 339 StGB die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. In der Praxis haben Richter jedoch weite Spielräume. Bisher ist erst eine einzige Verurteilung wegen Rechtsbeugung in den alten Bundesländern bekannt. Mehr

Rechthaftigkeit = Rechtsgültigkeit

Redaktionsschwanz

Reichstagsbrand-Entscheidung BGH. Urteil v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63 (Düsseldorf). Ein ehemals vermuteter Beteiligter am Reichstagsbrand (SA-Mitglied) darf auch in wissenschaftlichen Arbeiten nicht namentlich genannt werden, wenn die Beteiligung am geschichtlichen Ereignis gerichtlich nicht nachgewiesen ist.

1. GG Art. 5; BGB § 1004 (Abwehrender Ehrenschutz gegenüber Darstellungen eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite - Reichtstagsbrand) Zur Frage, ob Einschränkungen für den abwehrenden Ehrenschutz gelten, wenn jemand in einer Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite als Teilnehmer an einem Verbrechen politischen Charakters bezeichnet wird.

relative Personen der Zeitgeschichte Früher übliche, heute jedoch überholte Differenzierung innerhalb der ->Personen der Zeitgeschichte. Bei Personen, die lediglich aufgrund singulärer Ereignisse zur Zeitgeschichte gerechnet wurden, musste ein Berichtsinteresse konkreter begründet werden als bei ->absoluten Personen der Zeitgeschichte zu begründen. Seit 2008 wird dieser Zensur-Begriff in der Rechtsprechung nicht mehr angewendet. Die Zensur kommt ohne diesen aus. Mehr

presserechtliche Resozialisierung Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Interesse an Resozialisierung von Straftätern. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung darf daher grundsätzlich nur noch bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Rechtskraft einer Verurteilung identifizierend (Namensnennung, Foto) berichtet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Berichterstattung wirklich dem Resozialisierungseffekt entgegenstreht. Mehr.

Rezipient Leser, Rundfunkteilnehmer oder sonstiger Medienkonsument.

Für die Beurteilung presserechtlicher Fälle kommt es häufig darauf an, wie eine Äußerung durch den "durchschnittlichen Rezipienten" verstanden wird. Der durchschnittliche Rezipient heißt Andreas Buske und wohnt in Hamburg.

Richtigstellung Eine Äußerung kann auch auf Entschluss des Verbreiters richtig gestellt werden, etwa aufgrund eigener Erkenntnis eines Fehlers oder formlosen Hinweis des Betroffenen. Eine redaktionelle Richtigstellung kann den Anspruch auf -> Unterlassung und Gegendarstellung entfallen lassen.

Schutzschrift Einstweilige Verfügungen ergehen meist überraschend, nämlich ohne mündliche Verhandlung oder sonstige vorherige gerichtliche Anhörung des Betroffenen. Juristen haben daher eine gesetzlich nicht geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit entwickelt, wie man vor Erlass einer einstweiligen Verfügung angehört werden kann. Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten (typischerweise nach Abmahnung), so kann beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt werden, in der für das mutmaßliche Verfahren die Verteidigung aufgeführt ist. Die Gerichte überprüfen bei Eingang einer einstweiligen Verfügung routinemäßig, ob eine Schutzschrift vorliegt. Eine solche kann inzwischen auch bei einer zentralen Stelle hinterlegt werden.

Einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Schutzschrift besteht nicht.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Siehe auch Recht auf Selbstdarstellng. Urteile Mehr

Recht auf Selbtsdarstellung Siehe auch Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Urteile Mehr

Stolpe-Entscheidung Die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass bei Mehrdeutigkeit einer Äußerung, von denen eine Deutung eine ->Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen könnte, die Deutung des Betroffenen für eine Unterlassungsklage und das Verbot ausschlaggebend ist, weil in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.

Tatsachen, innere Auch äußerlich nicht unmittelbar wahrnehmbare Faktoren wie Wissen und Gesinnung können von den Parteien zu beweisende Tatsachen sein. Diese sind in der Praxis nur indirekt und daher schwer zu beweisen (Ri Dr. W., 11.04.2006), jedoch grundsätzlich dem Beweise zugänglich. Beispiele: Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit. Urteile

Tatsachenkern Urteile Mehr

Unternehmenspersönlichkeitsrecht Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach Auffassung der Hamburger Rechtsprechung fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten Persönlichkeitsrechte. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.

In der Fachliteratur finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es ist völlig unklar, wo es anfängt und wo es aufhört. Damit widerspricht dieses Recht faktisch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dient erfahrenen Medienanwälten dazu, unerwünschte Kritik effizient richterlich zensieren zu lassen und finanziell ungleich Ent -> fliegenden Gerichtsstand der größte Missstand des geltenden Medienrechts.

Überschriftenleser Überschriften müssen mit dem eigentlichen Bericht in sachlicher Weise korresponideren. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass vom Rezipienten häufig nur die Überschriften erfasst werden. Der durchschnittliche Überschriftenleser heißt Andreas Buske und wohnt in Hamburg.

Unterlassungsanspruch Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.

Die den Unterlassungsanspruch auslösende ->Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist nicht erforderlich.

Unterlassungserklärung Ein durch rechtswidrige Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener kann seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen, indem er vom Verbreiter eine Unterlassungserklärung fordert.

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so beseitigt diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel durchgesetzt werden kann.

Unterstreichung im Verbotstenor

Verdachtsberichterstattung Nach früherem geltenden Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form eiliert werden. Seit der -> Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.

Verdachtsberichterstattung, unzulässige Seit der -> Stolpe-Entscheidung ist praktisch jede eigene -> Verdachtsberichterstattung unzulässig. Ggf. darf über Ermittlungsverfahren berichtet werden.

konkrete Verletzungsfom


Veröffentlichung von Anwaltsschreiben

Veröffentlichung von E-Mails

Wie für konventionelle Medien gilt auch bei der Veröffentlichung von E-Mails der Schutz des Persönlichkeitsrechts, wenn die E-Mails Themen betreffen, die dem ->allgemeinen Persönlichketsrecht (Intim-, Privat- oder Geheimsphäre) unterfallen. Bei E-Mails, die auf unlautere Weise erlangt wurden, kann das in Art. 10 GG grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis, einschlägig sein, vgl. §§ 203ff. StGB. Mehr

Veröffentlichung von Anwaltsschreiben Anwälte versuchen, die Veröffentlichung von Anwaltschreiben zu untersagen. Die Rechtsprechung ist widersprüchlich. Viele Urteile erlauben die Veröffentlichung, viele verbieten, ide Veröffentlichung und das Zitieren aus Anwaltsschreiben. (mehr)

Vorstellungswechsel (gehört von Andreas Buske am 07.04.2006) Wechsel der eigenen Darstellung in der Öffentlichkeit. Beispiel: Geänderte Einstellung zur Bereitschaft in Aktdarstellungen. Die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligungserklärung analog dem urheberrechtlichen Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 43 UrhG wird im Schrifttum diskutiert. Siehe auch presserechtliche Resozialisierung

Wertneutral

Wesentlichkeitstheorie Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie besagt, dass der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst in Form von Gesetzen treffen muss. Je wesentlicher ein Akt öffentlicher Gewalt in die Rechte anderer eingreift, desto detaillierter muss ein entsprechendes Gesetz im parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sein. Bloße Rechtsverordnungen sind demnach für wesentliche Eingriffe nicht ausreichend.

Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet.

Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn Andreas Buske und Frau Dr. Marion Raben in Hamburg.

Wiederholungsgefahr 'Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten > Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.

Widerruf Wurden falsche Tatsachen verbreitet, so kann gerichtlich auch ein redaktioneller Widerruf durchgesetzt werden. Ein entsprechender Anspruch wird aus dem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB durch sogenannte "Naturalrestitution" hergeleitet.

Der Anspruch auf Widerruf setzt voraus, dass der Kläger ggf. die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung beweisen kann. Anders als beim -> Gegendarstellungsanspruch, der keinen Wahrheitsbeweis voraussetzt, wird der Widerruf nach außen hin von der Redaktion als eigene Äußerung formuliert.

In der Praxis ist der Anspruch auf redaktionellen Widerruf sehr gering. Bei erweislicher Unwahrheit kann man ihm durch ->redaktionelle Richtigstellung zuvorgekommen.

Zitat Zur Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung dürfen Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert werden, vgl. §§ 51ff. UrhG. Ferner sind behördliche Dokumente und Gerichtsurteile gemeinfrei. Nicht ohne weiteres zulässig ist jedoch das direkte Zitat aus Ermittlungsakten. Mehr

Zweckbestimmungtsheorie Die Bewilligung für die Nutzung von Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a. kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern.


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