Pesonalisierte Darstellungsweise
Aus Buskeismus
Die personalisierte Darstellungsweise und die hiermit regelmäßig verbundene Wirkungssteigerung ist gerade die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung.
Es bleibt daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welches Gewicht den durch die Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigungen im Verhältnis zu der Einbuße an Meinungsfreiheit zukommt, die ein Verbot der personalisierten Darstellungsweise mit sich bringen würde. BVerfG 1 BvR 1745/06 vom 0.06.2010.