Gegenschlag

Aus Buskeismus

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Äußerungsrechtlich ist der Gegenschlag iunter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Das von der Rechtsprechung in der sogenannten Höllenfeuer-Entscheidung entwickelte Recht zum Gegenschlag gestattet es durch kräftige Äußerungen beeinträchtigen Gemütern, sich in gleicher Tonlage öffentlich zu äußern. Faktisch knüpft dieses Recht an das strafrechtliche Privileg der "wechselseitig begangene Beleidigungen" aus § 199 StGB an. "Wie man in den Wald hineinruft, so darf es aus dem Wald herausrufen."

Achtung! Gegenschlag ist jedoch nicht immer gleich Gegenschlag.

[bearbeiten] Urteile

Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen berechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen (vgl. etwa BVerfGE 12, 113 – „Schmid“). Dies schließt auch ein, den Gegenschlag in zugespitzter Form ausführen zu dürfen, wenn dies im Hinblick auf eine gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung angemessen erscheint.

[bearbeiten] Kritik

Die von der Rechtsprechung ausgearbeiteten "Bedingungen" des Gegenschlags bevorteilen die Anwaltskaste. Denn der Gegenschlag darf nicht "übertrieben" sein. Was übertrieben ist, entscheiden die freien und unabhängigen Zensurrichter.

So dürfen die Anwälte in ihren Schriftsätzen an das Gericht und in den Gerichtsverhandlungen professionell lügen, beleidigen, schmähen, falsch vortragen, sich hinter ihren Mandanten verstecken.

Der "Gegenschlag" darf in diesen Fällen jedoch nur innerhalb der beschränkte Öffentlichkeit des Gerichts erfolgen. Wehe dem, man macht die Beleidigungen, Lügen, Schmähungen öffentlich, und noch schlimmer, man hält gegen.

Alle möglichen Gesetze helfen dieser Kaste dagegen vorzugehen: Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Gewaltschutgesetz, die Zivilprozessordnng, das Strafgesetzbuch.

Das Gegenhalten in der beschränkte Öffentlichkeit ist ebenfalls nicht möglich. Der eigenen Anwalt darf in der Regel zurecht nicht bereit sein, unter der Gürtellinie zu schreiben und vorzutragen. Lügen, schmähen und tricksen Creme de la Creme Anwälte, so haben diese noch den Vorteil, die ZPO besser zu kennen, und keine Hemmungen beim Rechtsmissbrauch zu haben.

Den Vorteil haben die Ganoven unter den Anwälten und deren Mandanten.

Neben den Beleidigungen und Lügen, die durchaus die Richter beeinflussen, und zur noch mehr Fehlentshceidungen verleiten, hat der ehrliche Mandant das materielle und juristischde Nachsehen, wenn er öffentlich mit einem Gegenschlag vorgeht.

Die Ehrlichen unter den Opfern von Lügen, Beliedigungen, Schmähungen und Rechtsmissbrauch werden durch solch eine Rechtsperechung gezwungen, ebenfalls zu "tricksen", zu lügen, öffentlich heimlich vorzugehen, Rechtsmissbrauch zu betrweiben, falls sie nicht bereit sind, mit dieser Art der Rechtsprechung zu zu leben, d.h. das Unrecht einfach zu schlucken.

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