Non liquet

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Begriff

Kläger tragen die Beweislast für vom Gegner bestrittene, anspruchsbegründende Tatsachen. Kann ein erforderlicher Beweis nicht erbracht werden, spricht man vornehm von "non liquet". Der Kläger verliert. Mehr

[bearbeiten] Non Liquet

Bedeutet wörtlich "es ist nicht klar". Dieser Grundsatz betrifft ein Beweisproblem. Es besteht dann ein Zustand, in dem weder der eine noch der andere Umstand bewiesen werden kann. Im Zivilprozess entscheidet in einem solchen Fall die Beweisverteilung. D.h. wenn eine Partei für eine Tatsache beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbringen kann, so gilt der Umstand als nicht erwiesen. So z.B. wenn der Vermieter behauptet, er hätte das Mietverhältnis gekündigt. Der Mieter behauptet indes das Gegenteil. Wenn der Vermieter keine Kündigung oder zumindest einen Zeugen vorweisen kann, wird vom Gericht angenommen, dass eine Kündigung nicht erfolgt ist.


[bearbeiten] In dubio pro reo

Im Strafprozess kann auf diese Weise nicht vorgegangen werden. Die Rechte des Angeklagten würden dann auf eine drastische Weise beschnitten. Wird dem Angeklagten eine Straftat vorgeworfen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft diese nachzuweisen. Kann sie den Beweis nicht liefern, so gilt der Grundsatz in dubio pro reo und der Angeklagte wird frei gesprochen.

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