Journalistische Sorgfaltspflichten
Aus Buskeismus
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Floskel der Zensurkammern, um Verbote von Verdachtsberichterstattungen zu rechtfertigen.
So hat man die Pflicht, bei Berichterstattung, die den Eindruck einer Verdächtigung auslösen könnte, auch entlastende Gesichtspunkte zur berichten bzw. sich solchen nicht zu verschließen. Insbesondere soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
[bearbeiten] Hamburger Landrecht
Da auch nach Hamburger Landrecht sogar Verdachtsberichterstattung verboten wird, die von Beweisen gedeckt ist, kann man sich die Einhaltung dieser angeblichen Grundsätze eigentlich genauso gut auch sparen.