Sorgfaltsmaßstab
Aus Buskeismus
Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht bei öffentlichen Äußerungen. Mit diesem Begriff wird der Tatsache Genüge getan, dass die Medien nicht in der Lage sind, den Anspruch auf absolute, gleichsam justizförmige Wahrheit mit der Verbreitung aktueller Berichterstattung im Einklang zu bringen (Jörg Soehring, Presserecht, 2000, 2.9).
Der Maßstab für die erforderliche justizfeste Sorgfalt ergibt sich damit aus der konkreten Rechtsprechung.
[bearbeiten] Formulierungen in den Gerichtsentscheidungen
- Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. BVergG 1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Schröders Haarfärbung
- Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Für Medien sind die Anforderungen daher strenger als für Privatleute BVerfG BvR 2243/02 vom 26.8.2003
- Es besteht somit ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab" mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. LG Hamburg, Az.: 324 O 794/07 v. 04.12.2007 - Callactive vs. Niggemeier.
- Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. ... Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen durch die angegriffenen Entscheidungen mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch das Unterlassungsgebot in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin traf die Obliegenheit zur Recherche. [BVergG 1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Schröders Haarfärbung
- Ob und inwieweit dem Betreiber Prüfpflichten obliegen, ist anlassbezogen zu beurteilen. Es besteht ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab“ mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten. LG Hamburg, Az: 324 O 86/08 v. 08.02.2008
- Was den geringeren Sorgfaltsmaßstab bei Agenturen betreffe, da wollen wir nicht mitmachen. Gerade die Agenturen privilegieren die Verbreitung und sagen, es ginge um selbst recherchierte Sachen. Es gebe eine Entscheidung, in welcher es heißt: Die Anforderungen bei Presseagenturen sind nicht dadurch abgemildert, dass sie täglich mit einer Masse von Nachrichten konfrontiert werden. Wir hätten schon eine Vorstellung von der Arbeitsweise einer Agentur. Vielleicht fehlt nur ein Halbsatz. Adreas Buske in der Verhandlung am 30.03.06
[bearbeiten] Kritik
Der Sorgfaltsmaßstab, welcher sich aus der Sorgfaltspflicht bei öffentlichen Äußerungen ergibt, gibt den Zensuranwälten und -gerichten freie Mäglichkeiten zur uneingeschränkten Zensur. Der Sorgfaltsmaßstab unterliegt keinen messbaren Kriterien
Jörg Soehring impliziert und zementiert durch der Kopplung der Sorgfaltspflicht mit der Aktualität der Berichterstattung unzulässigerqweise die heutige schnelllebige Konsumgesellschaft in das Medienrecht - die Zensurregeln -, ohne Rücksicht auf zukünftige gesellschaftliche Entwicklungen. Indirekt verlangt er von einer nicht aktuellen Berichterstattung eine absoloute und justizförmige Wahrheit und legt damit unüberwindbare Zensurregeln fest, denn eine absoloute und justizförmige Wahrheit gibt es nicht.