Unterlassungserklärung

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

[bearbeiten] Unterlassungserklärung

unterwerfung_kl.jpg Die Unterlassungsverpflichtungserklärung = Unterwerfungserklärung = Unterlassungserklärung dient der Unterwerfung des Abgemahnten gegenüber dem Abmahner.

Es ist ein finanzielles Zensurwerkzeug.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein durch eine Äußerung oder Bildberichterstattung Abmahner seinen Unterwerfungsanspruch durchsetzen kann, indem er vom Äußerenden die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung - auch Unterwerfungsverpflichtungserklärung genannt - fordert (Abmahnung).

Die Äußerung bzw. Bildveröffentlichung müssen allerdings rechtswidrig sein.

[bearbeiten] Vertragsstrafeversprechen

Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße, die so genannte einfache Unterlassungsverpfklichtungserklärung - ein Ehrenwort - ist der Rechtsprechung nach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterwerfungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel bzw. Vertragsstrafe durchgesetzt werden kann.

[bearbeiten] Wirksamkeit der strafbewehrten Unterwerfungserklärung

Die Zensurgerichte gehen davon aus, dass zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, d.h. der Ernsthaftigkeit des Versprechens, die vom Abmahner geforderte Unterwerfungserklärung ohne Wenn und Aber abgegeben wird, auch wenn diese offensichtlicher Unsinn, nicht eindeutig und übertrieben ist.

Dieser Umstand wird von den Abmahnanwälten regelmäßig missbraucht.

In der Unterwerfungserkärung wird formueliert, wer wem, wann gegenüber sich verpflichtet und zu welcher Vertragsstafe.

Es gibt den so genannten Hamburger Brauch bei dem sich der Unterworfene zu einer Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Zensors erniedrigt.

Verbreitet ist auch der Unterwerfungsvertrag, mit dem sich der Äußernde in jedem Fall der Zuwiderhandlung sich zu einer bestimmte Vetragsstarfe verpflichtet. Üblich sind Werte von 10.000,00 EUR¹, 5.000,00 EUR. "Gutmütige" Zensoren begnügen sich mit 1.000,00 EUR, die diese für sich in Anspruch nehmen.

¹ Der abgemahnte Text kann von ungebildeten Zensoren falsch verstanden werden. Deswegen zur Präziserung (Klarstellung): Es handelt sich um eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mandanten des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger - keinesfalls um seine eigene -, die aber dieser Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht hat.

[bearbeiten] Bestandteile einer Unterlassungserklärung

- Wer unterwirft sich
- Gegen wen unterwirft man sich
- Wie unzterwift man sich (Z.B. nach dem Hamburger Brauch)
- Zu was unterwirft man sich (z.B. nicht zu behaupten, nicht zu verbreiten, icht zu veröffentlichen, nicht verffentlichen zu lassen, nicht verbreiten zu lassen etc.)
- Was ist der Gegenstand (Äußerung) der Unterwerfung (Verbotene Äußerungen, verbotenes Photo etc.)
- Quelle des Verbotenen (z.B. "... wie geschehen in ..." oder "wie beantragt".]

[bearbeiten] Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel?

Die Unterlassungsverpflichtungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils ersetzt werden. Das Ergebnis ist - bei fehlender fehlensder Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung - die Drohung mit dem Ordnungsmittel im Falle des Verstoßes (der Zuwiderhandlung).

Das Ordnungsmittel hat den Vorteil, dass dieses vom Staat ergeht und die Ordnungsmittel-Gelder in das Staastsäckel fließen. Man darf diese auch absitzen, ohne in einer finaziellen Not zu sein.

Vertragsstrafengelder fließen in die Tasche des Abmahners, so dass diese Gelder dem Abmahner weitere finanzielle Möglickeiten bieten, gegen den Abgemahnten vorzugehen. Der Abmahner erhält die Möglichkeit, das Eigentum des Abgemahnten zu pfänden, d.h. die Existenzvernichtung wegen Peanuts zu betreiben.

Den kriminellen Abzocken unter den Abmahnern dienen die Vertagsstrafenversprechen als Zugewinn, u.a. im Rentenalter, denn das Vertragsstrafenverpsrechen gilt 30 Jahre.

Vom Vertragsstrafenversprechen ist es jursitsich so gut wie ausgeschlossen zurückzutreten, auch wenn die gesamte Welt die strittigen Äußerungen bzw. Fotos verbreiten darf bzw. kennt.

Anders bei gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen. Diese können nach Jahren aufgehoben werden, weil einseitig entschieden bzw. gefällt.

[bearbeiten] Kritik

Die freien und unabhägigen Richter entscheiden sehr unterschiedlich, was rechtswidrig ist. Auch die Kosten des Rechtsstreits schwanken erheblich bei gleichgearteten Fällen. Die Richter dürfen frei und unabhängig die Streitwerte festlegen und damit die Kosten, welche bei dem Abgemahnten entstehen, bestimmen.

So hat z.B.

  • der Zensurrichter Herr Forster des Landgerichts Nürnberg Fürth z.B. die Kosten eines Verfahrens des wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer Verurteilten L. auf 30.000,00 EUR festgelegt (Urteil 11 O 10177/07 v. 27.06.08), und damit Kosten bei dem Gerichtberichtsersattter von mehr als 6.000,00 EUR erzeugt.
  • der weit bekanntere Zensurrichter Herr Buske des Landgerichts Hamburg sah es anders und hat für den Bruder W., welcher ebenfalls wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer verurteilt wurde, den Streitwert "lediglich" auf 7.500,00 Euro festgelegt, und damit Kosten bei dem Gerichtsberichterstatter von "lediglich" um die 3.000,00 EUR erzeugt (Urteil 324 O 1108/07 v. 06.02.2009).

Die Gesetze erlauben, in einfachen und strittigen Fällen, es bei der einfachen Unterlassungserklärung zu belassen, ohne die Abgemahnten zu entwürdigen. Die Gesetze erlauben es den Richtern ebenfalls, die Kosten bei Peanuts dem Abmahner (Zensor) aufzuerlegen.

Die Rechtsprechung ist allerdings in Deutschland Heute anders, und kein Richter traut sich, dem Abmahnwahn und dem Missbrauch durch die Zensoren Einhalt zu gebieten.

Die Politik ist gefragt, schweigt jedoch. Damit ist die Zensur politisch gewollt bzw. die Zensur hat die parlamentarische Mehrheit quer durch alle Parteien.

Die Zensur-Rechtsprechung in Deutschland Heute leistet niederen Beweggründen Vorschub.

Duie Abmahnanwält, mit nicht wenige Blutsaugern unter ihnen, haben sich das Abmahnen zum Geschäftsmodell entwickelt, um aus Vertragsstrafen Gewinne zu generieren.

Der Verfolgungsdruck nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher dauerhaft hoch – was bei einem gerichtlichen Titel anders ist, weil im Fall eines Verstoßes die Landeskasse und nicht der Raubritter (Abnamer und dessen Rechtsanwalt() profitieren.

Im Wettbewerbsrecht haben sich viele Wettbewerbsvwerbände auf dieses Form des Raubrittertums spezialisiert, bei den Anmahnkanzleiein euch einige.

Persönliche Werkzeuge