Geschäftsführung ohne Auftrag

Aus Buskeismus

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Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein bei den Zensoren beliebtes Mittel, für Peanatz gutes Geld zu verdienen und die Meinungsfreiheit in den eigenen Rahmen zu zwingen.

Das Gesetz erlaubt über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß den §§ 677 ff. des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)herzustellen. Wer berechtigt ein ihm fremdes Geschäft führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 683 BGB.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Praxis im Zensurrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag liegt regelmäßig bei Abmahnungen vor, denn der Abmahner hat den Abgemahnten vor einem noch höherem Schaden bewahrt - er hat sozusagen im Interesse des Abgemahnten gehandet - und darf damit für den Abgemahnten auch ohne ausdrücklichem Auftrag arbeiten und diese Tätigkeit in Rechnung stellen.

Die Gesetze sehen vor, dass der Abgemahnte bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet ist, dem Abmahner - in der Praxis dem Anwalt, denn nur diese dürfen kostenpflichtig abmahnen - die Aufwendungen zu begleichen, die der Abmahner den Umständen entsprechend für erforderlich halten durfte.

Die durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten werden im Zensurrecht als solche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag behandelt. Abmahnanwälte argumentieren, sie übernähmen durch die Abmahnung eine Tätigkeit zugunsten den Abgemahnten, durch welche er vor erheblichen weiteren Raubritter-Kosten geschützt werde - und verlangen hierfpr den angeblichen gerechtfertigten Ausgleich von Vor- und Nachteilen.

[bearbeiten] Urteile

[bearbeiten] Beispiele für die Geschäftsführung ohne Auftrag auf anderen Rechtsgebieten

  • Herbeirufen eines Arztes
  • Bezahlung einer Rechnung des Nachbarn

[bearbeiten] Beispiele für Mißbrauch

[bearbeiten] Kritik

In den meisten Fällen der zu beanstandenden Äußerungen, Bildveröffentlichungen, Missverständnissen genügt ein Hinweis des Betroffenen und die Wünsche werden erfüllt. Oft sind es Klenigkeiten, deren kostenpflichtige Abmahnung der >Normalbürger nicht nachvollziehen kann.

Schreibt der Gerichtsberichterstatter z.B.,

  • dass ein Zensuranwalt an einer bestimmten Sachen mehr als 10.000,00 EUR verdient hat, aber es waren "lediglich" 7.500,00 EUR, so kann der betroffene Zensuranwalt das Geschäft ohne Auftrag führen, und für die Korrektur dieses "Fehlers" um die 500,00 EUR verlangen (LG Berlin Beschluss 27 O 130/09 v. 17.02.2009)

oder

  • der Anwalt wäre ein Einzelanwalt und arbeite von zu Hause aus, so kann auch das teuer werden (Amtsgeriocht Hamburg-Altiona 319C C 257/06 - 29.03.2007

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassunnverplichtungserklärung, d.h. das Eingehen eines Vertrages mit dem Abmahner - zwecks Minimierung der Kosten birgt die Gefahr in sich, dass der Abmahner intensiv nach zufälligen und unbewussten Verstößen suicht, und danach auf Kosten des Abgemahnten Vetragsstrafe verlangen kann.

Die Geschäftsführng ohne Auftrag greift analog der Denk- und Handlungsweise von Diktatoren angeblich in den Rechts- und Interessenkreis des Abgemahnten ohne deren Einwilligung ein. Die Abmahnanwälte wissen angeblich besser, was des Abgemahnten Glück ist.

Insofern versteckt der Abmahnanwalt seine geschäftlichen Interessen hinter den angeblichen Interessen des Abgemahnten und missbraucht seine besseren Rechtskennisse gegenüber dem in Rechtsfragen nicht gebildeten Bürger.

Diese unerbetene und unverschämte Wahrnehmung fremder Interessen ist in den ungeschriebenen Zensurregln ausführlich geregelt und durch Richtersprüche untermauert. Missbrauch ist vorprogrammiert und wie in Dikaturen gewünscht.

[bearbeiten] Weblinks

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