Berechtigtes Interesse
Aus Buskeismus
[bearbeiten] der Presse
Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert im Strafrecht tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.
Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen auch im Zivilrecht Bedeutung.
[bearbeiten] der betroffenen Personen
In § 23 KunstUrhG sind beim Eingriff in das [Recht am eigenen Bild] "berechtigte Interessen" des Abgebildeten gegen die das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen.