Kunstfreiheit
Aus Buskeismus
Die Freiheit der Kunst wird in Artikel 5 GG eigens als zu schützendes Grundrecht aufgeführt. Es kommt insoweit also nicht unbedingt auf eine Meinung oder wahre Tatsachenbehauptung an, vielmehr ist die Kunst als solche geschützt.
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[bearbeiten] Umfang
Da die Kunst in Artikel 5 GG vor dem Staat geschützt wird, obliegt es auch grundsätzlich nicht dem Staat, festzulegen, was Kunst ist oder nicht. Das machen allerdings die Richter, die letztlich doch staatliche Gewalt ausüben.
Die Kunstfreiheit bietet mehr Schutz gegen die Unterdrückung der Meinungsfreiheit als die eigentliche Meinungsfreiheit, wenn man diese als Fiktion gestaltet.
Es gilt die Regel: Je mehr mehr Verfremdung, desto mehr Freiheit.
Wesentlich ist, dass im Bereich der Kunstfreiheit nicht auf den durchschnittlichen Rezipienten abgestellt wird, sondern auf den mündigen Leser (Betrachter, Zuschauer).
Siehe auch Satire
[bearbeiten] Richtermeinungen
- OLG Hamburg, Frau Dr. Raben am 16.12.08: Ich Bereich der Kunstfreiheit müssen wir vom mündigen Leser ausgehen. Es kommt nicht darauf an, dass eine bestimmte Zahl von Menschen die fiktive Firma mit einer realen verbindet. Wir gehen vom mündigen Zuschauer aus.