Anwaltshaftung
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Haftung der Anwalts
Ein Anwalt haftet gegenüber der eigenen Mandantschaft, seltener auch gegenüber Dritten (den Gegnern).
Der Mandant schließt mit dem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag, in dem die Dienstleistung des Anwalts Gegenstrand ist (Geschäftsbesorgungsvertrag). Der Anwalt haftet nicht bei Nichteintritt eines bestimmten Erfolges. Er haftet dem Mandanten für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung wie jeder andere Dienstleister, allerdings mit dem Privileg, dass in Streitfällen seine Kollegen bei Gericht bzw. der Anwaltskammer entscbeiden.
Bei Gericht wird öffentlich verhandelt. Beschwerden bei den Anwealtskammern sind intern, der Mandant erfährt nicht, was sein Anwalt dem Kammer gescnhrieben hat.
Die Anwatshaftung beschränkt sich praktisch auf das Honorar bzw. auf die Nichtauszahlung der aufs Anwaltskonto überwiesenen Beträge, die dem Mandanten zustehen.
[bearbeiten] Haftung gegenüber der Mandantschaft
Zur Haftung eines Anwalts gegebnüber seiner Mandantschaft gibt es viel im Internet. Die Praxis sieht allrdings anders aus.
[bearbeiten] Haftung gegenüber Dritten (dem Gegner)
Der Anwalt haften gegenüber dem Gegner nicht wie jeder Dienstleister. Der Anwalt ist nicht verpfliochtet zu prüfen, ob sein Mandant ihn belügt, falsche eidesstattliche Erklärungen abgibt. Auf dem Schaden bleibt der Gegner sitzen, kann sich an den Mandanten des Anbwalts richten. Ist dieser aber mittellos oder verstorben bzw. niucht auffinbdbar, haftet dessen Anwalt nicht.
Noch schlimmer. Ein Anwaslt ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten - eine natürliche oder juristische Person - zu kennen, gesehen zu haben, geprüft zu haben, ob diese noch lebt, das Unternehmen tatsächlich besteht, nicht insolvent ist etc. Der Abwalt haftet für all das nicht. Auch für die Zahlungsunfähigkeit seiner Mandantschaft kann der Gegner den Anwalt nicht in Haftung nehmen. Es verbleibt beim Risiko des GVegners.
Diese Tatsache machen sich unseriose Anwälte zu Eigen, es ist Teil ihres Geschäfts.
[bearbeiten] Internet
- Anwaltshaftung in Wikipedia
- RAin „Mandatsannahme, Mandatsführung und Rechtsanwaltshaftung“ - RA Jörn Wohlgehagen
- Anwaltshaftung - RA Dr. Johannes Fiala