Urheberrecht
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Missbrauch des Urheberrechts
Das an sich berechtigte Urheberrecht wird ausgiebig missbraucht,
- um Geld als vermeintliche Lizenzgebühr sowie über das einträgliche Geschäft von Abzockanwälten über Gerichtsprozesse zu verdienen (wird in diesem Glossar der Zensurregeln nicht näher erläutert, da nicht Thema)
- und vorgeschoben, um Zensur zu üben und unliebsame Berichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen und zu schädigen (Thema des Glossars über die Zensurregeln).
[bearbeiten] Klippen, die die Abmahner bzw. Abzocker zu überwinden haben
Die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker haben allerhand Klippen zu überwinden, um mit dem Urheberrecht andere abzuzocklen, zu schädigen und deren Meinungsgfreiheit zu beschränken.
Es sind im Einzelnen folgende Gesichtspunkte, welche eine Urheberrechtsverletzung erlauben
- Zitatrecht
- fehlendes Urheberrecht
- Einwilligung, auch indirekte, konkludente
- Einweilligung an Dritte
- Fehlen der schöpferischen Höhe des Werkes
- Veröffentlichung aus öffiziellen Dukumenten
[bearbeiten] Klagezurückweisungs-Urteile des BGH
- BGH-Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruchs:
- Der Kläger trägt als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
- Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
- Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
- Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
- Nicht ganz unbedeutend dürfter sein, dass den Kläger (den Fotografen Fernandes) die Kanzlei Senfft Kernsten Nabert van Eeendenburg vertrat, welche auch Gregor Gysi in den Zensurverfahren wegen seinen Stasi-Kontakten vertritt.
- BGH-Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08
Leitsätze des Gerichts:
- b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
- c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
[bearbeiten] Landgerichts-Urteile - das Urheberrecht greift nicht
- 27.05.2011: Landgericht Hamburg Urteil 308 O 343/09 Rechstanwalt Prof. Dr. Christian Schertz verliert gegen Buskeimus-Betreiber Rolf Schälike bei der Urheberrechtskammer Hamburg. Das Sprachwerk des Professors hatte nicht die notwendige Schöpfungshöhe.
- Aus den Gründen:
- I. Die Klage ist unbegründet.
- Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, namentlich nicht gemäß § 97 Abs.1 UrhG.
- § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
- (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
- 07.07.2010: Landgericht Köln, Urteil 28 O 721/09. Rechtsanwalt Dominik Höch meinte, seine trickreichen Antragschreiben seien urheberrechtlich geschützt. Das Landgericht Köln erließ die Einstweilige Verfügung 28 O 598/09. Im Hauptsacheverfahren 28 O 721/09 sah das LG Köln es anders. Veröffentlichung aus einem öffiziellen Dukument ist urheberrechtlich nicht geschützt.
- Aus den Gründen:
- Die Klage ist unbegründet.
- Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus urheberrechtlichen noch aus persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu. Ungeachtet der weiteren Rechtsfrage, ob die Antragsschrift die Anforderungen erfüllt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Anwaltsschriftsatz" (GRUR 1986, 739ff.) an die Urheberrechtsschutzfähigkeit derartiger Schriftstücke aufgestellt hat, ist davon auszugehen, dass durch die konkrete Gestaltung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin der Antragsschriftsatz Teil dieser Entscheidung geworden ist, so dass er im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eben jener Entscheidung - wie geschehen - als deren Teil anzusehen ist.
- 12.03.2009: Landgericht Hamburg Urteil 308 O 645/08 Rechstanwalt Prof. Dr. Christian Schertz verliert gegen Buskeimus-Betreiber Rolf Schälike bei der Urheberrechtskammer Hamburg. Zitieren erlaubt.
- Aus den Gründen:
- Diese Art der Einbindung des Lebenslaufs in die Auseinandersetzung mit dessen Inhalt stellt ein Zitieren im Sinne des § 51 UrhG dar.
- § 51 UrhG Zitate
- Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
[bearbeiten] Bagatellregelung seit 1.September 2008
Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.
[bearbeiten] Bekannte Massenabmahnungen
- Zu den Abzockpraktiken bei Marions Kochbuch findet man viel im Internet.
- Lebensmittelfotos zum kostenlosen Runterladen und Veröffentlichen bei: Lebensmittelfotos.com. Gewisse Bedingungen, wie Namensnennung des Fotografen, sollten naber beachtet werden.
- Recht regelmäßige Abmahnungen erfolgen durch die Hamburger Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall im Auftrag von Herrn Christian Kaiser. Herr Christian Kaiser betreibt die Domain whoswho.de. Die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall ist bekannt als Vetreterin von Königshäsuser. Abgemahnt werden u.a. Lehrter, Dozenten etc., werlche die bei Christian Kaiser eigestellten Lebensläufe auf eigene Web-Siten für ihre Schüler bzw. Studenden ins Netz stellen. Offensichtlich bringen die Königs- bzw.Fürstenhäuser von Schweden, Monaco, Hannnover nicht ausreichend Honorare, um eine Medienkanzlei zu betreiben und damit die materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Das Urheberrecht muss helfen.