Geldentschädigung

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Zensurregel


Geldentschädigung

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[bearbeiten] Geldentschädigung = Schmerzensgeld

Da das Zivilrecht offiziell nicht die Aufgabe hat, Leute zu bestrafen (dafür gibt es das Strafrecht) und immaterieller Schaden wie gekränkte Ehre nicht nur rechtsdogmatisch schwer zu bestimmen ist, spricht man seit ein paar Jahren nicht mehr von "Schmerzensgeld", sondern vornehm von "Geldentschädigung".

Anders als bei Schadensersatz braucht die Kausalität nicht nachgewiesen werden, d.h. nicht vorhanden zu sein.

Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerungen müssen eindeutig sein. Ein Eindruck muss zwingend sein.

Prominente haben darüber hinaus die Möglichkeit, über die s.g. fiktive Lizenzgebühr hohe Beträge zu kassieren.

Seit dem dem "Soraya-Fall" entscheiden die Gerichte, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung Persönlichkeitsrecht in besonders schwerwiegender Weise verletzt.

Begründet wird das mit der s.g. Genugtuung, die dem Geschädigten zuteil wird. Praktisch dient das Konstrukt "Geldentschädigung" zur staatlichen Regulierung der Presse und zur Finanzierung der Presseanwälte und deren Kanzleien.

Mit erfolgreichen Geldentschädigungsansprüchen wird neben den Ordnungsmitteln und Haft im zunehmenden Maße versucht, Kritiker mundtot zu machen.

[bearbeiten] Geldentschädigung vs. Ordungsmittel

Bei Verstoß gegen bestehende einsntweilige Verfügungen bzw. Urteile kann eine Geldentschädigung (Vertagsstrafe genannt) nur bei Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt werden. Ansonsten kann die Zahlung von Ordnungsgeld (Bußgeld) beantragt werden.

Vertagsstarfe erhält der Kläger - oft bleibt diese in wesentlicher Höhe bei der Anwaltrskanzlei stecken. Ordnungsmittelgeld fließdem Staat zu. Die Kläger und die Kanzleien haben bestenfalls eine Genugtuung erhalten, finaziell nur Kosten und Arbeit.

Die Hamburger Kanzlei Nesselhauf meint, das widerspreche den Menschenrechten und klagte vergebens deswegen beim EMGR für die Kinder von Oliver Kahn. Allerdings erfolglos. Die Beschwerde von Katharina-Maria und David Kahn gegen Deutschland wurde zurückgewiesen. Der Burda-Verlag wurde seinerzeit zu Geldbußen von insgesamt 55.000 Euro verurteilt. Katharina-Maria und David Kahn forderten aber eine Geldentschädigung in Höhe von jeweils 40.000 Euro. Eine Identifizierung sei aber nur wegen den Eltern auf den Fotos möglich gewesen. Deswegen wurde die Klage zurückgewiesen. Das EMGR-Urteil wurde von sieben Richtern einer kleinen Kammer einstimmig gefällt. Die Kläger können Rechtsmittel einlegen. Der EGMR kann den Fall an die 17 Richter der Großen Kammer verweisen.

[bearbeiten] Praxis

In der Praxis fließt ein großer Teil der Geldentschädigung in die Taschen der Rechtsanwälte bzw. deren Kanzleien. Die Geldentschädigungs-Forderungen erlauben den Rechtsanwälten aus den ihren Mandanten zugesprochenen Geldentschädigungen den größten Teil in die eigene Tasche umzulenken.

Erreicht wird das durch überhöhte Forderungen und Verträge mit den Mandanten, die über die Ansprüche aus dem RVG gehen.

So ist es gang und gebe, dass bei einer zugesprochenen Geldentschädigung von, z.B, € 10.000,-- der Geschädigte nach Abzug aller Anwaltskosten lediglich € 2.000,- erhält. Nicht selten deckt die zugesprochene Geldentschädigung bei Normalbürgern nicht Mal deren Anwaltskosten.

Nicht alle spezialisierten Zensurkanzleien verfolgen das Geschäftsmodell der Finanzierung ihrer Kanzlei über Geldentschädigungen.

[bearbeiten] Höhe

Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Geldentschädigung aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils Medienanwälte für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.

Prominente erhalten Geldentschädigung im Bereich von € 5.000,- bis € 50.000,-

Normalbürger, ausgenommen Sextouristen in Thailand, erhalten Geldentschädigung im Bereich € 200,- bis € 2.000,-, falls überhaupt.

[bearbeiten] Urteile

[bearbeiten] Geldentschädigung zugesprochen

[bearbeiten] Geldentschädigung zur Unterdrückung von Kritik

  • Kammergericht 10 U 29/11 bestätigte das LG Berlin-Urteil 27 O 540/09 und verurteilte Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike zu einer Geldentschädigung von € 6.000,- an Rechtsanwalt Prof. Dr. Schertz. Dieser Rechtrsanwalt "erkannte" sich in einem satirischen fiktiven Vortrag (Weihnachtsgeschichte) in einer fiktiven Fachhochschule unter dem Titel "Laßt mich in den Sumpf".

[bearbeiten] Geldentschädigung abgelehnt

  • BVerfG 1 BvR 2720/11 v. 25.10.2012, auch Bundesgerichtshof vom VI ZR 262/09 v. 19.09.2011 - Eva Herman vs. Hamburger Abendblatt
Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (BGH Presseerklärung Nr. 107/2011

[bearbeiten] Weblinks

  • Viele Urteile können auch bei openjur gefunden werden. Suchwort "Geldentschädigung" eingeben.

[bearbeiten] Stand

05.07.2016

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