Genugtuungsfunktion

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Zensurregel


Genugtuung

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[bearbeiten] Genugtuung

Ein Betroffener erwartet von der Bestrafung des Verursachers neben der Entschädigung für den entstandenen Schaden auch eine Genugtuung.

Der BGH hat die Genugtuungsfunktion erstmals im Schmerzensgeldbeschluss v. 06.07.1955 - Az. GSZ 1/55 - anerkannt und damit die Doppelnatur des Schmerzensgeldes formuliert.

Aus den Gründen: Gerade für diese Gruppen von immateriellen Schäden gewinnt die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, ihre besondere Bedeutung. Die Genugtuungsfunktion bringt eine gewisse durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten zum Ausdruck, die aus der Natur der Sache heraus bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet. Das kommt auch in der besonderen Bestimmung zum Ausdruck, daß dieser Anspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist.

[bearbeiten] Kritik

Im Zensurrecht ist die Genugtungsfunktion umstritten, weil die Äußerungs- und Fotoveröffentlichungsverbote von frei und unabhängig entscheidenden Richtern nach deren ethisch-moralischen Vorstellungen erlassen werden. Nicht selten ist der Anspruchsberechtigte moralisch verkommen und nutzt seine Verkommenheit aus, um über die Zensurregeln und Mißbrauch der Zensurrichter moralisch weit über den Verkommenen stehende Personen zu demütigen und zu unterwerfen.

Der Genugtungsanspruch basiert nicht selten auf niederen Instinkten und deren Befriedigung polarisiert die Gesellschaft.

[bearbeiten] Siehe auch

Geldentschädigung

Genugtuung

Persönliche Werkzeuge