Geldentschädigung - BGH GSZ 1/55 v. 06. Juli 1955

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

BGH Urteil vom 06.07.1955 Az. GSZ 1/55

Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.

2. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile.

Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.

Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen.

3. Mehreren Schädigern gegenüber ist erforderlichenfalls die Entschädigung nach § 847 BGB im Verhältnis zu jedem besonders zu bemessen.

Gründe:

Nach § 847 BGB kann im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, "eine billige Entschädigung" in Geld verlangt werden. Die ältere Auffassung, vor allem die des Reichsgerichts, ging dahin, die Entschädigung des § 847 BGB müsse "billig" sein im Hinblick auf alle Umstände, die dem zu beurteilenden Schadensfall sein Gepräge geben; sie berücksichtigte daher außer dem stets in den Vordergrund gestellten Umfang und der Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe auch die Verhältnisse, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers, den Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt hatten (z.B. eine Gefälligkeitsfahrt). Die neuere Auffassung dagegen meint, die Entschädigung müsse "billig" sein nur im Hinblick auf deren Zweckbestimmung, nämlich den Ausgleich des Nichtvermögensschadens; sie stellt daher allein ab auf den Umfang und die Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe sowie auf die zum Ausgleich für den erlittenen nicht vermögensrechtlichen Schaden erforderlichen Mittel; sie berücksichtigt daher nur die Gesamtumstände auf Seiten des Verletzten. Dieser neueren Auffassung hatte sich der III. Zivilsenat in dem Urteil vom 29. September 1952 (BGHZ 7, 223) insoweit angeschlossen, als er bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht berücksichtigte, während er die Frage, ob auch der Verschuldensgrad des Schädigers nicht zu berücksichtigen sei, dahingestellt gelassen hat.

I.

1. Die neuere Rechtsprechung leitet die Begründung ihrer Ansicht aus der Zweckbestimmung, auch des "Schmerzensgeldanspruches", als eines echten Schadensersatzanspruches her; sie sieht daher als maßgebend den Schaden an, der durch die unerlaubte Handlung bei dem Verletzten in nicht vermögensrechtlicher Form entstanden ist; wie immer bei Schadensersatzansprüchen will sie darum nur die Folgen berücksichtigen, die die zum Ersatz verpflichtende Handlung auf Seiten des Geschädigten hervorgerufen hat. Zutreffend geht diese Auffassung davon aus, daß nach der Ausgestaltung, die die Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch die wegen immaterieller Schäden - im Bürgerlichen Gesetzbuch erfahren haben, von einem unmittelbaren Strafcharakter dieser Ansprüche - auch derjenigen auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden keine Rede mehr sein kann. Mit der Verneinung des Strafcharakters der Ansprüche wegen immaterieller Schäden allein ist jedoch für die hier zu entscheidende Frage, hinsichtlich welcher Umstände die Entschädigung des § 847 BGB "billig" sein muß, noch nichts Abschließendes gewonnen.

2. Die Bestimmung des § 847 BGB muß vielmehr zunächst in den Gesamtaufbau des bürgerlichen Gesetzbuches gestellt werden, in dem an den verschiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine billige Entschädigung" gewährt wird. In diesen Fällen will das Gesetz in der Regel alle unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen.

a) Wenn eine Leistung gemäß §§ 315, 317 BGB nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine Handlung gemäß §§ 1246 2048, 2156 BGB nach "billigem Ermessen" vorgenommen werden soll, so bedeutet das in diesen Fällen unstreitig, daß nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers, sondern auch die des Schuldners zu berücksichtigen sind.

b) Aber auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen spricht das bürgerliche Gesetzbuch außer in dem § 847 in den § 829 und 1300 von billiger Entschädigung oder von einem durch die Billigkeit geforderten Schadensersatz. Die in § 829 geforderte Billigkeit hat nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes "die Verhältnisse der Beteiligten" und demgemäß auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Zwar setzt § 847 BGB in der Regel ein Verschulden des Schädigers voraus, während § 829 eine Haftung ohne Verschulden begründet. Auch bestimmt sich gemäß § 829 sowohl der Grund wie die Höhe der Leistung nach den Grundsätzen der Billigkeit, während § 847 nur das Ausmaß der Leistung danach bestimmt. Gleichwohl will § 829, auch soweit er das Ausmaß des Anspruchs auf Schadensersatz nach Billigkeit bestimmt, dabei ausdrücklich die Verhältnisse der beteiligten, wenn auch in einer besonders festgelegten Form, mitberücksichtigt wissen. Ein Argument für eine einschränkende Auslegung des § 847 im Sinne der neueren Rechtsprechung kann überdies aus § 829 schon um deswillen nicht entnommen werden, weil das bürgerliche Gesetzbuch, wenn es eine Leistung nach den Grundsätzen der Billigkeit bemessen will, nicht nur hier, sondern in aller Regel sämtliche danach in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wissen will.

c) Eine engere Verbindung als zwischen dem § 847 und dem § 829 BGB besteht zwischen den Ansprüchen aus § 847 und dem Kranzgeld des § 1300 BGB, das vom Gesetz ebenfalls als "eine billige Entschädigung" in Geld gewährt wird. Zwar beruht die Haftung aus § 1300 auf der Verletzung eines familienrechtlichen Vertrags, die aus § 847 auf unerlaubter Handlung.

In beiden Fällen soll sich aber das Ausmaß der Entschädigung nach Billigkeit bestimmen.

Die Entstehungsgeschichte des § 1300 BGB ergibt, daß der Gesetzgeber davon ausging, die Erwägungen, die zur "billigen Entschädigung nach § 1300" von ihm angestellt wurden, sollten auch für die "billige Entschädigung des § 847" gelten. So wurde der Antrag, in dem jetzigen § 1300 den Ausdruck "billige Entschädigung" durch den Ausdruck "angemessene Entschädigung" zu ersetzen, und der weitere Antrag, statt einer "billigen Entschädigung" "eine insbesondere unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Verlobten und der Erschwerung der Eingehung einer anderen Heirat festzusetzenden Entschädigung" zu gewähren, unter anderem mit der Begründung abgelehnt, daß § 831 der Reichstagsvorlage, der jetzige § 847, an den der § 1283 der Reichstagsvorlage, der jetzige § 1300, sich anschließe, ebenfalls von billiger Entschädigung spreche und daß bei einem Schadensersatzanspruch des jetzigen § 1300, der sich an den Schadensersatzanspruch im Falle des jetzigen § 847 anschließe, die Fortsetzung der (durch den zweiten Antrag bekämpften) bisherigen Praxis bei der gewöhnlichen Deflorationsklage nicht zu befürchten sei (Mugdan: Materialien zum BGB Bd IV S. 1189). Die zu § 1300 BGB angestellten, nach dem Obigen auch für § 847 geltenden sachlichen Erwägungen ergeben sich aus der Begründung, mit der jene Anträge zu § 1300 abgelehnt worden sind: Die Ablehnung des ersten jener Anträge erfolgte, weil "der Ausdruck "billig" eine feste technische Bezeichnung sei". Dem zweiten Antrag wurde die Erwägung "entgegengesetzt, daß es nicht angemessen sei, bei der Festsetzung des Schadens von den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Mädchens ganz abzusehen, wie zu befürchten sei, wenn der Antrag angenommen werde; es sei eine gesunde Rechtsprechung am sichersten zu erwarten, wenn man den Richter in der Bemessung des Schadens nach keiner Richtung hin einenge". Einem weiteren Antrag, die Entschädigung des § 1300 mindestens auf das Fünfzigfache des ortsüblichen Tagelohns zu bestimmen, wurde die Erwägung "entgegengesetzt, daß Einzelbestimmungen über die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes sich nicht empfehlen, namentlich aber nicht die Erwähnung eines einzelnen Momentes, das bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen sei, wenn man nicht alle Momente, welche zu berücksichtigen seien, vollzählig aufführen wolle".

Deshalb kann aus den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch für § 847 der Schluß gezogen werden, daß der Richter nach der Auffassung des Gesetzgebers bei Ausmessung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht gebunden sein solle, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß er bei der Festsetzung einer billigen Entschädigung grundsätzlich alle danach in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigen darf.

3. Dasselbe ergibt sich, entgegen der neueren Auffassung zu § 847, aus dem rechtlichen Sinn des Schmerzensgeldes. Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.

Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung. Diese läßt sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln. Den zugrunde liegenden Gedanken könnte man etwa dahin formulieren, daß der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet zwar die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Ausmessung der billigen Entschädigung. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt daher in erster Linie von dem Umfang dieser Schäden ab: Das herausgestellt zu haben, ist das wesentliche Verdienst der Entscheidung des III. Senats (BGHZ 7, 223 (226/7)), die zur Folge gehabt hat, daß das Schmerzensgeld nicht nur in seiner rechtlichen Bedeutung, sondern auch in seiner tatsächlichen Bewertung ernster genommen wurde als bisher. Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung in dem unter I, 2 bezeichneten Sinne fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein, zumal er allein nicht gestattet, dieses Ausmaß auch nur einigermaßen sicher zu bestimmen.

Dazu kommt aber Folgendes: Wenn auch den Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, auch denen auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden, kein unmittelbarer Strafcharakter mehr innewohnt, so schwingt doch in dem Ausgleichsgedanken auch heute noch etwas vom Charakter der Buße oder, um mit dem treffenden Ausdruck der entsprechenden Schweizer Rechtseinrichtung zu reden, der Genugtuung mit. Die Rechtsgeschichte zeigt, daß sich das Schmerzensgeld aus dem Strafrecht entwickelt hat, und daß es in den Partikularrechten der neueren Zeit, dem jeweiligen Entwicklungsgrad entsprechend, eine verschiedene Ausgestaltung erfahren hat, in denen seine strafrechtliche Herkunft noch teilweise nachwirkt. Bezeichnend ist: Überall da, wo eine Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wie z.B. in § 112 I 6 ALR für andere Personen als solche "vom Bauern- oder gemeinen Bürger-Stand" oder in Artikel 14 des Württembergischen Gesetzes über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen vom 5. September 1839 (RegBl 553) überhaupt ausgeschlossen war, bestimmten die Gesetze ausdrücklich, daß auch gewisse Umstände bei Ausmessung der Entschädigung zu berücksichtigen seien, die mit dem bloßen Ausgleichszweck der Entschädigung nicht in Verbindung zu bringen sind, wie z.B. nach §§ 118, 125 I 6 ALR der Grad des Verschuldens oder nach § 15 des Badischen Gesetzes über die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen vom 6. März 1845 (RegBl 1845 Nr. XV Beilage) der Grad des Verschuldens und "die Vermögensverhältnisse auch des Schuldigen" oder daß wie z.B. nach der Sächsischen Verordnung vom 1. August 1856 (GVBl 183) die Entschädigung "nach Ermessen des Richters unter Berücksichtigung der dem Verletzten verursachten Schmerzen" festzusetzen war, was dahin ausgelegt wurde, daß der Stand und die Vermögensverhältnisse des Berechtigten zu berücksichtigen waren (Hoffmann-Kaden-Scheele, Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, Leipzig 1889 § 1489 Anm. 7). Dem hat auch die in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 847 BGB bis zum Anfang der Dreißiger Jahre einhellig vertretene Ansicht dadurch Rechnung getragen, daß sie bei Ausmessung des Schmerzensgeldes alle Umstände berücksichtigt hat, die dem einzelnen Schadensfall sein Gepräge geben.

Der Schmerzensgeldanspruch des § 847 ist zwar formal vom Gesetzgeber als bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert. Seinem Inhalt nach ist er aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d.h. der auf Ersatz von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Die Wiederherstellungsfunktion läßt sich hier nicht wie bei der Naturalherstellung von Vermögensschäden durchführen. Es gibt insoweit keine wirkliche Wiedergutmachung. Es soll gewiß ein Ausgleich vorgenommen werden; dieser ist aber rechnerisch nicht streng festlegbar. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil immaterielle Schäden sich nie und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Immaterielle Schäden betreffen entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht nicht "in Geld meßbare Güter". Der zu ihrem Ausgleich zu gewährende Geldbetrag läßt sich nicht dadurch ermitteln, daß "man sozusagen die Schmerzen mit den Freuden saldiert, durch die der Verletzte die Erinnerung an die Schmerzen tilgen soll". Auch da, wo die Möglichkeit besteht, körperliche und seelische Leiden durch Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten etwa auszugleichen, bleiben fast immer sehr verschiedene Möglichkeiten, wie ein Ausgleich gewährt werden kann, ohne daß aus dem Ausgleichszweck der Entschädigung allein ein ausreichender Anhalt für die Bemessung gefunden werden kann. Der Ausgleichszweck allein gibt, je größer der immaterielle Schaden ist, für die Bemessung der Entschädigung nur einen recht groben Anhalt. Das zeigt sich besonders dann, wenn der immaterielle Schaden so groß ist, daß ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar ist, etwa in den Fällen, in denen wegen weitgehender physischer Zerstörung des Körpers des Verletzten ein Ausgleich kaum erreichbar ist. Ganz besonders stark tritt das da in Erscheinung, wo ein Ausgleich nach der Art des immateriellen Schadens überhaupt nicht möglich ist, wie z.B. häufig bei psychischen Störungen. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Entschädigung wegen immaterieller Schäden auch dann zu gewähren ist, wenn Körperverletzung, Freiheitsentziehung, Eingriffe in die sittliche Integrität nicht physische, sondern psychische Störungen zur Folge haben. Gerade bei seelischen Störungen wird aber ein Ausgleich der Unlustgefühle häufig deshalb nicht möglich sein, weil der Verletzte subjektiv das Bewußtsein der Schädigung nicht besitzt. Trotzdem ist auch hier die Berechtigung einer Entschädigung eines immateriellen Schadens mit Recht anerkannt worden. Die Geldentschädigung des § 847 BGB dient zwar dem Ausgleich des immateriellen Schadens; die Erreichung dieses Ausgleichszweckes ist aber nicht Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung wegen immaterieller Schäden. Ein ähnlicher Fall würde sich übrigens auch ergeben, wenn der Verletzte wirtschaftlich so gestellt ist, daß bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Lustgefühl zum Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden hervorgerufen werden könnte.

Gerade für diese Gruppen von immateriellen Schäden gewinnt die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, ihre besondere Bedeutung. Die Genugtuungsfunktion bringt eine gewisse durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten zum Ausdruck, die aus der Natur der Sache heraus bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet. Das kommt auch in der besonderen Bestimmung zum Ausdruck, daß dieser Anspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist.

II.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist in erster Linie für die Bemessung des Schmerzensgeldes die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Hier liegt das Schwergewicht. Daneben können aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.

1. Dazu gehört der Grad des Verschuldens des Schädigers. Der Grad des Verschuldens ist nicht nur, wie es die neuere Ansicht zu § 847 BGB will, im Hinblick auf die Reaktion zu berücksichtigen, die er beim Verletzten ausübt: Der Umstand, daß der Schaden durch ein grobfahrlässiges oder sogar vorsätzliches Verhalten des Schädigers hervorgerufen ist, kann sich gewiß auf den Verletzten verbitternd auswirken, während er einen durch geringere Fahrlässigkeit verursachten Schaden viel eher geneigt sein wird, als ein Schicksal hinzunehmen. Aber ganz abgesehen von der Reaktion des Verletzten kann es der Billigkeit und dem Genugtuungsgedanken entsprechen, wenn im Einzelfall Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Festsetzung der Entschädigung aus § 847 BGB zu Ungunsten des Schädigers, besonders leichte Fahrlässigkeit dagegen zu seinen Gunsten berücksichtigt wird. Es wäre nicht zu verstehen, wenn dem Tatrichter nicht die Befugnis zustände, das Schmerzensgeld für die Folgen eines Verbrechens höher festzusetzen als für die äußerlich gleichen Folgen eines Fehlverhaltens im Verkehr, wie es jedem unterlaufen kann. Deswegen berücksichtigten und berücksichtigen auch zahlreiche fremde Rechte den Grad des Verschuldens des Schädigers bei der Bemessung der von ihm geschuldeten Entschädigung. Daß das deutsche Recht bei Vermögensschäden diese Möglichkeit nicht gibt, schließt es keineswegs aus, sie bei der Ermittlung einer billigen Entschädigung für immaterielle Schäden wahrzunehmen, wo das Gesetz sie gibt. Das ist im Gegenteil ein entscheidender Vorzug der Schadensregelung bei immateriellen Schäden.

Außer auf den Verschuldensgrad kann es unter Umständen allgemein auf den Anlaß des Unfalles oder der Verletzungshandlung ankommen. Auch bei gleichem Grad des Verschuldens können mehrere Handlungen ein erheblich unterschiedliches Gepräge haben (Verletzung aus Anlaß der Befriedigung eines Vergnügens einerseits oder im Zusammenhang mit Berufsausübung, Nothilfeleistung oder sonstiger notwendiger Betätigung andererseits). In ganz besonderem Maße gilt das in den Fällen, in denen es zu der unerlaubten Handlung anläßlich einer Tätigkeit gekommen ist, die der Schädiger aus Entgegenkommen gegenüber dem Verletzten ausgeübt und die der Verletzte - vielleicht sogar dankbar - entgegengenommen hat, wie etwa bei einer Körperverletzung, die der Verletzte bei einer von ihm mitgemachten Gefälligkeitsfahrt im Kraftwagen durch Fahrlässigkeit des diese Gefälligkeit erweisenden Schädigers erleidet. In einem solchen Fall kann es geradezu unbillig sein, wenn der Verletzte vom Schädiger ein Schmerzensgeld etwa in gleicher Höhe verlangt, als sei er etwa als Fußgänger von dem Schädiger angefahren und verletzt worden.

2. Möglicherweise können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung der Entschädigung Einfluß gewinnen.

Die Vermögensverhältnisse des Geschädigten können etwa den Ausgleichsgedanken in der Weise beeinflussen, daß bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen die Bedeutung der Ausgleichsfunktion zurücktritt, so etwa, wenn der Verletzte wirtschaftlich so gestellt ist, daß ihm durch Geldbeträge des Schädigers ein Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden kaum geboten werden kann. In solchen Fällen tritt die Genugtuungsfunktion der Entschädigung in den Vordergrund. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten auch einmal zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen kann. 3. Endlich können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei Ausmessung der Entschädigung nach § 847 BGB berücksichtigt werden.

a) Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, d.h. der Berücksichtigung der Verhältnisse beider Parteien, sollte der Gedanke des Ausgleichs im allgemeinen nicht dazu führen dürfen, den Schädiger in schwere und nachhaltige Not zu bringen. Allerdings steht auch hier die Notwendigkeit der Genugtuung und des Ausgleichs der Schäden im Vordergrund. Die schlechte Wirtschaftslage des Schädigers wird deshalb je nach dem Anlaß des Schadensereignisses, insbesondere nach dem Grad des Verschuldens, stärkeres oder schwächeres Gewicht haben. Besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers, wie rücksichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz, können den Gedanken weitgehend zurückdrängen, ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren. Andererseits kann es bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers billig erscheinen, die Entschädigung im Rahmen des richterlichen Ermessensspielraums höher festzusetzen. Auch wird, je geringer die zum Ausgleich der immateriellen Schäden benötigten Beträge sind, um so eher von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem des Schädigers abgesehen werden können. In ähnlicher Weise können in diesem Zusammenhang auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten Bedeutung gewinnen. Ist der Verletzte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es bei wirtschaftlicher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, bei Bemessung der Entschädigung von den durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegebenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schädigers Gebrauch zu machen. Andererseits kann es bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Verletzten billig erscheinen, von jenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schuldners in geringerem Maße Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Verletzten. Jedoch kann bei vermögenslosem Schädiger die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse niemals zur Befreiung von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes führen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nur ein Moment, und keineswegs das wichtigste, unter zahlreichen anderen sind, die Berücksichtigung verlangen.

b) Eine solche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten steht nicht im Widerspruch mit dem ausdrücklich ausgesprochenen oder aus dem Zusammenhang zu entnehmenden - Willen des positiven Rechts. Richtig ist zwar, daß bei Gattungsschulden das Unvermögen zur Leistung vom Schuldner immer zu vertreten ist, und daß er sich daher gegenüber Gattungsschulden nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen kann. Die Bedeutung der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers wird aber grundlegend verkannt, wenn angenommen wird, infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage werde die "an sich" angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden herabgesetzt, der Verletzte erhalte also weniger als ihm "an sich" zustehe. Eine solche Auffassung beruht auf der Annahme, bei der Festsetzung der billigen Entschädigung sei nur das Ausmaß der Schäden zu berücksichtigen. In Wirklichkeit ergibt sich der Betrag des Schmerzensgeldes aber erst aus der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Es handelt sich bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers gerade nicht um eine Kürzung einer "an sich" angemessenen Entschädigung, sondern es wird nach § 847 BGB unter Berücksichtigung aller nicht wertneutralen Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gehören, überhaupt erst die "billige Entschädigung" ermittelt, die ohne Heranziehung aller Umstände und damit gegebenenfalls auch der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht ermittelt werden kann. Deswegen läßt sich auch nicht sagen, eine solche Auslegung bedeute die "Durchbrechung der das gesamte einschlägige Rechtsgebiet beherrschenden Grundanschauung, daß der Umfang einer Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Schuldners unabhängig sei." Dieser Grundsatz gilt für Vermögensschäden. Das Ausmaß der für die immateriellen Schäden des § 847 zu gewährenden "billigen" Entschädigung will dagegen das Gesetz unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bestimmt wissen. Aus dem gleichen Grunde ergibt sich, daß dem Verletzten, wo seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, nicht "mehr" als der Schaden ersetzt wird. Aus der Entscheidung DR 1941, 290 kann nicht entnommen werden, daß das Reichsgericht von seiner ständigen Rechtsprechung abgegangen sei und angenommen habe, es gebe "ein an sich angemessenes" Schmerzensgeld; eine solche völlige Änderung der Rechtsprechung wäre sicherlich näher begründet worden; es handelt sich bei dem Gebrauch der Wendung "eines an sich angemessenen" Schmerzensgeldes erkennbar nur um eine unscharfe Formulierung.

Wird aber die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten als eine der möglichen Grundlagen für die Ermittlung der Höhe der wegen immaterieller Schäden zu gewährenden Geldentschädigung erkannt, so bildet sie gerade so wie der Umfang des immateriellen Schadens und die Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs einen Teil des zu beurteilenden Tatbestandes. Es ist daher falsch, davon zu sprechen, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten widerspreche dem Gleichheitssatz; denn es handelt sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte, wenn demselben Verletzten von zwei Schädigern, die in verschiedenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, der gleiche immaterielle Schaden zugefügt wird.

Inwiefern die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in der hier erörterten Weise unsozial sein soll, wie gelegentlich angenommen, ist nicht ersichtlich. Sicherlich verstößt es nicht gegen Grundprinzipien des sozialen Rechtsstaates, wenn bei Ausmessung der Entschädigung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden. c) Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten führt auch nicht zu unlösbaren Schwierigkeiten. Die Ansicht, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des völlig mittellosen Schädigers müsse - folgerichtig durchdacht - zu einer gänzlichen Versagung der Entschädigung aus § 847 BGB führen, ist oben schon widerlegt.

Unrichtig ist auch die Ansicht, der Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse werde in den Fällen durchbrochen, wo der Fiskus Schädiger ist. Richtig ist zwar, daß in diesen Fällen und da, wo der Schädiger eine "wohltätige Stiftung" des öffentlichen Rechts ist, nach der Rechtsprechung, vor allem der des Reichsgerichts, auf die finanzielle Lage des Schädigers nicht abgestellt wird. Das geschieht, weil das Vermögen des Fiskus öffentlichen Zwecken dient und insoweit gebunden ist. Daraus wird gefolgert, daß es keine Vermögenslage im privatwirtschaftlichen Sinn bilde und daß es deshalb zu dem privatwirtschaftlichen Vermögen des Verletzten nicht in ein Verhältnis gebracht werden könne, das eine Abwägung gestatte. Es stehen sich nach dieser Beurteilung des Fiskalvermögens bei der finanziellen Lage des Fiskus und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzten nicht vergleichbare Umstände gegenüber. In diesen Fällen fehlt auf seiten des Schädigers (Fiskus) ein Umstand (wirtschaftliche Verhältnisse), der bei seinem Vorhandensein im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen wäre. Beim Fiskus sind die "wirtschaftlichen" Verhältnisse daher wertneutral. Sie sprechen weder zugunsten noch zu Lasten des verpflichteten Fiskus. Der Fiskus kann sich hier nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie der Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des auf Schmerzensgeld haftenden Fiskus berufen kann.

Keinesfalls kann gegen die Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten etwas aus der Erwägung hergeleitet werden, die an sich schon schwierige Ausmessung der wegen immaterieller Schäden zu gewährenden Entschädigung werde "durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten unübersehbar und kompliziert gestaltet". Ganz abgesehen davon, daß die Höhe der Entschädigung - wie schon mehrfach hervorgehoben - in erster Linie vom Umfang des Schadens, den Möglichkeiten eines Ausgleichs und der Höhe der dafür erforderlichen Mittel abhängt, können solche etwa auftretenden Schwierigkeiten nichts gegen die Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse besagen, nachdem der Gesetzgeber die mehr oder weniger bestimmten Taxen für die wegen immaterieller Schäden zu gewährende Entschädigung beseitigt hat. Die Ansicht, der immaterielle Schaden lasse sich schätzen, und ließen sich auch gewisse Rahmenbeträge finden, wie die objektiv feststellbaren immateriellen Schäden entschädigt werden können", führt unweigerlich wieder zu den vom Gesetzgeber beseitigten Taxen, die in einigen Landesrechten (vgl z.B. §§ 113, 118 I 6 ALR; § 1497 Sächs BGB) aufgestellt waren. Unabhängig davon, daß die Schaffung solcher "Rahmenbeträge" bei der Vielfalt der in Frage kommenden immateriellen Schäden entweder überhaupt nicht möglich ist oder der Eigenart der Schäden Gewalt antun müßte, engt sie die durch das Gesetz geschaffene Möglichkeit einer aus richterlicher Freiheit zu treffenden Entscheidung ein. Eine solche freie richterliche Entscheidung vermag aber dem Einzelfall am besten gerecht zu werden.

Ferner ergeben sich weder Schwierigkeiten noch Unbilligkeiten aus der Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse auf seiten des Schädigers, wenn dieser später bei der Vollstreckung (Vertragshilfe, Vergleichsverfahren, Konkurs) im Hinblick auf seine schlechte wirtschaftliche Lage eine Herabsetzung seiner Schulden und damit auch der bereits im Hinblick auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage ausgeniessenen Entschädigung nach § 847 BGB erstrebt. Auch hinter der aus diesem Umstand hergeleiteten Auffassung, in diesen Fällen führe die wirtschaftlich ungünstige Lage des Schädigers zu einer zweimaligen Herabsetzung der Ansprüche aus § 847 BGB, steht der unrichtige Gedanke, die "an sich" angemessene Entschädigung werde bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers herabgesetzt. Auch hier tritt nur eine einmalige "Herabsetzung" der Entschädigung aus § 847 BGB, nämlich bei der Vollstreckung, ein. Im übrigen tritt wirtschaftlich das gleiche Ergebnis nicht nur bei § 847 BGB, sondern überall da ein, wo die Höhe der Leistung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners abhängig ist, wie z.B. bei der Bestimmung einer Leistung oder einer Handlung "nach billigem Ermessen" gemäß §§ 315, 317, 1246, 2A48, 2156 BGB oder bei der Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB oder bei der Entschädigung wegen Verlöbnisbruches nach § 1300 BGB.

d) Mit der Erkenntnis, daß es eine "an sich" angemessene Entschädigung wegen immaterieller Schäden nicht gibt, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten herauf- oder herabgesetzt wird, ergibt sich auch ohne weiteres die Lösung für den Fall, daß - wie im Vorlagefall - mehrere Schädiger durch gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung den immateriellen Schaden verursacht haben. Auch hier ist - erforderlichenfalls - die Entschädigung nach § 847 BGB im Verhältnis zu jedem Schädiger gesondert auszumessen. Entsprechende Aufgaben treten an den Richter heran, wenn hinsichtlich vermögensrechtlichen Schadens ein Schädiger nur im Rahmen der § 7 a HaftpflG, § 12 StVG oder § 23 LuftverkG, der andere gemäß § 843 BGB in weiterem Umfange haftet. Nur soweit beide Schädiger in gleicher Höhe haften, haften sie als Gesamtschuldner; wegen des überschießenden Betrags besteht nur Einzelhaftung desjenigen, der eine höhere Entschädigung zu zahlen hat.

Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in diesem Falle die Frage auftauchen, ob die Möglichkeit des Ausgleichs unter den Schädigern bei Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist. Da die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutet, daß auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, da andererseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit höher ist, wenn durchsetzbare Ausgleichsansprüche gegen den Mitschädiger bestehen, so ergibt sich zwanglos, daß solche durchsetzbaren Ausgleichsansprüche bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zwar führt der Umstand, daß mehrere als Gesamtschuldner haftende Schädiger untereinander Ausgleichsansprüche haben, dazu, daß letztlich von dem einzelnen Schädiger nur ein Bruchteil der zu zahlenden Gesamtentschädigung aufzubringen ist. Das beruht darauf, daß der Verletzte auch bei Vorhandensein mehrerer Schädiger seinen Schaden nur einmal ersetzt verlangen kann. Dieser Grundsatz wird aber nicht durchbrochen, wenn die wegen immaterieller Schäden zu gewährende Entschädigung deshalb höher bemessen wird, weil der Wert der Ausgleichsansprüche gegenüber den Mitschädigern bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schädigers berücksichtigt wird. Auch hier kann der Verletzte die wegen immaterieller Schäden zuerkannte Geldentschädigung nur einmal verlangen. Ein Widerspruch zu einem Grundsatz des positiven Rechts liegt daher auch insoweit nicht vor.

e) Besonders streitig war - vor allem in neuester Zeit -, ob es bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers von Bedeutung ist, daß er haftpflichtversichert ist.

Die vor allem vom Reichsgericht ursprünglich vertretene Ansicht, die Ansprüche des Schädigers aus der Haftpflichtversicherung könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Haftpflichtversicherung den Haftpflichtigen für das schadlos halten wolle, was er auf Grund seiner Verantwortlichkeit zu leisten habe und dies aber zuerst feststehen müsse, stellt lediglich auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Haftpflichtversicherung ab, während in Wirklichkeit danach zu fragen ist, ob und wie der Umstand, daß der Schädiger haftpflichtversichert ist, sich auf das Ausmaß seiner Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten auswirkt. Hier gilt für die Entschädigung aus § 847 BGB ganz allgemein. Ein Schädiger, der in Höhe der Versicherungssumme durch den Haftpflichtversicherer von seiner Haftung freigestellt wird, ist wirtschaftlich günstiger gestellt als ein Schädiger, der die Schäden aus der unerlaubten Handlung allein zu tragen hat. Der mit Prämienzahlung erworbene Anspruch auf Versicherungsschutz stellt sich als ein Vermögenswert dar, wenn es um die Zahlung der Entschädigung für verursachte Schäden geht.

Da es bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise allein darauf ankommt, ob der Schädiger den Schaden selbst zu tragen hat oder - mindestens zum Teil - durch eine Haftpflichtversicherung freigestellt wird, kann es auch keinen Unterschied machen, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Zwangshaftpflichtversicherung handelt.

Endlich kann die Nichtberücksichtigung der Haftpflichtversicherung auch nicht daraus hergeleitet werden, daß es sich bei dem Vermögen der Haftpflichtversicherung um ein Sondervermögen handele, das ähnlich wie das nicht zu berücksichtigende Fiskalvermögen zweckgebunden sei. Diese Begründung verkennt, daß das Fiskalvermögen nach jener Ansicht nicht allein wegen seiner Zweckgebundenheit, sondern wegen seiner öffentlichen Zweckgebundenheit keine Vermögenslage in privatrechtlichem Sinn bildet und deshalb zu dem privatwirtschaftlichen Vermögen des Verletzten nicht in ein Verhältnis gebracht werden kann, das eine Abwägung gestattet. Das Vermögen des Haftpflichtversicherers begründet aber im Gegensatz zum Fiskalvermögen gerade eine Vermögenslage im privatwirtschaftlichen Sinn. Der Hinweis auf die Beurteilung des Fiskalvermögens paßt also schon aus diesem Grunde nicht. Im übrigen handelt es sich bei der Berücksichtigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung überhaupt nicht um die Berücksichtigung des "zweckgebundenen Sondervermögens" der Versicherung, sondern um die Berücksichtigung der Ansprüche des Schädigers gegen die Haftpflichtversicherung auf Freistellung.

Demnach steht nichts im Wege, bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 BGB auch den Umstand zu berücksichtigen, daß der Schädiger - in Höhe der Versicherungssumme - gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung von Schäden hat.

f) Bei der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers kann es bedeutsam sein, daß das Schmerzensgeld nicht in Form eines Kapitalbetrages, sondern in Form einer Rente festgesetzt wird. Dadurch kann in manchen Fällen erreicht werden, daß auch bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers der Geschädigte ein dem Ausgleichszweck der Entschädigung weitgehend gerecht werdendes Schmerzensgeld erhält, weil eine derartige Rentenzahlung den Schädiger im Augenblick nicht so entscheidend belastet. Eine Festsetzung des Schmerzensgeldes in Form eines Rentenanspruchs führt allerdings zu der Frage, ob eine spätere Veränderung in den Vermögensverhältnissen des Schädigers gemäß § 323 ZPO zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar findet mit der durch Urteil oder auch durch Vergleich festgestellte Höhe des Schmerzensgeldes der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Schadens seine Gestalt als eine Schadensersatzforderung in Geld; damit steht die Höhe des Anspruchs aus § 847 BGB nunmehr für die Zukunft grundsätzlich fest. Aber gerade so wie nachträglich eingetretene oder erkennbar gewordene Verletzungsfolgen, die bei Ermittlung des Schmerzensgeldes bisher keine Berücksichtigung fanden, Anlaß geben, einen ergänzenden Anspruch aus § 847 BGB zu erheben, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 ZP0, vor allem bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Schädigers, die Renten neu festzusetzen.

4. Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat, wie bereits mehrfach hervorgehoben wurde, die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der angerichtete immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung, steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze. Im übrigen läßt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten, wie oben, insbesondere zu Ziffer II 3 a, ausgeführt worden ist. Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. In welchem Maße die angeführten und sonst noch in Betracht kommenden Umstände die Bemessung des Schmerzensgeldes auszuscheiden sind.

Nach allem war die Vorlagefrage in der allgemeinen vom VI. Zivilsenat gewählten Fassung zu beantworten, weil nur so der Inhalt der Frage voll ausgeschöpft werden kann. Jedoch erschien es angebracht, bereits in der Fassung der Antwort zum Ausdruck zu bringen, daß nicht alle erwähnten Umstände in jedem Einzelfall berücksichtigt werden müssen, sondern nur nach dessen Lage berücksichtigt werden können. Auch erschien es im Interesse der Klarstellung zweckmäßig, die Behandlung etwaiger Ansprüche des Schädigers auf Freistellung aus einer Haftpflichtversicherung und auf Ausgleichung mit anderen Schädigern bereits in den Antwortsatz aufzunehmen.

Persönliche Werkzeuge