Glossar
Aus Buskeismus
Glossar - Zensurregeln
Medienrechtlich Verantwortlicher: Rolf Schälike, Gerichtsberichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit
Wissenschaftliche Beratung: Rechtsanwalt Markus Kompa
In Deutschland gibt es Zensurbehörden. Das sind die Gerichte, insbesondere die so genannten Pressekammern. Zusammen mit einer handvoll Creme de la Creme Rechtsanwälten, unterstützt von einer begrenzten Menge anderer an den Prozessen regelmäßig bzw. zufällig beteiligter Anwälte, entwickeln die Zensurrichter die Zensurregeln.
In diesem Glossar werden Begriffe aus dem Äußerungsrecht zusammengestellt, welche insgesamt das System der Zensurregeln in Deutschland Heute bilden. Die Begriffe sind entnommen aus den und werden erklärt an Hand von Urteilen der Zensurkammern des Landgerichts Hamburg (Zivilkammern 24 und 25), des Hanseatischen Oberlandesgerichts (7. Zivilsenat), des Landgerichts Berlin (Zivilkammer 27), des Kammergerichts Berlin (9. und 10. Zivilsenate) und des Landgerichts Köln (Zivilkammer 28) sowie der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Aktivlegitimation Berechtigung zur Erhebung einer Klage im eigenen Namen.
Anwaltsschreiben
Anwälte versuchen häufig, die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben zu untersagen.
Erstbegehungsgefahr
Gefahr einer erstmaligen Rechtsverletzung, die im Ausnahmefall für ein Verbot ausreichend sein kann.
öffentliches Informationsinteresse Interesse der Allgemeinheit an einem Berichtsthema, das ggf, gegen das ->Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen abzuwägen ist.
öffentliches Interesse Das öffentliche Interesse ist als das des Staates definiert. Das Funktionieren einer ungehinderten Presselandschaft liegt im öffentlichen Interesse. Hiervon zu unterscheiden ist das Interesse der Öfffentlichkeit, also der Medienkonsumenten. Mehr
Lüth-Urteil Das „Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958 ist ein in der deutschen Rechtswissenschaft vielzitiertes Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik.
Persönlichkeitsrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht
Persönlichkeitsrecht, individuelles
Persönlichkeitsrecht von Firmen; Persönlichkeitsrecht von Unternehmen siehe -> Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Pressefreiheit Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten (Paul Sethe). Diese den 200 reichen Leuten in Art. 5 GG grundgesetzlich garantierte Freiheit wird mit Aufkommen des Internets auch von Privatleuten beansprucht, die nicht über die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Verlagen und Rundfunkhäusern verfügen.
Gerichte sind bemüht, diesen Irrtum zu korrigieren, indem sie das Persönlichkeitsrechts grotesk ausweiten und kleine Leute wie Blogger, Forenteilnehmer und -Betreiber genauso behandeln wie etablierten Großverlage, wobei diesen trotz geringerer tatsächlicher Reichweite sogar die gleichen Streitwerte aufgebürdet und der -> fliegende Gerichtsstand zugemutet werden.
erweitertes öffentliches Privatleben (Ri Zink, 14.07.06; 324 O 303/06; 324 O 304/06)
presserechtliche Resozialisierung Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Interesse an Resozialisierung von Straftätern. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung darf daher grundsätzlich nur noch bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Rechtskraft einer Verurteilung identifizierend (Namensnennung, Foto) berichtet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Berichterstattung wirklich dem Resozialisierungseffekt entgegenstreht. Mehr.
Recht auf Selbtsdarstellung Siehe auch Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Urteile Mehr
Stolpe-Entscheidung Die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass bei Mehrdeutigkeit einer Äußerung, von denen eine Deutung eine ->Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen könnte, die Deutung des Betroffenen für eine Unterlassungsklage und das Verbot ausschlaggebend ist, weil in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.
Tatsache, innere Auch äußerlich nicht unmittelbar wahrnehmbare Faktoren wie Wissen und Gesinnung können von den Parteien zu beweisende Tatsachen sein. Diese sind in der Praxis nur indirekt und daher schwer zu beweisen (Ri Dr. W., 11.04.2006), jedoch grundsätzlich dem Beweise zugänglich. Beispiele: Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit. Urteile
Unterlassungsanspruch Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.
Die den Unterlassungsanspruch auslösende ->Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist nicht erforderlich.
Unterlassungserklärung Ein durch rechtswidrige Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener kann seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen, indem er vom Verbreiter eine Unterlassungserklärung fordert.
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so beseitigt diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel durchgesetzt werden kann.
Unterstreichung im Verbotstenor
Veröffentlichung von Anwaltsschreiben
Wie für konventionelle Medien gilt auch bei der Veröffentlichung von E-Mails der Schutz des Persönlichkeitsrechts, wenn die E-Mails Themen betreffen, die dem ->allgemeinen Persönlichketsrecht (Intim-, Privat- oder Geheimsphäre) unterfallen. Bei E-Mails, die auf unlautere Weise erlangt wurden, kann das in Art. 10 GG grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis, einschlägig sein, vgl. §§ 203ff. StGB. Mehr
Veröffentlichung von Anwaltsschreiben Anwälte versuchen, die Veröffentlichung von Anwaltschreiben zu untersagen. Die Rechtsprechung ist widersprüchlich. Viele Urteile erlauben die Veröffentlichung, viele verbieten, ide Veröffentlichung und das Zitieren aus Anwaltsschreiben. (mehr)
Vorstellungswechsel (gehört von Andreas Buske am 07.04.2006) Wechsel der eigenen Darstellung in der Öffentlichkeit. Beispiel: Geänderte Einstellung zur Bereitschaft in Aktdarstellungen. Die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligungserklärung analog dem urheberrechtlichen Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 43 UrhG wird im Schrifttum diskutiert. Siehe auch presserechtliche Resozialisierung
Wesentlichkeitstheorie Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie besagt, dass der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst in Form von Gesetzen treffen muss. Je wesentlicher ein Akt öffentlicher Gewalt in die Rechte anderer eingreift, desto detaillierter muss ein entsprechendes Gesetz im parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sein. Bloße Rechtsverordnungen sind demnach für wesentliche Eingriffe nicht ausreichend.
Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet.
Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn Andreas Buske und Frau Dr. Marion Raben in Hamburg.
Wiederholungsgefahr 'Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten > Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.
Seiten in der Kategorie „Glossar“
Es werden 336 Seiten aus dieser Kategorie angezeigt.