Einstweilige Verfügung

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Glossar

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Einstweilige Verfügung

Vorläufige gerichtliche Entscheidung in angeblich dringlichen Fällen.

Auf Antrag erlässt ein Gericht eine einstweilige Verfügung, mit der etwa ein Unterlassungsanspruch vorläufig zugesprochen und mit Ordnungsmitteln vollstreckt werden kann.

Siehe auch Einstweiliger Rechtsschutz.

Verfahren

kein Beweise erforderlich

Das angerufene Gericht entscheidet allein aufgrund der Behauptungen der Antragstellers. Dieser muss seine Lügen nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.

Meist geht dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung eine Abmahnung mit der Aufforderung der Abgabe einer stafbewehrten [Unterlassungserklärung]] voraus. Wird die angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, d.h. wird dieses Vertragsangebot nicht angenommen, erfolgt meist der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.

Eilbedürftigkeit

Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass er es eilig hat, weil Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr angemommen wird.

Einstweilige Verfügungen sind nur innerhalb von Ausschlussfristen zulässig, da man es andernfalls nicht wirklich eilig hat.

Überrumpelung

Der Betroffene erfährt meistens erstmals bei der Zustellung einer Unterlassungsverfügung, dass gegen ihn gerichtlich vorgegangen wurde. Er wird normalerweise vom Gericht vor Erlass der Verfügung nicht angehört, allerdings meist abgemahnt.

Die Zustellung erfolgt durch einen freundlichen Gerichtsvolllzieher. Neben der Verpflichtung bekommt der Überrumpelte gleich auch noch einen Vollstreckungstitel bzgl. der Kosten präsentiert, den er alsbald begleichen darf, wenn er den Gerichtsvollzieher nicht wiedersehen möchte.

Kritik

kaum rechtliche Prüfung

In konventionellen Rechtsstreiten wird Anträgen auf Erlass einer einstweilige Verfügung nur mit äußerster Zurückhaltung entsprochen, da hier jemand in Anspruch genommen wird, der sich im Vorfeld nicht wehren kann und keine Beweise für die hierzu erforderlichen Lügen erhoben werden.

Im Äußerungsrecht jedoch werden entsprechende Anträge einfach durchgewinkt, eine Unterlassung tut ja nicht so weh ... Medienanwälte neigen zum Missbrauch der prozessualen Erleichterungen und lügen dem Gericht die Hucke voll, gerne auch mit vollmundigen anwaltlichen oder fadenscheinigen eidesstattlichen Versicherungen. Seltsamerweise ziehen derartige Straftaten selten irgendwelche, geschweige denn nennenswerte strafrechtliche Folgen nach sich.

vollstreckbarer Kostentitel aus heiterem Himmel

Der Verfügungspflichtige muss nicht nur vorläufig eine Kröte schlucken, sondern auch Kröten verteilen, denn ihm wird sogar ein vollstreckbarer Kostentitel für Anwalts- und Gerichtskosten präsentiert sowie das Risiko, bei Verstößen gegen den Tenor mit Ordnungsmitteln behelligt zu werden.

Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst abgelehnt, dann aber dem Anspruch in der Berufung stattgegeben, so wird der Betroffene mit den kompletten Prozesskosten zweier Instanzen belastet, obwohl er hiervon gar nichts wusste.

Geheimjustiz

Die einstweilige Verfügung läuft anders als eine Klage komplett im Geheimen ab. Was mündlich zwischen den Medienanwälten und Richtern läuft, etwa telefonisch, wird nirgends dokumentiert. Wird ein Antrag abgelehnt, so erfährt der Betroffene normalerweise nie von seinem Glück.

bis zu 74 Chancen

Anders als bei konventionellen Klagen kann eine einstweilige Verfügung nacheinander oder sogar gleichzeitig bei unterschiedlichen Gerichten beantragt werden. Der Antragsteller hat damit bis zu 74 Schüsse frei, um einen wohlgesonnenen Richter zu finden, während er als konventioneller Kläger nur ein einziges Mal klagen dürfte.

Phantomkläger

Man kann mit Ansprüchen und damit mit Prozesskosten von Phantomklägern belastet werden, die es gar nicht gibt, z.B. nicht existierende oder vermögenslose GmbHs. Stellt sich später heraus, dass die einstweilige Verfügung rechtswidrig war, bleibt man mangels echtem Gegner auf den Kosten sitzen.

Gegenmaßnahmen

Ist mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen - etwa nach Abmahnung - so kann eine Schutzschrift hinterlegt werden, um dem Gericht vor der Entscheidung die eigene Sicht darzulegen.

Besteht Aussicht darauf, die Lügen des Antragstellers und Glaubhaftmachung derselben zu entkräften oder liegen evidente Rechtsfehler vor, kann die einstweilige Verfügung durch ein Widerspruchsverfahren aufgehoben werden. Werden lediglich Wertungen des Gerichts angegriffen, bestehen wenig Erfolgsaussichten auf Eigenkorrektur des Gerichts.

Daneben kann der Antragsteller zu Klage in der Hauptsache aufgefordert werden.

Empfehlung

Von einem sofortigen Widerspriuch gegen eine einstweilige Verfügung rate ich in der Regel ab.

Werden Äußerungen verboten, so hat man in der Regel als Äußernder keine besonderes Interesse, die Äußerung in der verbotenen Form zu tätigen.

In den meisten Fällen geht es um das anwaltliche Geschäft der Abmahnanwälte, welche gern Öl ins Feuer der Auseinandersezungen zwischen den Betroffenen gießen.

Mächte man das Verbot aus der Welt schaffen und keinesfalls auf den Kosten sitzen bleiben, so empfehle ich:

die einstweilige Verfügung über sich ergehen lassen - mitteilen, dass keine Abscglkusserklärung abgegeben wird (14Tage-Frist beachten) - zunächst zahlen - sich auf die Hauptsache gut vorbereiten - Hauptsacheverfahren nach gründlicher Vorberetung beantragen.

Begründung

Verfügungsverahren sind Schnellverfahren. Zeugen werden in der Regel nicht angehört, bei non liquett - auch bei einem Verhältnis von 5:1 - obsiegt der Antragsteller. Widerspruchsverfaghren, erst recht Berufungsverfagren binden die Richter, welche später im Haptsacheverfahfren zu entscheiden haben. Es ist schweiriger, diese von deren Fehlentscheidungen abzubringen.

Der Weg zum Bndesverfassungsgericht führt fast im mer nur über das Hauptsacheverfahren.

Verliert man im Widerspruchsverfahren und anschließned im Berufungsverfahren, so wird amn finanziell und psychologisch erheblich belastet, was dazu führt, dass man aufgibt.

Wichtig: Keine Eile. Gründliche juristische Vorbereitung (Recherche), Schaffung eines finaziellen Puffers, gründliche Suche nach einem qualifizierten, engagierten und nicht nur aufs geschäft bedachten Rectsnwalt.

erschlichene einstweilige Verfügung

Mit Urteilel vom 24.01.2017, Az. 33 O 7366/16 entschieden hat das LG München entscheiden, dass eine einstweilige Verfügung, erhalten durch wahrheitswidrige Mitteilung der Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung (z.B. Verschweigen), rechtsmissbräuchlich ist. Diese muss aufgehoben werden nach dem Grundsatz: Verschweigen der Wahrheit ist rechtsmissbräuchlich.

Weblinks

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