Geldentschädigung

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Geldentschädigung = Schmerzensgeld. Geldentschädigung = Schmerzensgeld.
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Anders als bei [[Schadensersatz]] braucht die [[Kausalität]] nicht nachgewiesen werden, d.h. nicht vorhanden zu sein. Anders als bei [[Schadensersatz]] braucht die [[Kausalität]] nicht nachgewiesen werden, d.h. nicht vorhanden zu sein.
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Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei '''schweren''' Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerngen müssen '''eindeutig''' sein. Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei '''schweren''' Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerngen müssen '''eindeutig''' sein.
-Prominete haben darüber hinaus die Möglichkeit +Prominete haben darüber hinaus die Möglichkeit, über die s.g. [[fiktive Lizenzgebühr]] hoihge Beträge zu kassieren.
-Seit dem dem [https://www.google.de/#output=search&sclient=psy-ab&q=%22Soraya-Fall%22&oq=%22Soraya-Fall%22&gs_l=hp.12..0i30l2.282724.282724.0.285456.1.1.0.0.0.0.113.113.0j1.1.0...0.0...1c.1.9.psy-ab.vIqEXflMOk4&pbx=1&bav=on.2,or.r_qf.&bvm=bv.45373924,d.Yms&fp=1cf1f86d3e42a13&biw=1280&bih=608 "Soraya-Fall"] ist es anerkannt, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung [[Persönlichkeitsrecht]]e in besonders schwerwiegender Weise verletzt. +Seit dem dem [https://www.google.de/#output=search&sclient=psy-ab&q=%22Soraya-Fall%22&oq=%22Soraya-Fall%22&gs_l=hp.12..0i30l2.282724.282724.0.285456.1.1.0.0.0.0.113.113.0j1.1.0...0.0...1c.1.9.psy-ab.vIqEXflMOk4&pbx=1&bav=on.2,or.r_qf.&bvm=bv.45373924,d.Yms&fp=1cf1f86d3e42a13&biw=1280&bih=608 "Soraya-Fall"] entscheiden die Gerichte, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung [[Persönlichkeitsrecht]]e in besonders schwerwiegender Weise verletzt.
-Damit soll zum einen den Geschädigten [[Genugtuungsfunktion|Genugtuung]] zuteil werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die Klatschpresse mäßige Gerichtskosten von vorneherein einkalkuliert und aus der Portokasse bezahlt.+Begründet wird das mit der s.g. [[Genugtuungsfunktion|Genugtuung]], die dem Geschädigten zuteil wird. Praktisch dient das Konstrukt "Geldenrtsachädigung" zur staatlich kontrolliertenb Disziplinirung der Presse und zur Finanzierung der Presseanwälte und deren kanzleien.
-Da das Zivilrecht aber eigentlich nicht die Aufgabe hat, Leute zu bestrafen (dafür gibt es das Strafrecht) und immaterieller Schaden wie gekränkte Ehre nicht nur rechtsdogmatisch schwer zu bestimmen ist, spricht man seit ein paar Jahren nicht mehr von "Schmerzensgeld", sondern vornehm von "Geldentschädigung".+=Praxis=
-=Kritik=+In der Praxis föließ ein groißer Teil der Geldentschäödigung in dien Taschen der Rechtsanwälkte bzw. deren Kanzleiein. Die Geldentaschädigungs-Forderungen erlauben den Rechtsanwälten aus den ihren Mandanten zugvesprochenen Geöldentaschädigungen den größten teil in die eigene Tasche umzulenken.
-Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Schmerzensgeld aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils [[Medienanwälte]] für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.+Erreicht wird das durch überhöhte Forderungen und Verträge mit den Mandanten, die über die Ansprüche aus dem RVG gehen.
-Geldentschädigungsforderungen gegenüber Kritikern werden nicht selten gestellt. Diese Forderungen scheitern meist am Nachweis der Kausdalität.+So ist es gang und gebe, dass bei einer zugesprochenen Geldentschgädigung von, z.B, € 10.000,-- der Geschädigte nach Abzug aller Anwaltskosten lediglich € 2.000,- erhält. Nicht selten deckt die zugesprochene Geldentschädigung einfacher Leute nicht Mal deren Anwaltskosten.
-Es ist jedoch lediglich eine Frage der Zeit, bis auch Kritiker auf Geldentschädigung verklagt werden.+Nicht alle spezialisierten Zensurkanzleien verfolgen das Geschäöftsmodell dewr Fuinanzierung ihrer Kanzlei über Geldentschädigungen.
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-=Praxis=+
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-Die Gerichte - insbesondere der Bundesgerichtshof - sind bei der Annahme einer "schwerwiegenden" Verletzung des Persönlichkeitsrechts sehr zurückhaltend und stutzen die überhöhten Forderungen, die insbesondere nach [[Hamburger Landrecht]] gerne zugesprochen werden, regelmäßig zurecht oder lehnen sie ganz ab.+
==Höhe== ==Höhe==
-Prominente erhalten Geldentschädigung im Bereich von € 5.000 - 50.000,- +Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Geldentschädigung aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils [[Medienanwälte]] für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.
 + 
 +Prominente erhalten Geldentschädigung im Bereich von € 5.000,- bis € 50.000,-
-Normalbürger erhalten Geldentschädigung im Bereich € 200 - 2.000, falkls überhaupt.+Normalbürger, ausgenommen Sextouristen in [http://www.buskeismus-lexikon.de/Spezial:Suche?search=Thailand&fulltext=Suche Thailand], erhalten Geldentschädigung im Bereich € 200,- bis € 2.000,-, falls überhaupt.
=Urteile= =Urteile=

Version vom 21:21, 18. Apr. 2013

Inhaltsverzeichnis


Geldentschädigung = Schmerzensgeld.

Da das Zivilrecht offiziell nicht die Aufgabe hat, Leute zu bestrafen (dafür gibt es das Strafrecht) und immaterieller Schaden wie gekränkte Ehre nicht nur rechtsdogmatisch schwer zu bestimmen ist, spricht man seit ein paar Jahren nicht mehr von "Schmerzensgeld", sondern vornehm von "Geldentschädigung".

Anders als bei Schadensersatz braucht die Kausalität nicht nachgewiesen werden, d.h. nicht vorhanden zu sein.

Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerngen müssen eindeutig sein.

Prominete haben darüber hinaus die Möglichkeit, über die s.g. fiktive Lizenzgebühr hoihge Beträge zu kassieren.

Seit dem dem "Soraya-Fall" entscheiden die Gerichte, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung Persönlichkeitsrechte in besonders schwerwiegender Weise verletzt.

Begründet wird das mit der s.g. Genugtuung, die dem Geschädigten zuteil wird. Praktisch dient das Konstrukt "Geldenrtsachädigung" zur staatlich kontrolliertenb Disziplinirung der Presse und zur Finanzierung der Presseanwälte und deren kanzleien.

Praxis

In der Praxis föließ ein groißer Teil der Geldentschäödigung in dien Taschen der Rechtsanwälkte bzw. deren Kanzleiein. Die Geldentaschädigungs-Forderungen erlauben den Rechtsanwälten aus den ihren Mandanten zugvesprochenen Geöldentaschädigungen den größten teil in die eigene Tasche umzulenken.

Erreicht wird das durch überhöhte Forderungen und Verträge mit den Mandanten, die über die Ansprüche aus dem RVG gehen.

So ist es gang und gebe, dass bei einer zugesprochenen Geldentschgädigung von, z.B, € 10.000,-- der Geschädigte nach Abzug aller Anwaltskosten lediglich € 2.000,- erhält. Nicht selten deckt die zugesprochene Geldentschädigung einfacher Leute nicht Mal deren Anwaltskosten.

Nicht alle spezialisierten Zensurkanzleien verfolgen das Geschäöftsmodell dewr Fuinanzierung ihrer Kanzlei über Geldentschädigungen.

Höhe

Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Geldentschädigung aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils Medienanwälte für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.

Prominente erhalten Geldentschädigung im Bereich von € 5.000,- bis € 50.000,-

Normalbürger, ausgenommen Sextouristen in Thailand, erhalten Geldentschädigung im Bereich € 200,- bis € 2.000,-, falls überhaupt.

Urteile

Geldentschädigng zugesprochen

Geldentschädigung abgelehnt

  • BVerfG 1 BvR 2720/11 v. 25.10.2012, auch Bundesgerichtshof vom VI ZR 262/09 v. 19.09.2011 - Eva Herman vs. Hamburger Abendblatt
Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (BGH Presseerklärung Nr. 107/2011

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Stand

18.04.2013

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