Geldentschädigung

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-Geldentschädigung = Schmerzensgeld. Anders als bei [[Schadensterstz]] braucht die kausalität nicht nachgewiesen werden.+Geldentschädigung = Schmerzensgeld.
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 +Anders als bei [[Schadensersatz]] braucht die [[Kausalität]] nicht nachgewiesen werden, d.h. nicht vorhanden zu sein.
Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei '''schweren''' Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerngen müssen '''eindeutig''' sein. Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei '''schweren''' Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerngen müssen '''eindeutig''' sein.
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 +Prominete haben darüber hinaus die Möglichkeit
Seit dem dem [https://www.google.de/#output=search&sclient=psy-ab&q=%22Soraya-Fall%22&oq=%22Soraya-Fall%22&gs_l=hp.12..0i30l2.282724.282724.0.285456.1.1.0.0.0.0.113.113.0j1.1.0...0.0...1c.1.9.psy-ab.vIqEXflMOk4&pbx=1&bav=on.2,or.r_qf.&bvm=bv.45373924,d.Yms&fp=1cf1f86d3e42a13&biw=1280&bih=608 "Soraya-Fall"] ist es anerkannt, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung [[Persönlichkeitsrecht]]e in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Seit dem dem [https://www.google.de/#output=search&sclient=psy-ab&q=%22Soraya-Fall%22&oq=%22Soraya-Fall%22&gs_l=hp.12..0i30l2.282724.282724.0.285456.1.1.0.0.0.0.113.113.0j1.1.0...0.0...1c.1.9.psy-ab.vIqEXflMOk4&pbx=1&bav=on.2,or.r_qf.&bvm=bv.45373924,d.Yms&fp=1cf1f86d3e42a13&biw=1280&bih=608 "Soraya-Fall"] ist es anerkannt, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung [[Persönlichkeitsrecht]]e in besonders schwerwiegender Weise verletzt.

Version vom 20:57, 18. Apr. 2013

Inhaltsverzeichnis


Geldentschädigung = Schmerzensgeld.

Anders als bei Schadensersatz braucht die Kausalität nicht nachgewiesen werden, d.h. nicht vorhanden zu sein.

Geldentschädigung wird zugesprochen nur bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die rechtswidrigen Äußerngen müssen eindeutig sein.

Prominete haben darüber hinaus die Möglichkeit

Seit dem dem "Soraya-Fall" ist es anerkannt, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung Persönlichkeitsrechte in besonders schwerwiegender Weise verletzt.

Damit soll zum einen den Geschädigten Genugtuung zuteil werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die Klatschpresse mäßige Gerichtskosten von vorneherein einkalkuliert und aus der Portokasse bezahlt.

Da das Zivilrecht aber eigentlich nicht die Aufgabe hat, Leute zu bestrafen (dafür gibt es das Strafrecht) und immaterieller Schaden wie gekränkte Ehre nicht nur rechtsdogmatisch schwer zu bestimmen ist, spricht man seit ein paar Jahren nicht mehr von "Schmerzensgeld", sondern vornehm von "Geldentschädigung".

Kritik

Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Schmerzensgeld aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils Medienanwälte für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.

Geldentschädigungsforderungen gegenüber Kritikern werden nicht selten gestellt. Diese Forderungen scheitern meist am Nachweis der Kausdalität.

Es ist jedoch lediglich eine Frage der Zeit, bis auch Kritiker auf Geldentschädigung verklagt werden.

Praxis

Die Gerichte - insbesondere der Bundesgerichtshof - sind bei der Annahme einer "schwerwiegenden" Verletzung des Persönlichkeitsrechts sehr zurückhaltend und stutzen die überhöhten Forderungen, die insbesondere nach Hamburger Landrecht gerne zugesprochen werden, regelmäßig zurecht oder lehnen sie ganz ab.

Höhe

Prominente erhalten Geldentschädigung im Bereich von € 5.000 - 50.000,-

Normalbürger erhalten Geldentschädigung im Bereich € 200 - 2.000, falkls überhaupt.

Urteile

Geldentschädigng zugesprochen

Geldentschädigung abgelehnt

  • BVerfG 1 BvR 2720/11 v. 25.10.2012, auch Bundesgerichtshof vom VI ZR 262/09 v. 19.09.2011 - Eva Herman vs. Hamburger Abendblatt
Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (BGH Presseerklärung Nr. 107/2011

Weblinks

Stand

18.04.2013

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