Abmahnung

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ZENSUR



ABMAHNUNG

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Eine medien- bzw. äußerungsrechtlicherechtliche Abmahnung ist das Hauptinstrument der Zensur. Die Abmahnung ist eine Drohung und dient in den meisten Fällen zunächst den geschäftlichen Interessen der Anwälte, vorallem in den Fällen, bei denen der durch die Äußerung Betroffene nicht versucht, eine für beiden Seiten beriedigende Lösung herbeizuführen.

Die Abmahnng beinhaltet immer ein Kostenrisiko durch die Entscheidungen seitens der frei und unabhängig urteilnden Richtern. Der finanziell stärkere bzw. vom Staat über die Prozesskostenhilfe Unterstützung gefundene Kläger sind im Vorteil.

Die außergerichtliche Aufforderung in Form einer Abmahnung, eine Unterlassungserklärung - auch Unterwerfungserklärung genannt - nebst Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung binnen einer Frist zu unterzeichnen, ist der erste Schritt der Kostenfallen und Nötigungen im Zensurgeschehen in Deutschland Heute.

Rechtlicher Hintergrund für die Notwendigkeit einer Abmahnung

Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs durch eine einstweilige Verfügung oder einer Klage ohne einer vorgehenden Abmahnung beinhaltet für den Antragsteller das Kostenrisiko, insbesondere für den Fall, dass der Gegner mit einem sofortigen Anerkenntnis reagiert. In diesem Fall muss der Anspruchsberechtigte in der Regel die Kosten selbst tragen, vgl. § 93 ZPO. Diese Kostenfolge kann der Antragsteller vermeiden, indem er einen "Anlass zur Klage" durch eine erfolglose Abmahnung nachweist.

Das Spielchen mit der Abmahnung stammt ursprünglich aus dem Rechtsgebiet des unlauteren Wettbewerbs und ist auf den kaufmännischen Verkehr zugeschnitten, bei dem es ein bisschen schneller und rauher zugeht. Ob die undifferenzierte Anwendung gegenüber Privatleuten angemessen ist, darf bezweifelt werden. Inzwischen wurde bei urheberrechtlichen Mahnungen gegenüber Privatleuten eine Bagatellbeschränkung eingeführt.

Abmahnspezialisten von den Creme de la Creme Zensuranwälten erreichen auch, dass bei einstweilige Verfügungen ohne vorangegangener Abmahnung die Kosten - trotz sofortiger Abgabe eine Unterlassungsverpflichtungserklärung -, beim Abgemahnten bleiben. Es wird einfach behauptet, eine Abmahnung wäre nicht notwendig, der Abgemahnte erkennt so und so keine Abmahnugen an. Zensurrichter folgen diesen "Argumenten".

Rechtsfolge der Abmahung

Unterzeichnet man (vorbehaltslos) eine Abmahnung, so erkennt man den geltend gemachten Unterlassungssanspruch an, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich eine Aussicht auf Erfolg bei Gericht gehabt hätte. Der Abmahner besitzt die Möglichleit, Vertragsstrafen zu beantragen und das eigene Täschchen zu füllen.

Möchte man vermeiden, dass der Abmahnende über die Vertrasgstrafen finanziell in die Lage versetzt wird, weiter zu klagen, so empfiehlt sich der Weg über die Anerkennung der einstweiligen Verfügung. In diesem Fall, wird bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgeld ausgesprochen, welches der Staat - und nicht der Zensor - erhält. Ersatzweise kann man auch in den Knast gehen, um Geld zu sparen.

Dieser Weg über die Anerkennung einer einstweiligen verfügung ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verursacht zwar Anwaltskosten des Verfügungsverfahrens, ist jedoch weniger entwürdigend und bremst die weitere Finazierung der Zensuranwälte und deren auf Zersur ausgerichteten Mandanten.

Kosten der Abmahnung

Wird eine Abmahnung akzeptiert, so muss der Angemahnte die Anwaltskosten hierfür tragen. Rechtsdogmatisch wird diese Kostenfolge aus Rechtsfigur der "Geschäftsführung ohne Auftrag" hergeleitet, da der gegnerische Anwalt ein "Geschäft im Interesse des Abgemahnten zur Abwendung eines Prozesses" führt.

Bei unklaren Sachverhalten empfiehlt es sich, ggf. die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, jedoch "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu" unter Verwahrung gegen die Kostenfolge. Dies reduziert den Streitwert eines drohenden Rechtsstreits auf die Höhe der Anwaltskosten für die Abmahnung, obwohl der Anwalt nahezu den gleichen Aufwand hat, als wenn er in der Sache selbst klagen würde.

Prozesswirtschaftlicher Hintergrund

Eine Abmahnung verursacht für den Anwalt kaum Aufwand und Kosten. Auch muss er nichts nachweisen. Medienanwälte überziehen ihre Opfer daher gerne mit unverschämten Anliegen, die oft rechtlich gar nicht durchsetzbar wären, mit anderen Worten: Sie bluffen. Häufig wird in Abmahnungen etwa die Anerkennung von Schadenseratzansprüchen verlangt.

Oft hat auch der Abmahner kein Interesse an einem langwierigen Prozess, während eine Abmahnung einen billiger Giftpfeil darstellt.

Ein probates Mittel gegen lästige Abmahner ist die Veröffentlichung von Abmahnungen. Die Website Chefduzen.de erhält wöchentlich Abmahnungen, denen zwar in der Regel faktisch entsprochen wird, die jedoch aus prinzipiellen Gründen nie unterzeichnet werden - und hat dann praktisch immer ihre Ruhe.

Weiteres Verfahren

Auf eine nicht unterzeichnete Abmahnung folgt bei äußerungsrechtlichen Prozessen überwiegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Gerichtskosten nach sich zieht. Ggf. kann eine solche Abmahnung bereits in Form einer sogenannten Schubladenverfügung vorliegen.

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