27 O 1136/08 - 29.01.2009 - Tschibo-Besitzer vor Bildberichtertattung geschützt

Aus Buskeismus

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-Die Tochter des Unternehmers klagte auch gegen die Textberichterstattung. Siehe [[27 O 1135/08 - 29.01.2009 - Tochter des Tschibo-Besitzers vor Textberichtertattung geschützt| 27 O 1135/08]] und parallel gegen die Bildberichterstattung. Siehe [[27 O 1137/08 - 29.01.2009 - Ehefrau des Tschibo-Besitzers vor Bildveröffentlichung geschützt| 27 O 1137/08]]+Die Tochter des Unternehmers klagte auch gegen die Textberichterstattung. Siehe [[27 O 1135/08 - 29.01.2009 - Tochter des Tschibo-Besitzers vor Textberichtertattung geschützt| 27 O 1135/08]] und parallel gegen die Bildberichterstattung. Siehe [[27 O 1137/08 - 29.01.2009 - Tochter des Tschibo-Besitzers vor Bildveröffentlichung geschützt| 27 O 1137/08]]

Version vom 16:44, 7. Mär. 2009

Inhaltsverzeichnis

Herz vs. Axel Springer AG

29.01.09, 12:45 27 O 1136/08 Herz vs. Axel Springer AG

Im vorliegenden Fall wurde auf Unterlassung einer Bildberichterstattung geklagt, die eine gemeinsame Reitrunde von Vater und Tochter Herz (Tchibo-Konzern) bei einem öffentlichen Reitturnier zum Gegenstand hatte. Terminrolle Berlin

Die Tochter des Unternehmers klagte auch gegen die Textberichterstattung. Siehe 27 O 1135/08 und parallel gegen die Bildberichterstattung. Siehe 27 O 1137/08


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhart, Engelschall; vertreten durch RA Dünnwald
Beklagtenseite: Kanzlei: Schultz-Süchting und Kollegen; vertreten durch RA Bruhn

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Beklagtenanwalt Bruhn: Hierzu habe ich mein Pulver schon in der vorangegangenen Verhandlung verschossen, es ist alles gesagt.

Klägeranwalt Dünnwald: ... Revisionsgrund konstituieren ...


Es wurde zu Protokoll gegeben, dass der Antragsstellervertreter / Klägeranwalt bestreitet, dass Informationen gemäß Anlage [] mit Wissen und Wollen von Herrn Herz veröffentlicht worden seien. Kommentar des Klägeranwalts hierauf: Das haben wir auch nicht behauptet.


Zum Schluss der Verhandlung wurde Antrag auf Bestätigung der Einstweiligen Verfügung gegen den Bildbericht gestellt, dem das Gericht nach Beratung auch stattgab.

Kommentar

Weiterführende Links

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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