27 O 1136/08 - 29.01.2009 - Tschibo-Besitzer vor Bildberichtertattung geschützt
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Herz vs. Axel Springer AG
29.01.09, 12:45 27 O 1136/08 Herz vs. Axel Springer AG
Im vorliegenden Fall wurde auf Unterlassung einer Bildberichterstattung geklagt, die eine gemeinsame Reitrunde von Vater und Tochter Herz (Tchibo-Konzern) bei einem öffentlichen Reitturnier zum Gegenstand hatte. Terminrolle Landgericht Berlin 29.01.2009
Herr Herz klagte ebenfalls gegen die Textberichterstattung 27 O 1135/08.
Die Tochter klagte gegen die Bildberichterstattung 27 O 1137/08.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhart, Engelschall; vertreten durch RA Dünnwald
Beklagtenseite: Kanzlei: Schultz-Süchting und Kollegen; vertreten durch RA Bruhn
[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Beklagtenanwalt Bruhn: Hierzu habe ich mein Pulver schon in der vorangegangenen Verhandlung verschossen, es ist alles gesagt.
Klägeranwalt Dünnwald: ... Revisionsgrund konstituieren ...
Es wurde zu Protokoll gegeben, dass der Antragsstellervertreter / Klägeranwalt bestreitet, dass Informationen gemäß Anlage [] mit Wissen und Wollen von Herrn Herz veröffentlicht worden seien.
Kommentar des Klägeranwalts hierauf: Das haben wir auch nicht behauptet.
Zum Schluss der Verhandlung wurde Antrag auf Bestätigung der Einstweiligen Verfügung gegen den Bildbericht gestellt, dem das Gericht nach Beratung auch stattgab.
[bearbeiten] Kommentar
[bearbeiten] Weiterführende Links
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.