27 O 1131/08 - 24.02.2009 - Google gewinnt auch in Berlin

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Dr. Kühne u.a. vs. Google Inc. u.a.

24.02.09, 11:00 27 O 1131/08

Im vorliegenden Fall wurde auf Unterlassung einer Verlinkung in der Suchmaschine von Google geklagt, die zu einem Bericht auf der Webseite von verdi.de über ein Verfahren mit Bewährungsstrafe weiterleitete. Der Link selbst wurde schon aufgehoben. Im Verfahren geht es aber auch um so grundlegende Fragen, wie , ob eine Suchmaschine (resp. deren Betreiber etc.) für die Inhalte einzelner Suchergebnisse zu haften hat.
Terminrolle Berlin, 24.02.2009

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Klawitter, Neben, Plath, Zintler u.a.; vertreten durch RA Dr. Neben und RAin Dr. v. Passewitz
Beklagtenseite: Kanzlei: Taylor Wessing u.a.; vertreten durch RA Wimmers und Justiziar Dr. Haller

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: Es wird eine Geldentschädigung in Höhe von € 20.000,- verlangt und auf Unterlassung einer Textberichterstattung geklagt, die eine Bootsfahrt der Klägerin mit Aga Khan zum Inhalt hat. Die Klägerin ist keine Person des öffentlichen Interesses. Es liegt ein klassischer Papparazzi-Fall vor. Fotos ... teilweise Brust entblößt ... die Sache ist klar. Aga Khan ist eine Person des Zeitgeschehens ... Person hat Aga Khan nur einmal begleitet ... € 20.000,-- scheint angemessen zu sein.

Beklagtenanwalt Dr. Silber: ... entblößte Brust nicht der Fall ... Klägerin kaum zu erkennen ... in der Tat dreht sich die Berichterstattung um Aga Khan.

Vom Beklagtenanwalt werden Bilder vorgelegt.

Vorsitzender Richter Mauck: ... bei Hauptsache in Berufung gegangen ... das Kammergericht hat auf Juni terminiert ... Beklagte kommt als Störer in Betracht ... - aber tatsächlich Möglichkeit auf Suchmaschine einzuwirken, dafür reichen die Belege nicht aus. Wir meinen, wenn Google auf eine Rechtswidrigkeit hingewiesen wird, dann muss es diese auch abstellen. Bei Hinweis muss man das abstellen. Es soll ein Suchergebnis abgestellt werden - mehr nicht. ... soll von höherer Stelle entschieden werden. Es besteht erst mal keine Veranlassung, vom Verfügungsverfahren abzuweichen.

Beklagtenanwalt Wimmers: Der BGH ist von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 abgewichen.

Vorsitzender Richter Mauck: Wir werden darüber nachdenken.

Beklagtenanwalt Wimmers: Es gibt eine klare Abwendung Rechtsprechung seitens des BGH.

Klägeranwalt Dr. Neben: Es ist nicht nur ein Nicht-Berufen".

Beklagtenanwalt Wimmers: Ich war noch nicht fertig. Schon vor der Klageerhebung war die verlinkte Seite bereits nicht mehr im Netz, es war gar keine Weiterverlinkung mehr möglich. Die Suchmaschine hat mit dem Inhalt auf der Verlinkung nichts zu tun. Was die Kammer verlangt, wäre folgendes: ... etliche Rechtsanwälte durchsuchen den Inhalt der Suchergebnisse ... wäre ein Geschäftsmodell für Abmahner ...

Richter von Bresinsky: Gerade nicht.

Beklagtenanwalt Wimmers: Das Landgericht Hamburg, die dortige Pressekammer, hat ausdrücklich gesagt, die Verlinkung ist ausgeschlossen, weil zu weit weg.Sie wären die erste Kammer, die diese Verpflichtung annimmt.




klassische Papparazzi-Situation ... wenn es irgendwie eine Küstensituation gewesen wäre, wo die Klägerin damit hätte rechnen müssen - aber auf dem Meer...

Klägeranwalt Dr. Neben: Ich bin mit der Kammer vollkommen da core ... Privatsphäre ...

Vorsitzender Richter Mauck: Das selbe hatten wir mit Gabi Köster ... Klage gerechtfertigt ... über die Höhe - wenn es keine Einigung zwischen den Parteien kommt, dann werden wir ...


Am Ende des Verhandlungstages wurde verkündet, dass der Klage stattgegeben wurde, € 20.000,- als Entschädigung zu zahlen sind und eine Textberichterstattung zu unterlassen ist.

Kommentar

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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