27 O 1114/08 - 10.02.2009 - Alexander Klägerismus

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-Im vorliegenden Fall ging es um den Vorwurf der Verdachtsberichterstattung.<br>+Im vorliegenden Fall ging es darum, zu beurteilen, ob es sich bei Fotos von Peter Alexander am Grab seiner Frau um unstatthafte Paparazzi-Fotos handelt.<br>
[http://buskeismus-lexikon.de/Termine_LG_Berlin%2C_1._Halbjahr_2009#10.02.2009_.28Donnerstag.29 Terminrolle] Berlin, 10.02.2009 [http://buskeismus-lexikon.de/Termine_LG_Berlin%2C_1._Halbjahr_2009#10.02.2009_.28Donnerstag.29 Terminrolle] Berlin, 10.02.2009
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'''Richter am Landgericht''' Herr von Bresinsky '''Richter am Landgericht''' Herr von Bresinsky
-Im vorliegenden Fall geht es darum, zu beurteilen, ob es sich bei Fotos von Peter Alexander am Grab seiner Frau um unstatthafte Paparazzi-Fotos handelt. 
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-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Jetzt zum Vorwurf des Klägers, es seien Mitgliedskonten angemeldet worden, wodurch dann dubiose Vorgänge ... keine ausreichende Distanzierung ... nirgends deutlich, dass der Beklagte sich distanziert hat. Niemand kann erkennen, dass der Hessische Rundfunk sich davon distanziert ... Verdachtsberichterstattung ... die Nichtanmeldung des Klägers bei Ebay sieht nur wie ein Feigenblatt aus ...+'''Vorsitzender Richter Mauck:''' ... reicht uns nicht aus, so dass wir uns auf die Frage der Anwaltskosten konzentrieren müssen. Das Kammergericht sagt, es ist durchaus sinnvoll, text- und Bildberichterstattung getrennt zu betrachten. Bei den Anwaltsgebühren ist die Grenze der Ungebührlichkeit nicht erreicht. Peter Alexander trauert am Grab seiner Frau ... erheblicher Eingriff, auch wenn es keine Geldentschädigung rechtfertigt. Das muss noch mal zum BGH.
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 +'''Justiziar der Beklagtenseite Dr. Söring:''' Das ist schon beim BGH.
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 +Jetzt zum Vorwurf des Klägers, es seien Mitgliedskonten angemeldet worden, wodurch dann dubiose Vorgänge ... keine ausreichende Distanzierung ... nirgends deutlich, dass der Beklagte sich distanziert hat. Niemand kann erkennen, dass der Hessische Rundfunk sich davon distanziert ... Verdachtsberichterstattung ... die Nichtanmeldung des Klägers bei Ebay sieht nur wie ein Feigenblatt aus ...
'''Beklagtenanwalt Dr. Ernesto Loh:''' ... hier nichts anderes, als Bericht über Verdacht ... keine Tatsachenbehauptung ... nichts Unumstößliches ... Irrtum ist nicht ausgeschlossen ... Ich habe ihre Hinweise wahrgenommen [zum Vorsitzenden Richter], die Verfügung wird wohl bestätigt. '''Beklagtenanwalt Dr. Ernesto Loh:''' ... hier nichts anderes, als Bericht über Verdacht ... keine Tatsachenbehauptung ... nichts Unumstößliches ... Irrtum ist nicht ausgeschlossen ... Ich habe ihre Hinweise wahrgenommen [zum Vorsitzenden Richter], die Verfügung wird wohl bestätigt.

Version vom 01:03, 25. Feb. 2009

Inhaltsverzeichnis

Alexander vs. Axel Springer AG

10.02.09, 11:00 27 O 1114/08 Alexander vs. Axel Springer AG

Im vorliegenden Fall ging es darum, zu beurteilen, ob es sich bei Fotos von Peter Alexander am Grab seiner Frau um unstatthafte Paparazzi-Fotos handelt.
Terminrolle Berlin, 10.02.2009

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhardt, Engelschall; vertreten durch RA
Beklagtenseite: Kanzlei: Klawitter, Neben, Plath, Zintler; vertreten durch RAin NN und Justiziar Dr. Söring

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: ... reicht uns nicht aus, so dass wir uns auf die Frage der Anwaltskosten konzentrieren müssen. Das Kammergericht sagt, es ist durchaus sinnvoll, text- und Bildberichterstattung getrennt zu betrachten. Bei den Anwaltsgebühren ist die Grenze der Ungebührlichkeit nicht erreicht. Peter Alexander trauert am Grab seiner Frau ... erheblicher Eingriff, auch wenn es keine Geldentschädigung rechtfertigt. Das muss noch mal zum BGH.

Justiziar der Beklagtenseite Dr. Söring: Das ist schon beim BGH.






Jetzt zum Vorwurf des Klägers, es seien Mitgliedskonten angemeldet worden, wodurch dann dubiose Vorgänge ... keine ausreichende Distanzierung ... nirgends deutlich, dass der Beklagte sich distanziert hat. Niemand kann erkennen, dass der Hessische Rundfunk sich davon distanziert ... Verdachtsberichterstattung ... die Nichtanmeldung des Klägers bei Ebay sieht nur wie ein Feigenblatt aus ...

Beklagtenanwalt Dr. Ernesto Loh: ... hier nichts anderes, als Bericht über Verdacht ... keine Tatsachenbehauptung ... nichts Unumstößliches ... Irrtum ist nicht ausgeschlossen ... Ich habe ihre Hinweise wahrgenommen [zum Vorsitzenden Richter], die Verfügung wird wohl bestätigt.

Vorsitzender Richter Mauck: Wir werden drüber nachdenken.


Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Im Anschluss wurde bekanntgegeben, dass die getroffene Verfügung bestätigt wurde.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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