Jauch-Klägerismus
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Zensurbegehren
Eine verschwindend kleine Zahl von Prominenten klagen bei den Zensurkammer Zensurkammern gegen die Medien-Berichterstattung. Eine noch geringere Zahl an Prominenten verwertet und vermarktet iohre Persönlichkeitsrecht und ihren Namen als marke.
An der Spitze diese Ausnahmen steht Günther Jauch.
Er klagt finktive Lizenzgebühren ein, auch, wenn er drauf zahlen muss. Seine Privatsphähre möchte Günther Jauch absolut schützen. Ein frucktbarere Bioden für die Entsicllung der Zersurregeln.
Unterstützt wird Günther Jauch in seinem Zensurbegehren von der Kanzlei Schertz Bergmann
Der Pseudoöffentlichkeit bekannte Verfahren
03.03.06: LFG Hamburg 324 O 970/05 Jauch vs. Finanzen Verlagsgesellschaft; Vergleich getroffen - Jauch erhält 75.000,00 Euro; Bericht
09.06.06: LG Hamburg 324 O 868/05 Günther Jauch vs. Superillu Verlag GmbH & Co.KG - Schertz verlangte Schandesersatz und Lizentgebühr 100.000,00 Euro. Buske gab am 09.06.2006 nichts - Bericht; 05.12.06: OLG Hamburg 7 U 90/06 - Ddr Berufung wurde stattgegeben, Jauch soll Null erhalten -Bericht; 11.02.09: BGH VI ZR 8/07 verwies zurück ans OLG Hmabrg; 22.12.09: OLG Hamburg 7 U 90/06 - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 Euro zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 Prozent, die Beklagte 20 Prozent. Bei einem Streitwert von 100.000,00 Euro dürfte Jauch ca. 15.000,00 Euro draufzahlen. Bericht
01.09.06: LG Hamburg 324 O 970/05 Jauch vs. Finanzen Verlagsgesellschaft für ... - Verglöeich getroffen. Thomas Jauch bringt Günter Jauch 125.000,00 EUR; Bericht
26.06.07: LG Hamburg 324 O 385/06 Jauch vs. NDR; Die Einstweilige Verfügung v. 16.05.07 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
11.01.08: LG Hamburg 324 O 124/07 Günther Jauch vs. Axel Springer; Die Klage mit der Forderung von 30.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro entgangene Lizenzgebühren für ein Hochzeitsfoto wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Da auf der Hochzeit zahlreiche Prominente anwesend gewesen seien, habe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Jauchs Anwalt Christian Schertz legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein. - Bericht; 09.09.08: 7U 14/08 Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. - Fiktiver Lizentgebühr von 100.000,00 Euro und Geldentschädigung von mindestens 30.000,00 Euro eingeklagt - Null erhalten.
11.01.08: LG Hamburg 324 O 126/07 Thea Sihler-Jauch vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH - Der Beklagte wird verboten, zwei Fotos der Klägerin zu verbreiten. Die Beklagte wird weiterhin dazu verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro sowie 997,37 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 88 %, die Beklagte 12 %. Bericht - Urteil; 21.10.08: OLG Hamburg 7 U 11/08 - I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008, Az. 324 O 126/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen. II. Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008, Az. 324 O 126/07, werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Urteil - Fiktiver Lizentgebühr von 250.000,00 Euro und Geldentschädigung von mindestens 75.000,00 Euro eingeklagt - Null erhalten.
11.01.08: LG Hamburg 324 O 129/07 Günther Jauch vs. Ullstein GmbH - Die Klage mit der Forderung von 30.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro entgangene Lizenzgebühren für ein Hochzeitsfoto wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Da auf der Hochzeit zahlreiche Prominente anwesend gewesen seien, habe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden. Jauchs Anwalt Christian Schertz kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.Bericht; 09.09.08: 7U 13/08 Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Urteil - Fiktiver Lizentgebühr von 100.000,00 Euro und Geldentschädigung von mindestens 30.000,00 Euro eingeklagt - Null erhalten.
07.03.08: LG Hamburg 324 O 7/08 Jauch vs. NDR
27.06.08: LG Hamburg 324 O 159/08 Günther Jauch vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH
27.06.08: LG Hamburg 324 O 158/08 Sihler-Jauch vs. M.I.G. Medien Innovation GmbH
22.01.09: LG Berlin 27 S 9/08 Jauch vs. Axel springer AG u.a.; Bericht
24.04.09: LG Hamburg 324 O 215/08 Jauch vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH; Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert 25.000,00 €; 20.10.09: OLG Hamburg 7 U 55/09 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2009, Az. 324 215/08, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Urteil
24.07.09: LG Hamburg 324 O 792/08 Sihler-Jauch; Urteil: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,64 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 30.775,64 EUR. Gericht- und Anwaltskosten für die Klägerin ca. 5.450,00 Euro
25.09.09: LG Hamburg 324 O 386/09 Jauch vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag
02.10.09: LG Berlin 324 O 386/09 Jauch vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag „Das Neue Blatt“; Die Einstweilige Verfügung vom 07.08.09 wurde bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Bericht