27 O 1071/08 - 03.02.2009 - Alexander Klägerismus
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Alexander vs. Freizeit Woche Verlag GmbH & Co. KG
03.02.09, 12:45, vorverlegt auf 12:15 27 O 1071/08 Alexander vs. Freizeit Woche Verlag GmbH & Co. KG
Im vorliegenden Fall ging es um die Unterlassung einer Textberichterstattung, in der insbesondere die generelle Bekanntschaft und / oder deren Grad mit Peter Alexander Streitgegenstand ist.
Terminrolle Berlin, 03.02.2009
Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhardt, Engelschall; vertreten durch RAin Simone Lingens
Beklagtenseite: Kanzlei: Lovells; vertreten durch RA Dr. Stefan Engels
Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Mauck: Darf man in dieser Art und Weise über das freundschaftliche Verhältnis von Frau Haas zum Antragsteller berichten. das sind doch alles olle Kamellen, wen interessiert´s? Das ist doch Ewigkeiten her. Es reicht nicht aus, um über Peter Alexander so zu berichten.
Klägeranwältin Lingens: [...]
Beklagtenanwalt Dr. Stefan Engels: Haben sich tasächlich zwanzig Jahre nicht gesehen - ist das ihr Ernst? Wer hat das eidesstattlich versichert?
Klägeranwältin Lingens: Der Antragsteller. [Überreicht ein Papier, die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.]
Dass unterlassen werden muss steht fest ... keine Verwirkung ... im Augenblick produzieren wir nur Kosten.
Beklagtenanwalt Schöler: ... auch nicht unser Ziel.
Vorsitzender Richter Mauck: Können sie sich denn entschließen, eine Unterlassungserklärung abzugeben?
Beklagtenanwalt Schöler: Bei Herrn Gebauer ist im Moment nichts zu holen.
Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: ... hier ein komischer Fall. Normalerweise hat man einen Verlag, dem schickt man ein Fax. Selbst meine Sekretärin wusste sofort Bescheid: "Das ist doch der Herr Gebauer, die haben kein Fax."
Am Ende der Verhandlung erkannte der Beklagtenvertreter die Klage zum Punkt I an, unter Protest zur Kostenregelung, in der der Beklagte mit den Kosten belegt wurde.
Kommentar
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Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.