325 O 122/08 - 09.12.08 - Plinke

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Inhaltsverzeichnis

Brentano Gesellschaft Frankfurt/M. mbH vs. Plinke

09.12.08, 11:15 324 O 122/08 Brentano Gesellschaft Frankfurt/M. mbH vs. Plinke

Verfügungsverfahren

Über die Kette der Verfahren gegen den Beklagten und das Autoren-Magazin berichteten wir vor kurzem. Heute beobachteten wir eine von den ca. einhundert Verfahren vor der Zensurkammer mit dem Vorsitzenden Richer Herrn Schulz.

Richter

Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25

Vorsitzender Richter am Landgericht Schulz
Richter am Landgericht Petzold
Richter am Llandgericht Dr. Graf

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Christian P. Jaensch; Anwalt: Christian P. Jaensch

Beklagtenseite: Kanzlei: Boehmert pp.; Anwalt; Prof. Dr. Nordemann

Verhandlungsverlauf

Schriftsatzaustausch zwischen den Parteivertretern; Schriftsatz des Antragstellers v. 04.12.08; Schriftsatz des Antragsgegners 08.12.08

Der Vorsitzender Richter Herr Schulz: Die Parteien streiten um die einstweilige Verfügung vom 30.06.08, welche sich gegen zwei Äußerungen aus der Veröffentlichung des Antragsgegners richtet. Zur Thematik: Handelt es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung und um die Abgrenzung zum Tatsachenhintergrund.

Das Ergebnis der vorläufigen Beratung:

Bei Ziffer 1, im Kern der Äußerung dürfte es sich im Hinblick auf die Veröffentlichungen, die hier eingesehen worden sind, um eine wertende Äußerung handeln. Es würde sich zwar um eine scharfe Kritik handeln, um eine wertende Kritik. Es stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung des Antragsgegners mit der Kritik eine von der Rechtsprechung erarbeitete zulässige Kritik des Gegenschlages ist. Die Parteien stehen schon seit langer Zeit in Auseinandersetzung. Müssen sie im Internet die Auseinandersetzungen mit gegenseitige Vorwürfen austragen? Antragstellerseite ... ergeben sich aus den Äußerungen ... AG5 ... deutliche Argumente gegen den Antragsgegner ... dürfte es endlich diese viel beanstandete Äußerung ... . Verbotstenor ... Senats gewesen ... bewertend.

Die in Ziffer 2 genannten Vorwürfe würde man wohl, jedenfalls hinsichtlich des Begriffs "Lügen" im Kern sehen, dass es sich um bewusste Herabsetzungen, Schmähungen und Entstellungen handelt. Es ist ein Grenzbereich.

In diesem Zusammenhang sind von beiden Seiten Einzelheiten vorgeworfen worden. namentlich von Ihrer [Beklagten] Seite. Wir werden das im Einzelfall auswerten. Es stellt sich die Frage, ob im Sinne der Grundsätze des Gegenschlages möglicherweise eine zulässige Reaktion des Antragsgegners auf die Veröffentlichungen des Antragstellers handelt.

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: Beim Gegenschlag muss man fragen, wer hat begonnen? Meine Mandantschaft ist die, die immer angegriffen wird. Sie muss sich wehren. Es gab diverse Klagen und Verfügungen. Der Ursprungsangriff vor zweieinhalb Jahren geht vom Antragsgegner aus. Diese Berichterstattung, welche auf der Seite von Brentano zu finden ist, ist der erste Gegenschlag. Es gab Strafanzeigen gegen Mitarbeiter.

Der Vorsitzender Richter Herr Schulz lächelt

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: Es ist nicht so. Die Brentano Gesellschaft ist nicht dasselbe, weil die Frankfurter Verlagsgruppe ... Wollte das Faxgerät nicht strapazieren. Habe den Schriftsatz leider nur einfach. Das sind die Stichworte, die ich im Schriftsatz genannt habe. Das zum Gegenschlag.

Zur Ziffer 2 heißt es: Rufmordkampagne ist eine Meinungsäußerung. Es werden zwar die Überschriften dargestellt, aber keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt. ... ist verbunden zu der Brentano Gesellschaft ... . Das ist weit entfern von der Meinungsäußerung. Die Kammer hat es bei den Verletzungshandlungen gewertet. Es wurde nicht viel Neues vorgetragen. Deswegen wundert ich die [jetzige] Meinung der Kammer.

Zu "Lügen: sicherlich ist das ein Gegenschlag.

Beklagtenanwalt Prof. Nordemann: Der Kläger hat selbst im Schriftsatz geschrieben, dass das im Internet eine Bewertung sei. Schon aus der Überschrift ergibt sich, dass diese Bewertung auf bestimmten Anknüpfungstatsachen beruht. Verstehe nicht, weshalb die Verlagsgruppe ... . Es ist aber nicht ein Gegenschlag dieses Verfahren. ... Dan habe sie sich eingemischt. Die Parteien führen einen heftigen Streit. Betrug am einfachen Autor sagt der Antragsteller. "Scientologe" systematische Irreführung der Autoren ... Der BGH sagt, man kann ... zulässig ... Keine ... bei der Druckerei. Es gab kein diffamierendes Wort. Zur Verdrehung, Herabsetzung ... Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn es um den konkreten Einzelfall geht, dann kann Lüge ... . Nicht bei Betrug ... es ist dann bewertend. Es kommt darauf an, muss man sich genauer ansehen. ... Kern ... Woraus soll der Leser schließen, dass das eine Tatsache ist. In den Schriftsätzen ... . Verlag verkaufen muss ... Scientologe-Behauptung ... Zusammenhang zu ... Gegenschlagsthese ... .

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: Wenn schon Gegenschlag, weshalb klagt er nicht? Das passt nicht zusammen. .... Rufmordkampagne bewertet und ... Deute den Begriff Rufmordkampagne ... . Wir diskutieren gerade, wie wir den Begriff verstehen. Kann ich nicht nachvollziehen. Sie haben das auf die Tatsachenbehauptung gestützt.

Der Vorsitzende widerspricht: Wir? No.

Alle lachen.

Beklagtenanwalt Prof. Nordemann: Unser Mandant ist Publizist, Verleger ... Er ist interessiert an der Meinung der Öffentlichkeit, weniger an der Meinung dieses Gerichts. Die Tatsache, dass ich das Gericht benutzen kann, nimmt mir nicht das Recht der öffentlichen Auseinandersetzung. Ansonsten ist die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit nicht mehr möglich.

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: Wo ist das wertende Element in der Überschrift?

Beklagtenanwalt Prof. Nordemann: A1 ist schon Bewertung.

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: Man kann nicht eine plakative Behauptung als Meinungsäußerung deklarieren.

Beklagtenanwalt Prof. Nordermann: Gerade ... Überschrift ... BGH ... . Das ist das Hauptargument.

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: ... Frankfurter Gruppe ... wir kein anderer ... als Zuschussverlag. Die ... auf Ihrer Seite unter New und Meldungen ... dann ist es diese Seite mit Sicherheit ... .Immer als Ursprung ... Es ist befremdlich der Gegenschlag auf die redaktionelle ... . Rufmordkampagne heißt, ... soll jemand ... werden. Es gab viele Einigungsversuche. Soll sich allgemein .... Sehe, aufhören, sich mit der einzelnen Person auseinanderzusetzen.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Der Antragstellervertreter überreicht Ausdrucke von der Internet-Seite des Autoren-Magazins. Kopien der Exemplare hat das Gericht gezogen. Der Antragsgegner überreicht ... .

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch: ... Auf Grund der Klage ... Hinweise des Gerichts möchte ich vielleicht für zwei Minuten unterbrechen.

Der Vorsitzende schließt die Augen. Der Klägeranwalt verlässt den Gerichtssaal.

Klägeranwalt Herr Christian P. Jaensch nach Wiedereintritt: Vielen Dank. Hätte gern die Entscheidung.

Der Vorsitzende: Anträge ... Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung im Tenor erfolgt am Schluss der Sitzung - nach 13:00 Uhr.

Der Journalist Rolf Schälike fragt den Richter Schulz: Darf ich Ihnen eine Frage stellen?

Die Antwort des Zensors war klar und eindeutig: Nein!

Schluss der Sitzung - nach 13:00 Uhr: Die Einstweilige Verfügung wirde aufgehoben, der Antrag wird zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Kommentar RS: Es wäre ja auch fast Wahnsinn gewesen, wenn auch nicht unmöglich, dass Herrn Plinke verboten worden wäre, die Behauptung Holocaustverharmloser, Scientologe, Pleitier, Betrüger etc. etc. als Rufmord zu beziechen.

Die Einstweilige Verfügung wurde wie meist ohne Prüfung erlassen, weil der Kläger nicht vorgelegt hatte, was den Beklagten dazu veranlasst hatte, die Inhalte auf der Diffamierungsseite des Klägers als Rofmord zu bezeichen. Der Zensurrichter Schulz prüft die Behauptungen im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht; er erlässt auch ohne vorhergehender Abmahnung eine Enstweilige Verfügung.


Zum Sachstand auch für den Richter leicht erkennbar:<title>Die Schlammschlachten des Autorenhaus-Verlags von Manfred Plinke, Autoren-Magazin</title> bei [www.haus-der-literatur.de] und www.lLiteraturmarkt.info - Beides verbunden mit dem Kläger, der Hänsel Hohenhausen BRENTANO-GESELLSCHAFT FRANKFURT/M. MBH

Das Nachsehen haben die Beklagten, denn deren Zeit und Kosten werden nicht erstattet. Richter Schulz kann nichts dafür.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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