Bagatellbeschränkung
Aus Buskeismus
Nachdem die Gerichte es nicht geschafft haben, sich selbst gegen Abmahnwahn und Klägerismus durchzusetzen, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und beschränkte in § 97a UrhG die zu erstattenden Abmahnkosten in einfach gelagerten urheberrechtlichen Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,- Euro.
Für äußerungsrechtliche Fälle gilt jedoch weiterhin, dass jeder kleine Blogger mit den gleichen Streitwerten in Anspruch genommen wird, wie große Verlage und TV-Stationen.