Bagatellbeschränkung

Aus Buskeismus

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Nachdem die Gerichte es nicht geschafft haben, sich selbst gegen Abmahnwahn und Klägerismus durchzusetzen, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und beschränkte in § 97a UrhG die zu erstattenden Abmahnkosten in einfach gelagerten urheberrechtlichen Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,- Euro.

Für äußerungsrechtliche Fälle gilt jedoch weiterhin, dass jeder kleine Blogger mit den gleichen Streitwerten in Anspruch genommen wird, wie große Verlage und TV-Stationen.

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