Haftstrafe
Aus Buskeismus
Bei Beleidigungen, Kreditgefährdungen sowie Eingriffen in das Urheberrecht kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. §§ 106 ff. UrhG. Meistens gibt es eine Geldstrafe, nur im Extremfall wird für derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt.
Ersatzhaft
Eine uneinbringliche Geldstrafe kann sich bei ausbleibender Zahlung im Wege der Ersatzhaft in eine zu vollziehende Gefängisstrafe umwandeln.
Missachtet man eine zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung, so kann als Ordnungsmittel ebenfalls statt Ordnungsgeld eine Ersatzhaft verhängt werden.
Während man Geldstrafen "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.