Erlaubt verboten
Aus Buskeismus
Beleidigung bezeichnet die Straftatbestände 14.Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der sogenannten "Ehrenschutzdelikte", die sich mit Äußerungsrecht befassen.
Schmähung, ist eine beleidigende Meinungsäußerung, bei welcher die Absicht einer Beleidigung ganz im Vordergrund steht. Dieser gesetzlich nicht geregelten Fallgruppe wird der Schutz der Meinungsfreiheit abgesprochen.
Auf dieser Seite werden konkrete Begriffe und Äußerungen mit Angabe der Gerichtsurteile für "Beleidigungen" und "Schmähungen" aufgelistet.
Die zitierten Urteile bedeuten noch lange nicht, dass in einem anderen Fall, die gleiche Äußerung ebenfalls erlaubt bzw. verboten ist. Das würde dem Recht der Richter auf Willkür widersprechen. Jeder Fall ist ein Einzelfall, die Richter dürfen darüber willkürlich, d.h. frei und unabhängig, entscheiden.
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