Sich des Verbrechens der Erpressung strafbar machen - erlaubt

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Verbotene Fälle

[bearbeiten] Erlaubte Fälle

  • BVerfG 1 BvR 1793/07 vom 15.04.2008

Aus dem Urteiel: Eine neben der Sache liegende Herabsetzung, deren Unterbindung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre, kann darin nicht gesehen werden. Rechtsanwälte nehmen im freiheitlichen Rechtsstaat als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden neben Richtern und Staatsanwälten eine eigenständige wichtige Funktion in rechtlichen Auseinandersetzungen wahr. Der Rechtsanwalt soll als Organ der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung beitragen und das Gericht - ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden - vor Fehlentscheidungen bewahren (vgl.BVerfGE 76, 171 <192> ). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Rechtsanwalt darf daher auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Es ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl.BVerfGE 76, 171 <192> ). Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen. Sein Mandant kann hierauf mit entsprechenden Vorgaben einwirken oder sich ein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts bilden und entsprechend reagieren.

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