Schadensersatz
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Aktuelle Version
| Zensurregel Schadensersatz | |
Durch etwa geschäftsschädigende Äußerungen oder Ausbeutung des Rechts am eigenen Namen oder des Rechts am eigenen Namen kann neben Unterlassung, Klarstellung, Widerruf, Richtigstellung, und Gegendarstellung ggf. auch Schadensertsatz verlangt werden.
Zu unterscheiden ist der Schadesnersatz von der Geldentschädigung.
[bearbeiten] Voraussetzungen
Anders als beim Anspruch auf Unterlassung usw. ist beim Schadensersatzanspruch erforderlich,
- dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung schuldhaft erfolgte
- dass ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt
- Nachweis der Kausalität
[bearbeiten] dreifache Schadensberechnung
Zur Berechnung der Höhe hat er die Wahl zwischen drei Methoden:
[bearbeiten] Schadensnachweis
Der Geschädigte kann entweder nachweisen, dass ihm durch eine Veröffentlichung konkret ein Schaden entstanden ist, z.B. durch Verkaufseinbußen. Der Nachweis einer Kausalität ist in der Praxis schwierig zu führen.
[bearbeiten] Herausgabe des Verletzergewinns
Dem Rechtsgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 812ff BGB) folgend kann der Ertrag des Verletzers, der auf einer kommerziellen Ausbeutung etwa des Namens oder eines Bildnisses beruht, herausverlangt werden. Diesbezüglich hat der Verletzte einen Anspruch auf Rechnungslegung.
[bearbeiten] fiktive Lizenzgebühr
Die in der Praxis am häufigsten übliche Berechnung des Schadens erfolgt durch richterliche Schätzung, welche Lizenzgebühr für die Nutzung von Namen oder Bildnis angemessen gewesen wäre.
[bearbeiten] Sonderfall Geldentschädigung ("Schmerzensgeld")
Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht hat der Verletzte unabhängig von einem wirtschaftlichen Schaden Anspruch auf Genugtuung. Hierfür gibt es einen speziellen Anspruch auf Geldersatz.
[bearbeiten] Siehe auch