Bagatellbeschränkung
Aus Buskeismus
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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 12:52, 14. Nov. 2008
Nachdem die Gerichte es nicht geschafft haben, sich selbst gegen Abmahnwahn und Klägerismus durchzusetzen, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und beschränkte in § 97a UrhG die zu erstattenden Abmahnkosten in einfach gelagerten urheberrechtlichen Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,- Euro.