Unterlassungsanspruch
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- | Die den Unterlassungsanspruch auslösende [[Wiederholungsgefahr]] ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist nicht erforderlich. Im Ausnahmefall kann bereits eine [[Erstbegehungsgefahr]] einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen. | + | == Voraussetzungen == |
- | Dem Unterlassungsanspruch wird nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten [[Unterlassungserklärung]] genüge getan. | + | Der medienrechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht voraus sowie das Vorliegen von [[Wiederholungsgefahr]] voraus. |
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+ | Die Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Im Ausnahmefall kann bereits eine [[Erstbegehungsgefahr]] einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen. | ||
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+ | *[http://www.youtube.com/watch?v=UYJM4UiF5Fk Die Ärzte: Lasse redn] | ||
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Aktuelle Version
Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Voraussetzungen
Der medienrechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht voraus sowie das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraus.
Die Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Im Ausnahmefall kann bereits eine Erstbegehungsgefahr einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.
Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.
Auf Unterlassungsansprüche kann die Stolpe-Entscheidung angewendet werden.
[bearbeiten] Wirkung
Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch wirkt nur zwischen den Parteien. Dritte sind nicht an der Wiederholung gehindert. Regelmäßig wird dem Äußernden daher zusätzlich verboten, die Äußerung durch Dritte zu wiederholen, was mit Vertragsstrafen bzw. Ordnungsmitteln abgestraft werden kann.
Man darf jedoch viele Äußerungen wiederholen, wenn man sich von ihnen distanziert, etwa in Berichten über den Prozess.
[bearbeiten] Geltendmachung
Dem Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung genüge getan, sondern erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Gericht können eine Unterlassungsverfügung erlassen, die häufig im einstweiligen Rechtsschutz ergeht.
[bearbeiten] Beweislastumkehr
Beim Unterlassungsanspruch wegen Tatsachenbehauptung muss nicht der Kläger die Unwahrheit beweisen, vielmehr ist ein Inanspruchgenommener für den Wahrheitsgehalt seiner Äußerung beweisbelastet (Beweislastumkehr).
[bearbeiten] Alternativen
Neben Unterlassung ist bei Tatsachenbehauptungen oftmals ein Anspruch auf Gegendarstellung gegeben. Bei erweislicher Unwahrheit kann auch ein redaktioneller Widerruf verlangt werden.
[bearbeiten] Alternative Strategie
Durch Abmahnungen und Gerichtsverfahren wertet man Gegner auf und verschafft ihnen erst recht Gehör. Zudem provoziert Druck stets Gegendruck, dem im Internetzeitalter leicht von jedermann Geltung verschafft werden kann und dem abgemahnten Sympathien bringt, den Abmahner jedoch als Prozesshansel erscheinen lässt. Kompetente Medienprofis raten daher in den meisten Fällen, den Gegner zu ignorieren, anstatt ihn durch Aufmerksamkeit psychologisch zu belohnen. "Nichts ist älter als die BILD-Zeitung von gestern."
An dieser Strategie können Medienanwälte jedoch nichts verdienen.