Glaubhaftmachung
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 12:43, 26. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (22:06, 17. Nov. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung) |
||
(Der Versionsvergleich bezieht eine dazwischen liegende Version mit ein.) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | == Begriff == | ||
Zur Erwirkung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden [[Widerspruchsverfahren]] werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen. | Zur Erwirkung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden [[Widerspruchsverfahren]] werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen. | ||
Zeile 8: | Zeile 7: | ||
*[[eidesstattliche Versicherung]]en | *[[eidesstattliche Versicherung]]en | ||
*[[anwaltliche Versicherung]]en (Allzweckwaffe) | *[[anwaltliche Versicherung]]en (Allzweckwaffe) | ||
- | *von der Partei mitgebrachte [[Zeuge]]n (werden so gut wie nie gehört) | + | *von der Partei zum Prozesstermin auf eigene Kosten mitgebrachte [[Zeuge]]n (werden so gut wie nie gehört) |
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
Zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden Widerspruchsverfahren werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen.
[bearbeiten] Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung
Zugelassene Mittel zur Glaubhaftmachung einer Lüge sind
- Dokumente
- eidesstattliche Versicherungen
- anwaltliche Versicherungen (Allzweckwaffe)
- von der Partei zum Prozesstermin auf eigene Kosten mitgebrachte Zeugen (werden so gut wie nie gehört)