Unternehmenspersönlichkeitsrecht

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-Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html Art. 19 Abs. 3 GG]. Nach Auffassung der Hamburger Rechtsprechung fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten [[Persönlichkeitsrecht]]e. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.+Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html Art. 19 Abs. 3 GG]. Nach Auffassung der [[Hamburger Landrecht|Hamburger Rechtsprechung]] fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten [[Persönlichkeitsrecht]]e. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.
== Zweifel an der Existenz == == Zweifel an der Existenz ==
-Zum Persönlichkeitsrecht von juristischen Personen gibt es keine eindeutige obergerichtliche Entscheidung. In der Fachliteratur finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es wird sogar bezweifelt, dass Firmen wirklich ein Persönlichkeitsrecht zukommt.+Zum Persönlichkeitsrecht von juristischen Personen gibt es keine eindeutige obergerichtliche Entscheidung. In der [[Fachliteratur zur Zensur|Fachliteratur]] finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es wird sogar bezweifelt, dass Firmen wirklich ein Persönlichkeitsrecht zukommt.
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 +Auch das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hegt Zweifel an der Existenz. Eine solche unterstellt wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als ein abgeschwächtes Recht gesehen, weil bei der juristischen Person nichts auf der Waage steht (Frau Dr. Raben, OLG Hamburg).
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 +*[[7_U_47/08_-_16.12.2008_-_Grünenthal_–_Film_„Eine_einzige_Tablette“]]
 +*[http://www.buskeismus.de/urteile/324o28396_daimler_schrempp.htm 324 o 28396 Rücktritt des Daimler-Chefs Schrempp]
 +*[http://www.buskeismus.de/urteile/324o79407_callactive_niggemeier.htm Callaktive ./. Niggemeier]
 +*[http://www.buskeismus.de/urteile/324o66306_finanzparasiten.htm MLP AG]

Aktuelle Version

Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach Auffassung der Hamburger Rechtsprechung fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten Persönlichkeitsrechte. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Zweifel an der Existenz

Zum Persönlichkeitsrecht von juristischen Personen gibt es keine eindeutige obergerichtliche Entscheidung. In der Fachliteratur finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es wird sogar bezweifelt, dass Firmen wirklich ein Persönlichkeitsrecht zukommt.

Auch das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hegt Zweifel an der Existenz. Eine solche unterstellt wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht als ein abgeschwächtes Recht gesehen, weil bei der juristischen Person nichts auf der Waage steht (Frau Dr. Raben, OLG Hamburg).


[bearbeiten] Umfang

Es ist völlig unklar, wo das Unternehmenspersönlichkeitsrecht anfangen soll und wo es aufhört. Damit widerspricht dieses Recht, das ein Grundrecht sein will, faktisch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Im "Handbuch des Persönlichkeitsrechts" (2008), das gegenwärtig die literarische Autorität in Sachen Fachliteratur zum Medienrecht beansprucht, wird zwar bei juristischen Personen des Öffentlichen Rechts ein Anspruch auf Ehrenschutz angenommen. Zur Frage, ob auch juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen) Träger einer "Geschäftsehre" sein könnten, schweigt es.

Da der Begriff der Schmähung (außerhalb von Hamburg) eng auszulegen ist, spricht vieles dafür, Firmen über das geschriebene Recht hinausgehende Unterlassungsansprüche zu versagen.

[bearbeiten] Kritik

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dient erfahrenen Medienanwälten dazu, unerwünschte Kritik durch Fantasie-Unterlassungsansprüche effizient richterlich zensieren zu lassen und finanziell schwächer aufgestellte Parteien plattzuklagen. Mangels brauchbarer Rechtsquellen handelt es sich um eine Art Geheimwissen einer Clique von Anwälten, das typischerweise durch einstweilige Verfügungen durchgesetzt wird, die ebenfalls hinter den Kulissen ablaufen.

Neben der Stolpe-Entscheidung und dem fliegenden Gerichtsstand ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der größte Missstand des geltenden Medienrechts.

[bearbeiten] Urteile

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