Einstweilige Verfügung
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+ | Besteht Aussicht darauf, die Lügen des Antragstellers und Glaubhaftmachung derselben zu entkräften oder liegen evidente Rechtsfehler vor, kann die einstweilige Verfügung durch ein [[Widerspruchsverfahren]] aufgehoben werden. Werden lediglich Wertungen des Gerichts angegriffen, bestehen wenig Erfolgsaussichten auf Eigenkorrektur des Gerichts. | ||
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Version vom 10:20, 9. Okt. 2008
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Begriff
Vorläufige gerichtliche Regelung eines Rechtsstreits.
Das Gericht erlässt auf Antrag eines Abmahners eine einstweilige Verfügung, mit der etwa ein Unterlassungsanspruch vorläufig vollstreckt werden kann.
Verfahren
Das Gericht entscheidet allein aufgrund des Vortrags der Anspruchstellers. Dieser muss seine Lügen nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
Der Anspruchsteller muss schlüssig darlegen, dass er es eilig hat.
Der Inanspruchgenomme erfährt meistens erstmals bei der Zustellung einer Unterlassungsverfügung, dass gegen ihn gerichtlich vorgegangen wurde. Er wird normalerweise vom Gericht vor Erlass der Verfügung nicht angehört.
Kritik
In konventionellen Rechtsstreiten wird Anträgen einstweilige Verfügungen nur mit äußerster Zurückhaltung stattgegeben, da hier jemand in Anspruch genommen wird, der sich im Vorfeld nicht wehren kann.
Im Äußerungsrecht jedoch werden entsprechende Anträge einfach durchgewinkt. Medienanwälte neigen zum Missbrauch der prozessualen Erleichterungen und lügen dem Gericht die Hucke voll, gerne auch mit fadenscheinigen eidesstattlichen Versicherungen.
Der Verfügungspflichtige muss nicht nur vorläufig eine Kröte schlucken, vielmehr wird ihm sogar eine vollstreckbare Kostennote für Anwalts- und Gerichtskosten präsentiert sowie das Risiko, bei Verstößen gegen den Tenor mit Ordnungsmitteln behelligt zu werden.
Gegenmaßnahmen
Ist mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen - etwa nach Abmahnung - so kann eine Schutzschrift hinterlegt werden, um dem Gericht vor der entscheidung die eigene Sicht darzulegen.
Besteht Aussicht darauf, die Lügen des Antragstellers und Glaubhaftmachung derselben zu entkräften oder liegen evidente Rechtsfehler vor, kann die einstweilige Verfügung durch ein Widerspruchsverfahren aufgehoben werden. Werden lediglich Wertungen des Gerichts angegriffen, bestehen wenig Erfolgsaussichten auf Eigenkorrektur des Gerichts.
Daneben kann der Antragsteller zu Klage in der Hauptsache aufgefordert werden.