Glaubhaftmachung
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Zur Erwirkung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden [[Widerspruchsverfahren]] werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen. | Zur Erwirkung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden [[Widerspruchsverfahren]] werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen. | ||
Version vom 12:43, 26. Okt. 2008
Zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden Widerspruchsverfahren werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen.
Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung
Zugelassene Mittel zur Glaubhaftmachung einer Lüge sind
- Dokumente
- eidesstattliche Versicherungen
- anwaltliche Versicherungen (Allzweckwaffe)
- von der Partei mitgebrachte Zeugen (werden so gut wie nie gehört)