7 U 88/09 - 16.02.2010 - Gravenreuth † vs. STRATO

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Veröffentlichung des Gerichtsurteils des AG Kassel Az. 413 C 2962/08 vom 04.08.2008.

Das Landgericht Zivilkammer 25 hatte seinerzeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Beschluss 325 O 242/08 vom 17.10.2008.

Frau Dr. Raben sah das anders und erließ die einstweilige Verfügung 7 W 144/08 am 19.11.2008.

STRATO tat das Richtige. Ließ die Verfügung über sich ergehen und beantragte das Hauptsacheverfahren. Richter Schulz beugte sich den Argumenten des OLG und bestätigte die Klage mit dem Urteil 325 O 85/09.

Heute erlebten wir das Berufungsverfahren gegen dieses Urteil des Richters Schulz, der sich nicht traute, auf seiner Meinung zu bestehen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

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[bearbeiten] Günther Frhr. V. Gravenreuth † vs. STRATO AG

16.02.10: 7 U 88/09 Günther Frhr. V. Gravenreuth † vs. STRATO AG


[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Frau Dr. Marion Raben
Richter am Oberlandesgericht: Herr Claus Meyer
Richter am Oberlandesgericht: Herr Dr. Lothar Weyhe

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Frhr. V. Gravenreuth & Syndikus; RA Koste in Untervollmacht
Beklagtenseite: Kanzlei JBB Rechtsanwälte; RA Feldmann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Der Beklagten-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 11.02.2010. In dieser Sache haben wir schon Mal entschieden über die einstweilige Verfügung Inzwischen wissen wir mehr, und sehen die Sache anders. Bei der einstweiligen Verfügung haben wir nur den Hoster in Haftung genommen. Jetzt sehen wir es anders. Das Urteil des Amtgerichts Kassel betrifft ein Verfahren des Klägers gegen einen anderen Beklagten. Es ging um die Auskunft und Informationen über vorangegangen Rechtsstreitigkeiten. Es ist zu Recht abgewiesen worden. Es stellt sich die Frage, ob das ins Netz Stellen eines Urteils rechtswidrig ist. Es ist unterschiedlich. Bei Privatpersonen … . Dieses Urteil betrifft die Sozialsphäre des Klägers. Wir wissen inzwischen, dass der Kläger selbst sehr aktiv im Internett auftritt als Anwalt, als so genannter Abmahnanwalt. Dieser Kläger ist ein „bunter Hund“ gewesen, dass er andere massenhaft abmahnt, dass er viel prozessiert. Da darf auch ein Urteil, bei dem er verloren hat, veröffentlicht werden. In dieser Situation durfte dieses Urteil ins Netz gestellt werden. Was der Blogger für Motive hatte, spielt keine Rolle. Wir müssen nur sehen, durfte er das oder nicht. So, dass auch die zweite Frage, ob STRATO haftet, nicht besprochen werden muss. Haben Sie was zu sagen?

Gravenreuth-Anwalt: Muss Rücksprache treffen. An diese Möglichkeit dachten wir gar nicht.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Ja, auf Grund unseres Beschlusses. Dieser basierte aber auf dem einseitigen Vortrag des Klägers.

Gravenreuth-Anwalt: Bin in Untervollmacht hier. Wusste nicht, dass der Kläger im Netz so bekannt ist.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Sie können telefonieren.

Gravenreuth-Anwalt: Ich habe das Handy mit, aber ich muss ans Stromnetz, wo kann ich das tun?

Richter Dr. Weyhe führt den Gravenreuth-Anwalt ins Richterzimmer, wo es eine Steckdose gibt.

Gravenreuth-Anwalt nach Wiedereintritt: Habe ihn nicht erreicht. Kann sagen, dass auf Grundlage des Hinweises des Senats … . Das Landgericht ist von einer Rechtswidrigkeit ausgegangen.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Es ist offensichtlich, dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass er obsiegen wird. Es hat nur Sinn, wenn er weiter geht. Den Streitwert legen wir auf 7.500 Euro fest. Die Revision werden wir nicht zulassen. Wir möchten Sie nicht unter Druck setzen. In Hinblick auf die Prominenz des Klägers möchten wir der Berufung stattgeben. Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Der Wert der Berufung wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben am Schluss der Sitzung: Der Berufung wird stattgegeben. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

[bearbeiten] Urteil 7 U 88/09

Urteil 7 U 88/09 vom 16.02.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 325 0 85/09 vom 31.7.2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[bearbeiten] Links

[bearbeiten] Kommentar

Zu Ehren des Klägers müssen wir festhalten, dass Google ganz andere „bunte Hunde“ unter den Rechtsanwälten ausfindig macht.


[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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