7 U 44/12 - Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL - Grundsatzdiskussion
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[bearbeiten] Was war heute los?
Es war nicht die erste Verhandlung bei der Rechtsanwalt Dr. Oliver-Mark Srocke versucht, bei den Hamburger Zensurgerichten Grundsatzfragen der Zensur zu klären.
Kann und darf ein Anwalt das überhaupt, auch mit dem SPIEGEL im Rücken als Deckung?
10.02.2015
Dass die Presse-, Meinungs- und Äußerungsfreiheit in Deutschland äußerst eingeschränkt ist, dürfte unstrittig sein. Gestritten wird allerdings, ob die Einschränkungen der Presse-, Meinungs- und Äußerungsfreiheit, so wie das die staatlichen Zensoren in Anwalts- und Richterrobe praktizieren, begleitet von den politisch und materiell gesteuerten Chefredakteuren der Medien, notwendig sind. Wir beobachten die de facto-internen Verhandlungen der Zensoren bei den Zensurgerichten. Es ist absurdes Theater. Es geht immer um scheinbare Kleinigkeiten, Peanuts, aber um nicht zu vernachlässigende Kosten und Prinzipien, welche von vielen Journalisten nicht verstanden werden. Die Rolle der auf der Beklagtenseite stehenden Medienanwälte besteht darin, Konsens zwischen den Medienmachern und der Zensurrechtsprechung herzustellen. Da werden Grundsätze als offensichtlich proklamiert, obwohl diese keinesfalls offensichtlich sind. Diskutiert wird darüber nicht.
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- Die Menschenwürde ist bedingungslos zu achten.
- Die Zensurrichterinnen und -richter missachten mit ihren Aufforderungen zur Unterwerfung und ihren Urteilen die Menschenwürde des Antragsgener und Beklagten unermesslich.
- Die Menschenwürde wird in Deutschland täglich millionenfach im Arbeitsleben, in der Politik, im Gesundheitswesen, durch die Gesetze und die Rechtsprechung missachtet. Die verlogene Werbung, die Versicherungsindustrie basiert auf Verachtung der Menschenwürde, kalkuliert deren Missachtung ein.
- Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn veröffentlicht werden.
- Kein Mensch ist in der Lage, selbst zu bestimmen, was aus ihm wird, wie er sich entwickelt, wie andere sich zu ihm verhalten, was andere über ihn denken. Der Mensch ist ein Sozialwesen, er besitzt die Freiheit über sich zu bestimmen, aber diese Freiheit ist nicht grenzenlos.
Und Einiges mehr.
In der heutigen Verhandlung ging es um die Richtigstellung.
Darf die Presse bei einer Verdachtsberichterstattung mit der Richtigstellung gestrietzt, vors Gericht gezerrt werden?
Der Kläger, Wolfgang Gößmann ist krank geworden, hat sehr vieles, falls nicht alles verloren, ist aus Hamburg gezogen.
Ist die Presse dafür verantwortlich? Vielleicht doch sein fehlerhaftes Verhältnis zur Realität.
Sein Anwalt Gernot Lehr hat aus unserer Sicht nicht nur diesem seiner Mandanten geschadet. Der bekannteste Fall ist der Bundespräsident a.D. Christian Wulff.
Sollte Wofgang Gößmann wegen falscher Berichterstattung tatsächlich unermessliches Leid erlitten haben, dann sollten die Anwälte und Gerichte sich mit den Tätern, die auf die falschen Berichte reingefallen sind und Wolfgang Gößmann Leid zugetragen haben, beschäftigen. Die vermeintlichen Verursacher sind die Falschen, zumindest die weniger Schlimmen.
[bearbeiten] Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein, Spiegelredakteure Gunther Latsch und Jörg Schmitt 7 U 44/12
10.02.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike
[bearbeiten] Die heutigen Zensoren
Richter am Oberlandesgericht Claus Meyer, Richterin am Oberlandesgericht Karin Lemcke, Richter am Oberlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, Rechtsanwalt Gernot Lehr, Rechtsanwalt Dr. Mark-Oliver Srocke, Spiegeljustiziar Sojontz (?)
[bearbeiten] Corpus Delicti
In seinem Bericht „Angst und Verfolgungswahn“ (Spiegel, 28.08.2010, 34/2010, S. 26ff.) hatte das Magazin den Verdacht erweckt, Wolfgang Gößmann habe an behaupteten Abhöraktionen gegen das Vorstandsmitglied Frank Roth mitgewirkt.
Die Wahrhaftigkeit dieses Verdachts konnte nicht bewiesen werden. Die Beweisaufnahme des Oberlandesgerichts, bei dem der Zeuge Heinz Umbach seine Aussagverweigerungsrecht in [ Anspruch nahm hat zum Urteil geführt, mit dem Spiegel die Gegendarstellung
- „Im Magazin ‚S.‘ Nr. ... vom 23.08.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'Angst und Verfolgungswahn' erschienen, in dem der Chefjustitiar der H. Dr. W. G. erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung
- Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von M. F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R. Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll. ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?
- den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustiziar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen F. R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir nicht aufrecht.
- Der Verlag“
abdrucken musste. Die Revision wurde zugelassen.
Der BGH entschied am 18.11.2014 mit VI ZR 76/14
- Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen..
Heute wurde neu verhandelt.
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit zu Wolfgang Gößmann vs. SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein u.a.
10.02.2015: Notizen von Rolf Schälike
Der Vorsitz führende Richter Claus Meyer: Nehmen sie bitte Platz, wenn sie mögen.
Rechtsanwalt Gernot Lehr blieb stehen, Rechtsanwalt Srocke ebenfalls.
Richter Claus Meyer: Viel zu sagen ist nicht mehr. Wir haben den Richtigstellungsantrag. Die Revision war zugelassen. Der BGH hat den Anspruch zugelassen. Nur die Formulierung muss anders sein. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Verdacht unbegründet sei. Wir bleiben dabei. Umbach ist umgefallen. Er stand uns nicht zur Verfügung. Wir wollten klären, wie kam es dazu. Wir konnten das nicht erfahren. Die Beklagte sagt, der Vollbeweis ist nicht erbracht. Der BGH hat gesagt, der Verdacht ist unbegründet.
Kommenter RS: Der Leitsatz des BGH dazu:
- Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.
Richter Claus Meyer: Nicht auf Grund einer Amtsermittlung, sondern nur durch Anwendung unserer Mittel. Es hat verfassungsrechtliche Bedeutung. Da geht es schließlich weiter für die Presse. Der Kläger ist aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden, obwohl der Verdacht nicht ausgeräumt ist. Hier haben wir den Fall, der Verdacht ist unbegründet. Dann gibt es die Rufbeeinträchtigung. Da fehlt uns der identische Leserkreis. Yuve erreicht nicht den Leserkreis von SPIEGEL und der Süddeutschen Zeitung. Dann zur Länge der Richtigstellung. Die Richtigstellung ist lang. Das Gesetz sagt dazu nichts. Wir gehen von der Gegendarstellung aus. Es gilt die Waffengleichheit. Kurz und versteckt geht nicht. Vergleich? Hat noch nichts gebracht. Der Gesetzgeber sagt, die Gegendarstellung muss im gleichen Teil stehen, wie die Erstmitteilung. Das Spannendste sind die Formalien. Es soll ein "Nachtrag" werden, keine "Richtigstellung". Es soll einen Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts geben. Da kann man ins Grübeln kommen. Der BGH sagt es nicht ausführlich. … Damit wäre das Ding in trockenen Tüchern. …. Nur mit Zeugen. Der SPIEGEL geht nicht zum BGH. Das ist ja nicht das Ziel. Wir meinen den Hilfsantrag. … Der BGH wird nicht ´sagen, muss ausführlicher die Rechtslage mitgeteilt werden. Gut. Das wäre es erstmals. Es geht zunächst zu Lasten des SPIEGEL.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: … .
Richter Claus Meyer: Chefjustiziar, muss heißen "damaliger Chefjustiziar".
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Ich nehme Stellung zu den einzelnen Punkten. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht für die Presse entscheidend.
Erstens. Wir haben den Freispruch
Richter Claus Meyer: Das Bundesverafssungsgericht sagt, der Verdacht ist nicht ausgeräumt.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Der Kläger wollte nur die Meldung über den Freispruch und forderte, dass man den Verdacht gar nicht mehr aufrecht erhält. Das ist wesentlich mehr. Der "Stern" wollte darüber gar nicht mehr berichten. Der Presse kann nicht zugemutet werden, wegen einer Verdachtberichterstattung einen Prozess zu führen. Es kann auch nicht zugemutet werden, selbst zu recherchieren. Das ist der Kernpunkt. Sie sagen der BGH hat den Verdacht ausgeräumt.
Richter Claus Meyer: Ist als widerlegt anzusehen.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Der BGH hat sich mit dem Verdacht nicht auseinander gesetzt.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Das ist abenteuerlich, was Sie vortragen, Herr Kollege.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Der BGH sagt, als widerlegt anzusehen. Ist was anderes, ist widerlegt.
Kommentar RS IM BGH-Urteil heißt es:
- Danach liegt im Streitfall eine rechtswidrige Störung vor, auch wenn die Berichterstattung als im Veröffentlichungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen ist. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Verdachtsbehauptung, der Kläger sei an den angeblichen Maßnahmen gegen R. beteiligt gewesen, als widerlegt anzusehen. Die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung muss der Kläger deshalb nicht länger hinnehmen.
Richter Claus Meyer: Weshalb lehnt der BGH die Klage nicht ab? Verstehe ich nicht.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Das war kein Freispruch nach § 170, 2, StPO … dass sein Ruf … Dass die Richtigstellung ellenlang ist und ihre Berichterstattung auch, ist klar, dass die Richtigstellung ellenlang war. Verstehe nicht, dass der Beklagte so weit gehen muss, dass es hier eine solche Diskussion gibt. Es ist jemand massiv geschädigt, als Krimineller dargestellt worden. Sie wissen, was aus dem Menschen geworden ist. Es täte dem SPIEGEL gut wenn sie zur Rehabilität beitragen würden.
Spiegeljustiziar: Wir haben eine rechtsmäßige Verdachtsberichterstattung, etwas schief, ja. Unsere gesellschaftliche Funktion besteht darin, rechtswidrige Machenschaften in ener staatlichen Bank aufzudecken. Bei einer solchen Rechtsprechung könnte die Presse nie mehr über Verdacht berichten.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Sie können einen Nachtrag veröffentlichen.
Spiegeljustiziar: Nachtrag geht aber nur über einen Prozess..
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Wenn Sie eine rechtsmäßige Verdachtsberichterstattung schrieben, dann müssen Sie mit einem Nachtrag rechnen. Das ist lebensnah. Mit einem Nachtrag wären wir sofort einverstanden. Sie müssen bei Verdacht mit diesem Nachtrag rechnen. Verstehe, dass sie streuten wegen einer Richtigstellung bei Verdachtsberichterstattung, aber jetzt geht es um einen Nachtrag. Was ist die Gefahr, dass sie sich wehren und diese Prozesskosten tragen? Die BILD-Zeitung - ich bin kein Anhänger dieser Zeitung – ist da aber anders.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Wir wissen nicht, wenn wir die Richtigstellung erhalten, was tatsächlich richtig ist.
Richter Claus Meyer: Sie wollen … Wie soll es der Kläger anders machen?
Kommentar RS: Darüber stehen, wie es Merkel z.B. gegenüber der Google-Bildersuche macht. Gegen die vorgehen, welche wegen falscher Verdachtsberichterstattung Schaden anrichten, ohne die Wahrhaftigkeit geprüft zu haben. Der Presse nicht blindlinks glauben, wie ich dem Richter Claus Meyer ebenfalls nicht blind vertraue und nicht alles glaube, was dieser Richter sagt..
Richter Claus Meyer: Das Gericht hat die Möglichkeit, Zeugen zu holen, der Beklagte nicht.
Kommentar RS: Gerade das stimmt nicht. Der Beklagte bzw. die Chefs, welche ihm was antun, haben die Möglichkeit zu recherchieren. Sie haben bessere Möglichkeiten als die Presse, weil ein berechtigtes Interesse besteht.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Der BGH sagt, es steht fest, der Verdacht war unbegründet. Aber der spannende Maßstab ist, was hat den Verdacht ausgeräumt? Sie haben niedrigere Maßstäbe. Wir haben höhere Maßstäbe. … Dieser Prozess ist es … Wir haben den Prozess. Ein Zeuge schweigt. Wäre sonst anders, hätte der Zeuge anders ausgesagt. Das Bundesverfassungsgericht … bei einem nachgewiesenen Verdacht … falsch.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Wenn das unbegründet ist, dann muss die StPO geändert werden. Dass die Staatsanwaltschaft nicht einstellt … . Dass er Freispruch hatte, nicht weil Zweifel … Wenn die mediale Vernichtung dann aber weiter geht … Der Kläger hier wäre durch das Strafverfahren unverletzt gewesen, wenn die Medien nicht … .
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Wann kann eine Klage nach § 170, 2, StPO eingestellt werden? Was kann die Presse tun, um zu entscheiden, war der Verdacht begründet oder unbegründet? Es ist nicht die Aufgabe der Presse. Da liegen wir auseinander.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Da liegen wir auseinander.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Es gibt das Presseprivileg. Daten soll man aber nicht immer … . Nächster Punkt.
Richter Claus Meyer: Schlage vor, Nachtrag.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Kann nicht sein, dass die gesamte Meldung als unberechtigt gilt.
Richter Claus Meyer: Nur bei der Kammer des Medienrechts..
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Richtigstellung ist keine Sanktion.
Richter Claus Meyer: Widerruf ist auch keine Sanktion.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Wir haben einen Verdacht erweckt.
Richter Claus Meyer: Sie haben den Verdacht nicht verbreitet, sondern gemacht. Sie haben die Indizien aufgelistet. Sie haben den Verdacht erweckt..
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: … . Der BGH sagt, es ist die schonendste Maßnahme zu wählen. Die Presse darf sich nicht selbst …
Richter Claus Meyer: Aus heutiger Sicht, heutiger Erkenntnis. Vergleich. Nach heutiger Erkenntnis. O.k.?
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Mache ich mit. … kann nicht aufrecht erhalten werden. Der Kläger will nur endlich sehen, dass es im Spiegel steht. … Habe ihren Schriftsatz gelesen. Man kann missverstehen. Ich habe einen vorsichtigen Hilfsantrag formuliert. Wir haben über die Verdachtsberichterstattung gesprochen. Dieser Verdacht wurde nicht aufrecht erhalten. Mein Mandant sagte mir, machen sie, was sie wollen. Sie (SPIEGEL) können was dazu beitragen, das das Leben eines Menschen, welches sie in seiner Existenz vernichtet haben, … .
Kommentar RS: Glaubt Rechtsanwalt Gernot Lehr tatsächlich, dass eine Richtigstellung oder ein Nachtrag im SPIEGEL etwas ändert, außer der Genugtuung beim Kläger? Rechtsanwalt Gernot Lehr rät seinem Mandanten offenbar mit Fehlern auf Fehler zu reagieren. Gewinner ist lediglich Rechtsanwalt Gernot Lehr, allerdings nur geschäftlich. Niemand anderes gewinnt aus diesem Verfahren.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Der Spiegelartikel ist nicht der Grund. Das zu behaupten ist einfach nicht richtig.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: An der Wortwahl wird es nicht liegen.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: … über den Verdacht berichtet wurde.
Richter Claus Meyer: Sie wollen überhaupt nichts drucken?
Spiegeljustiziar: … .
Richter Claus Meyer: Wir haben die Revision zugelassen. Nun sagt der BGH, muss etwas anders lauten. Aber …
Spiegeljustiziar: Es geht nicht, dass die Presse den Verdacht aufklärt.
Richter Claus Meyer: Der Kläger kann doch nur vor Gericht gehen.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Überreiche mal den Hilfsantrag, nicht aus Überzeugung. Den Hauptantrag stelle ich nicht mehr, stelle nur den ersten Hilfsantrag.
Richter Claus Meyer: Vielleicht Hauptantrag und BGH sagen, dass der Hilfsantrag …
Gößmannanwalt Gernot Lehr: … .
Richter Claus Meyer: Das macht der BGH nicht mit.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Gehe nicht davon aus, dass jetzt die Revision zulässig ist.
Richter Claus Meyer: Wäre peinlich. Wir können nicht sagen. Wir haben es immer noch nicht verstanden. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Rechtsanwalt Lehr überreicht den Hilfsantrag und erklärt dazu, der Kläger wäre bereit, sich mit der Beklagten über die jetzt im Schriftsatz enthaltenen Formulierung zu einigen, ohne die dazu verbindliche Rechtsauffassung zu Grunde zu legen. Antrag … Wir sind im Berufungsverfahren. Die Berufungsstelle muss für .. Ich mach das für Sie, korrigieren Sie mich.
Beklagtenvertreter beantragt, die Ziffer I des Urteils des Landgerichts aufzuheben und die Klage diesbezüglich abzuweisen. Der Klägervertreter beantragt die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu der wie im Schriftsatz vom 19.01.20154 im dortigen Hilfsantrag enthaltene Erklärung verurteilt wird, wobei jeweils das Wort "damaliger" vor dem Wort "Chefjustiziar" bzw. "HSH-Justiziar" eingefügt wird. Im Spiegeltext bleibt "Justiziar"
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Mir sind im Text Schreibfehler unterlaufen. Wenn sie verurteilt werden, dann bitte korrigieren.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Ja.
Richter Claus Meyer: Wollen Sie den Geldentschädigungsantrag aufrechterhalten, wenn der BGH sagt, keine Richtigstellung. Dann muss der Kläger , … ob rechtswidrig war oder nicht. Dann gibt es Geldentschädigung.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Ja. Danke.
Richter Claus Meyer: Hilfsweise zu diesem Antrag stellt der Klägervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 09.02.2015. Er erklärt weiterhin, hilfsweise für den Fall, das dem vorstehenden Haupt- und Hilfsantrag nicht entsprochen wird, wird der Antrag vom 24.09.2012 gestellt. Im Übrigen wird die Klage nicht mehr aufrecht erhalten. Beklagtenvertreter des Klägers zu 1 (Spiegel) beantragt, den Hilfsantrag des Klägers … zurückzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Spiegelanwalt Dr.- Mark-Oliver Srocke: Revision zuzulassen.
Gößmannanwalt Gernot Lehr: Der Kläger wohnt nicht mehr in Hamburg, sondern in …
Richter Claus Meyer: Die Entscheidung soll am Schluss der Sitzung verkündet werden.
[bearbeiten] Neue Verhandlung am 18.06.2019
Verkündung einer Entscheidung am 06.08.19, 9:55
[bearbeiten] Kommentar RS
Eine sehr feine Diskussion zur Zensur der Presse. Obwohl nur gekoppelt an die Frage der aufgezwungenen "Richtigstellng" im Falle einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, sehen wir die Probleme bei so gut wie allen Zensurbegehren.
Es gibt eine anwaltliche Zensurindustrie. Rechtsanwalt Gernot Lehr bildet dabei die Spitze.
Heute wurden Grundsatzfragen aufgeworfen. Ob der SPIEGEL diese Grundfragen dem BGH vortragen wird, wissen wir nicht. Eine Revision wird diesnal nicht zugelassen werden.
Es geht darum, muss alles bei Gericht entschieden werden. HansOLG-Richter Claus Meyer meint: ja. Andere Möglichkeiten sieht dieser Richter offenbar nicht.
Wir haben die entgegengesetzte Meinung. Die meisten Äußerungs-Auseinandersetzungen werden erfolgreich nicht bei Gericht ausgetragen. Die allermeisten werden überhaupt nicht streitig behandelt. Man steht drüber, oder man klärt Mißverständnisse, jeder beleibt bei seiner Meinung, man geht zur Tagesordnung über. Klagen tun nur fiese Typen, Mimosen, Psychopathen, Justizgläubige, Geschäftsleute aus der Abmahnindustrie.
Bei Fällen mit sichtbaren Nachteilen, sollte die Betroffenen gegen die Täter vorgehen. Das sind nicht die Äußernden, sondern, die, welche aus Äußerungen falsche Schlüsse zum Nachteil der Betroffenen ziehen. Die Klagen gegen die vermeintlichen Verursacher bringen den Betroffenen in der Regel nichts, außer einer fragwürdigen Genugtuung. Verdienen tun nur die Anwälte auf Kosten beider Seiten. Die Beziehungswelt eskaliert. Das Vorgehen gegen die Täter, welche wegen Falschberichterstattung etc. bei den Betroffenen Schaden anrichten, ist für die Anwälte bei der gegenwärtigen Rechtssprechung und den eingespielten Geschäftsfeldern allerdings Neuland und damit wesentlich schwieriger.
Für die menschliche Gesellschaft die einzig richtige Perspektive: Zensur darf es nicht geben.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.