7 U 14/14 - Kalter Krieg zwischen Mosley und Google
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Der frühere Präsident des Welt-Automobilverbands FIA Max Mosley führt mit juristischen Mitteln einen kalten Krieg gegen den Suchmaschinenkonzern Google.
Am Freitag, den 28.09.2012, begann der Prozess vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts, bei dem der damals 72-Jährige erreichen wollte und zum Teile erreicht hat, dass Google keine Bilder aus einem Video einer Sex-Party mehr verbreiten darf.
Wir berichteten über den damaligen Prozess. Das vorläufig vollstreckbare Urteil finden sie im Internet.
Google verlor nur zu 19 Prozent. 6 Bilder wurden verboten. An die 24 wurden nicht verboten.
Max Mosleys sexuale Vorlieben werden durch die vielen Klagen immer wieder weltweit erörtert und verfestigen sich zum ewigen Weltereignis. Die Welt amüsiert sich. Max Mosley ist in die rechte Nazi-Ecke gebracht worden und kann diese durch Klagen nicht wegbekommen. Ob jemand Nazis liebt oder nicht, können Gerichte nicht entscheiden. Diese können lediglich verbieten, Max Mosley in Nazinähe öffentlich zu bringen. Ein Geschmäckle bleibt aber ewig hängen, auch dank der vielen Prozesse.
Trotz der nur 6 verbotener Bilder aus fast drei Dutzend, hat der Prozess prinzipielle Bedeutung. Kann man von Google verlangen, einen gut funktionierenden Filter zu betreiben. Google behauptet, er könne das nicht.
Tatsächlich geht es um ganz andere Dinge.
Mosley-Anwältin Tanja Irion erzählte, dass auch in Frankreich und England geklagt wird. Vielleicht sogar in Italien. Das machen andere Kanzleien. Wird es in Europa in den führenden Ländern zu Verboten kommen, dann kann man vielleicht auch in den USA (der Link springt in Deutschland automatisch auf google.de) mit Erfolg klagen. Dort ist es sehr viel schwieriger und sehr viel teurer.
Es geht offenbar nicht darum zu erreichen, dass die Bilder aus den Netz verschwinden bzw. nicht mehr zu finden sind. Wir haben in dem Bericht aufgezeigt, dass das bis heute nicht erreicht wurde. In der Verhandlung hat das Rechtsanwältin Tanja Irion anschaulich bestätigt.
Bei Mosley vs. Google handelt sich eher um einen Privatkrieg zwischen zwei unterschiedlich schweren Giganten. Der Ärger von Mosley darüber, dass über Google die Bilder gefunden werden können, geht so weit, dass Mosley Google zwingen möchte, viel Geld für einen Filter auszugeben.
Zur Firmenpolitik von Google gehört es, Klagen zeitlich in die Länge zu ziehen, dabei später auf die Forderungen maximal einzugehen, diese zu berücksichtigen. Auch gute Filter wird es bei Google irgendwann schon geben, falls es diese nicht schon heute gibt. Google wird obsiegen, Mosley wird verlieren, denn die Bilder bleiben im Netz.
Es ist wie in den mit todbringenden Waffen ausgetragenen Kriegen. Die Mächtigen bekriegen sich. Siegen tun entweder beide oder einer, aber immer konkrete Menshcned aus der Kate der Mächtigen. Auf der Strecke bleiben Tausende, Millionen an Opfern, Toten. Viel Leid, Elend üfr nichts. So war es bei den beiden Weltkriegen, den Kriegen danach. Aktuell ist es so in der Ukraine.
Ob Rechtsanwältin Tanja Irion versteht, wessen Werkzeug sie geworden ist?
Von Käfer+Buske & Co. erwarte ich keine tief greifende Erkenntnisse. Sie tun mir einfach leid als willfährige Macher im Dienste der Obrigkeit, der Kriegslüsternen, der Kriegstreiber.
Interessant sind die diesmaligen geistigen Ergüsse der streitenden, an der Entscheiodung beiteiligten Juristinnen und Juristen.
[bearbeiten] Corpus Delicti
Siehe Corpus Delikti im Bericht zum Landgericht-Prozess, Az. 324 O 264/11
[bearbeiten] Max Mosley vs. Google Inc.
7 U 14/14 Max Mosley vs. Google Inc.
Berufungsverfahren zu 324 O 264/11 - Google hatte verloren. 6 Bilder von ca. 30 verboten. Urteil.
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender OLG-Richter: Andreas Buske
OLG-Richterin: Karin Lemcke
OLG-Richter Dr. Lothar Weyhe
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Irion pp.; Rechtsanwältin Tanja Irion
Dirk Hartung, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; Rechtsanwalt Jörg Wimmers, Rechtsanwältin Mirian Mundhenk;
Dr. Nolte, Vertreter der Beklagten
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
[bearbeiten] 03.02.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Mal gucken, was wir zusammmenbekommen haben.
Es werden die Parteivertreter genannt.
Vorsitzender: Wir finden, dass wir ein sehr ausführliches und begründetes Urteil des Landgerichts haben. Wir meinen der BGH ist mit seiner Entscheidung bezüglich der Haftungsprinzipien in seinen Rechtsauffassungen von seinen früheren Entscheidungen nicht abgerückt. Der VI. Senat (BGH), der für uns zuständig ist, wenn es nicht um Lizenzen geht, hat diesen Schwenk noch nicht vollzogen.
Kommentar RS: Buske erklärt damit dem VI. Senats des BGH wegen dessen pressefreunlichen Entscheidungen entschlossen den Krieg. Es soll angeblich an dem Vorsitzenden des VI. Senats (BGH) Gregor Galke liegen, dass der BHG dem Überzeugungstäter Richter Andreas Buske Klatschen erteilt.
Vorsitzender: Ist für uns vielleicht nicht entscheidend. Computerspiele … Nachdem die Beklagte auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss sie Maßnahmen ergreifen. Wenn es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, und der Rechtsverletzer darauf hingewiesen wurde, muss der Beklagte Filter einsetzen. Das TMG, Abs. 2 ist nicht auf Urheberbereiche ausgerichtet, sondern auf Persönlichkeitsrechte. Es gibt auch die Datenschutzrechte. Wir haben die BGH Entscheidung vom 13.05.2014. Der Beklagte ist Anwender, hat eine Niederlassung in Deutschland. Dass der Beklagte sich an Nutzer in Deutschland wendet ist unstrittig. Arbeitet mit deutscher Werbung. Eine Suchmaschine ist, wie ich es verstanden habe, auch eine Datenverarbeitung. Man sucht das Internat nach Daten, durchforstet es, lies aus, speichert, analysiert und gibt es in Form von Ergebnissen weiter. Wenn in der Akte steht … Anspruch gegen andere … Urheber der Fundstelle …
Weiteres Hauptthema, so haben wir es gesehen, nach der Datenschutzrichtlinie kommt es nicht an. Der Beklagte ist selbst für den Datenschutz verantwortlich. Löschung … könnte so ausfallen, wie im äußerungsrechtlichen Bereich. Die Akte ist umfangreich. Das war die Vorberatung. Beklagte sagt, man kann man durch technische Mittel Bilder nicht erkennen. Hat das das nicht deutlich vorgetragen, das er das nicht kann. Beim Nichtauffinden fehlt es vielleicht am Verschulden des Beklagten. Das sind die Vorbemerkungen, die ich aus dem Votum herausgelesen habe.
Google-Anwalt Wimmers: Die Ergebnisse aus der Vorberatung überraschen uns. … grundsätzliche Prüfungspflicht … Vielleicht haben Sie es genau … In einem Fall, wie diesem, ist es für unseren Mandanten eine Grundsatzfrage.
Vorsitzender: Sekundäre Darlegungspflicht. Sie sagen der Schriftsatz des Klägers sei verspätet. … Was aus dem 275 Seiten langen Protokoll herausgezogen werden kann, … die zudem nicht das wiedergeben, was der Kläger sagt. Mittig sagt, weil englisch. Also, istb gar nichts geschrieben. Der Eindruck, der erweckt wird. … Es gibt ein Urteil, vorläufiges Urteil, Bildersuche Caching.
Google-Anwalt Wimmers: Wir hatten gehofft, dass die mangelnde Gründlichkeit des Landgerichts, hier korrigiert wird. Es geht nicht darum, dass Inhalte gelöscht werden. Es geht um den Löschungsanspruch. Es ist kein mühsames Verfahren, das herauszunehmen. In der 1. Instanz hat der Kläger vier Tage vor der Verhandlung Rechtsverletzung behauptet auf 600 Seiten. Ich habe auf den 600 Seiten dreiundfünfzig Bilder gefunden. Wir haben harausgefunden, dass der Aufwand für den Kläger nur 4,5 Stunden beträgt. Das ist die wesentliche Weichenstellung. Was ist dem Kläger zumutbar. Was ist der Beklagten zumutbar. Wenn wir nachschauen. Was noch gefunden wird, dann ist es weniger. Habe geschaut, was sind das für Seiten. Es sind Presseartikel.
Was Sie (Buske) meinen, Datenschutz. Es sind Tageszeitungen… Sidney … Kanada … Habe ihr euch an die gewendet? Kleine Randnotiz. Der Kläger behauptet, wäre nichts rausgenommen, das Bild erscheine. Der Kläger sagt, das Bild erscheine wieder. Wenn es runter ist, ist es weg für Bing. Das kann n ur die Suchmaschine machen, wenn es aus … genommen wurde. Das Bild ist ein anderes.
Unser Vortrag zur Bilderkennung. Dieses Bild ist nicht gefunden worden. Stellt man den Filter anders ein, dann verschwinden hunderttausende Bilder. … Das menschliche Auge kann es erkennen, der Filter nicht. Wir haben alles sehr ausführlich vorgetragen. Intimsphärenverletzung hinsichtlich der Bilder.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Machen sie komplett die halbe Stunde voll?
Vorsitzender: Fahren Sie (Wimmers) fort.
Google-Anwalt Wimmers: Ich möchte fortfahren, sonst verfasele ich mich. Der VI. Senat entschied zu Hosting. …. Hier geht es um eine Suchmaschine. Ein war ein Geschäftsmodell, welches angelegt war auf Rechtsverletzungen. Ist nicht anzuwenden auf meinen Mandanten. Der BGH stützt seine Entscheidung auf § 138, ZPO (Bestreiten mit Nichtwissen). Der Hoster muss nicht nut runternehmen, sondern auch zukünftig verhindern. Der BGH wendet sich aber nur an die Hostingdienste. Hostingdienste speichern selbst. Ich denke, obwohl es wahrscheinlich nicht Bestand haben wird beim EUGH, ist es auf Suchmaschinen nicht anwendbar. Wir haben Entscheidungen in Deutschland zu Ebay, L… . Der EUGH hat sich auseinandergesetzt … nicht nur in Deutschland … Har zehn Maßnahmen aufgeführt. Davon drei bezüglich Filter. Was hat das mit Datenschutz zu tun, wenn es sich Kaufleute handelt. Der EDUGH hat sich damit nicht auseinandergesetzt. …. Der EUGH hat sich nur damit auseinandergesetzt, ob Filter einzusetzen sind. .. Hat verneint. Interessant. Der EUGH hat gesagt, muss entfernt werden. Vorläufige Maßnahmen gegen zufällige Rechtsverletzungen …. betrifft nicht das Persönlichkeitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht wird immer im Kontext gesehen. Es kann Fälle geben, bei denen der Kontext keine Rolle spielt. Wenn aber ein Fall, wo Filter eingesetzt werden, es keine Rechtsverletzung gibt, dann kann nicht eine Person für hunderttausende Rechtinhaber entscheiden. Es geht um ein Verletzungsmuster. Ich habe es nie verstanden, die Überwachungspflicht. Es wird nicht differenziert. Es ist eine Überwachungspflicht. Es kann nicht sein, wenn ein Einzellfall verhältnismäßig ist, dass dann Millionen … Da wo der Kläger ohne unzumutbaren Aufwand Verletzung finden kann, ein Filtersystem eingebaut werden muss. Wir führen eine Grundsatzdiskussion, ohne dass der Kläger sich detaillierter auf Argumente einlässt. Datenschutz …
Richter Dr. Lothar Weyhe: Es sind bei Ihrem Mandanteneigene Inhalte, erzeug durch eigene Tätigkeit.
Google-Anwalt Wimmers: Wenn Daten verarbeitet werden, dann ist es noch nicht der eigene Inhalt. … das ist es nicht. Lxxxx ist es auch nicht. Datenschutz. Die datenschutzrechtliche …. Bei …. Aus der auch folgt.. Das Datenschutzrecht ist unberührt … im zweiten Satz… müssen angewendet werden. Dass es eigene Inhalte sind, das funktioniert nicht. Der Blog von Herrn Johannes Masing …
Richter Dr. Lothar Weyhe lacht.
Google-Anwalt Wimmers: Das war es im Moment.
Vorsitzender: Sie Frau Irion.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Wir haben uns aufgeteilt. Zur Zumutbarkeit. Unsere Schriftsätze werden nicht gelesen. Was uns nicht passt: Habe heute Morgen gegoogelt nach Max Mosley. Kommt vorschnell der erste Treffer bei der Bildersuche. Ich brauche nicht zu erläutern, dass es die Intimsphäre ist. Diese wird verbunden mit Werbung: Penis um 4 bis 8 cm größer. Solche Treffer gibt es zu Hauf. Natürlich können wir uns auch YouTube ansehen. Das hier. Beim Video gibt es fünf Treffer. Soll wirklich ein einzelner Mensch ein Urteil gegen Google erwirken? Ich sage, ja.
Wenn wir zur Zumutbarkeit kommen. Wenn sie … , dann zitiere ich den Satz, … der in Deutschland gebetsmäßig vorgetragen wurde, ohne URL ist die Entfernung unmöglich. Filtert sind nicht möglich. Wir haben Entscheidungen in Deutschland, in England. Hohes Gericht, dar ich …sagen, dass Zeit und TAZ …. Ist nicht unserer Fall. Das ist sicherlich dabei zu Grunde zu legen. Wir können auch den BGH zitieren zu Passivlegitimation. Wir haben in Berlin das EUGH-Urteil diskutiert. Könnte hier Anwendung finden.
Mitarbeiter der Kanzlei Irion, Dirkt Hartung: Der Beklagte trägt immer das Gleiche vor.
Google-Anwalt Wimmers: Darf ich fragen, wer das ist, wenn er keine Robe trägt?
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Er ist Mitarbeiter unserer Kanzlei, kein Rechtsanwalt. Trägt deswegen auch keine Robe. Ich werde mir seinen Vortrag zu Eigen machen.
Mitarbeiter der Kanzlei Irion, Dirk Hartung: Wir verlangen nicht, dass Google die Quellen löscht, dass sie für uns den Inhalt löschen. Die Beklagte hat das Internet runterkopiert, sortiert, ordnet zu. Wenn die Beklagte weiß, es ist illegal, dann gilt der Grundsatz der Störerhaftung. . Anderenfalls müssen sie Privilegierung vortragen. Es ist beantragt worden, für Suchmaschinen eine Privilegierung zu schaffen. Das ist nicht möglich. Das zeigen die Rechtsverletzungen. Die Bilder werden auf ihrer Seite angezeigt, nachdem diese bewertet wurden, unter welchem Wort diese zu finden sind. Dass es viele Menschen bedarf … .
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Mache mit diesen Vortrag zu eigen.
Google-Anwalt Wimmers: Frau Irion hat ein Bild gezeigt. Wir haben gesagt, wenden sie sich an die Seite … damit keine Suchmaschine es findet.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Was sollen wir machen? Wen soll ich kontaktieren?
Google-Anwalt Wimmers: Weiß ich nicht.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Eben, ich weiß es auch nicht.
Google-Anwalt Wimmers: Wir haben es nicht gesagt, dass wir das nicht aus den Suchergebnissen rausnehemen. Das BGB ist eine paar Jahre alt. Haben den Rechtssatz angegeben, dass der BGB zu beachten ist. Es gibt kein Filterrecht. Wir setzen uns mit dem Markenrecht und dem Persönlichkeitsrecht auseinander. Wenn man sich auseinandersetzt mit dem BGB, dann Privilegierung. Datenschutz Artikel 21 Ob es eine Rolle gespielt hat oder nicht … Nicht Filter. Wir löschen das Datum.
Google-Mitarbeiter Dr. Nolte: … .
Google-Anwalt Wimmers: Die Bilder sind weg. Wir haben kein Interesse.
Mitarbeiter der Kanzlei Irion, Dirk Hartung: Niemand hat die Bilder neu reingestellt.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Herr Mosley muss sich jede Woche hinsetzen und suchen.
Google-Mitarbeiter Dr. Nolte: Es sind alte Bilder.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Ist in Vietnam 08.14 eingestellt worden.
Google-Anwalt Wimmers: Wenn der Kläger sagt Filterung. Kein Problem. Das Interesse versiegt. …. Es gibt auch Tools, dass das schneller geht.
Google-Mitarbeiter Dr. Nolte: Es gbt Tools. Nach vier Stunden habe ich alle, auch ähnliche Bilder identifiziert. Es sind alles Sachen, die ein Filter nicht findet. Filter findet nur gleiche Bilder.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Ich mache das jeden Montag Morgen.
Google-Rechtsanwältin: Habe mir das angeguckt. Tut mir leid.
Google-Anwalt Wimmers: … Richter sagt … Schavan-Entscheidung … englisch …. Einfach zu verstehen, weshalb das nicht gewährt wird. Zu Frage der Überwachungspflicht. Nochmal zu entfernen auf Hinweis des Betroffenen. …Aber schauen sie genau nach, was die Software leisten kann und was diese nicth leisten kann.
Der Versitzende lächelt: Soll noch was vorgetragen werden?
Mitarbeiter der Kanzlei Irion, Dirk Hartung: Sie haben vorgetragen, was der Filter kann. … Sie sagen, sie können einen solchen Filter nicht entwickeln
Google-Anwalt Wimmers: Ein Filter schafft nicht alles.
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Ihr Schriftsatz … Filtersoftware, die nicht erkenn, exestiert nicht.
Google-Rechtsanwältin: …. Wir haben eingereicht. Wir haben erläutert. Was es nicht gibt, dass alle Bilder im Internet gefiltert und ausgefiltert werden.. Auch hardwaremäßig implementiert werden … .
Mosley-Anwäntin Tanja Irion terbricht.
Google-Rechtsanwältin: Darf ich vortragen? … Es ist nicht so, dass es etwas gibt, was .. anstelle und es geht los.
Google-Anwalt Wimmers: Sie haben vorgetragen. … Darlegungs- und Beweislast, was solch eine Software kann, liegt bei Ihnen (dem Kläger). … Sich hinzustellen und zu zitieren. Es gibt eine Satz hinterher. Selbst bei Menschen ist es streitig, ob sie alles erkennen.
Richter Dr. Weyhe: Wir haben es mit den Landgerichtsurteil zu tun. Das Landgericht hat sehr konkrete Bilder verboten. Es geht nicht um ähnliche Bilder. Das ist interessant für einen Rechtsanwalt. Wenn man das nächste Bild einer Filmsequenz nimmt, dann ist das vom Verbot nicht erfasst. Der Tenor ist sehr eng.
Kommentar RS: Ist damit die Kerntheorie vom Tisch? Oder gilt die Bilder die Kerntheorie nicht?
Google-Rechtsanwältin: Bei der Suchmaschinen möchte der web-Site-Betreiber, dass dessen Inhalt gelinkt wird. Weshalb unnötige Verlinkungen reausnehmen? Wo ist das die Verhältnismäßigkeit?
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Auf der einen Seite …
Es wird diskutiert. Buske, Wimmers lachen.
Vorsitzender: Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und unfassend erörtert. Sie wollen den Schriftsatz als verspätet rügen?
Google-Rechtsanwältin: Ja, nach ZPO … .
Vorsitzender: Wir unterbrechen kurz.
Die Richter verlassen den Gerichtssaal.
Vorsitzender nach Wiedereintritt: Die Verspätung greift nicht. Schriftsatznachlass, ja. Klägervertreter stellt den Antrag … 20.091.12015 …
Beschlossen und verkündet: 1. Klägervertreter kann auf den Schriftsatz … Der Kläger konnte auf den Schriftsatz vom 27.01.2015 nicht auf alles in der kurzen Zeit antworten.
Google-Anwalt Wimmers: Zweite Halbzeit.
Vorsitzender: Verlängerung.
- 1. Der Kläger kann auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 20.01.2015 bis zum 03.03.2015 erwidern.
- 2. Der Beklagte kann auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.01.2015 bis zum 03.03.2015 erwidern
Was machen wir mit dem Streitwert? Das Landgericht hat auf 600.000,- Euro festgesetzt. Wir haben 81 Prozent zu Gunsten des Beklagten. Das macht 486.000,- Euro. Die Vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt 180.000,- Euro, 30.000,- Euro pro Bild. Das sehen wir. Wollen Sie das selber machen? Dann brauchen wir nur noch den Verkündigungstermin.
Richter Dr. Lothar Weyhe: 28.04.2015
Vorsitzender: 28.04.2015
Mosley-Anwäntin Tanja Irion: Geht es später?
Vorsitzender: Immer gut.
- 3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 05.05.2015, 10:00
15.05.15, Mosley-Anwältin Tanaj Irion: Der Streit ist beigelegt zur Zufriedenheit beider Seiten. Die Vereinbarung ist vertraulich, ich bin zufrieden und möchte sie nicht gefährden.
[bearbeiten] Kommentar
Schon 2005 erklärte Richter Andreas Buske das Internet zu einer besonders gefährlichen Einrichtung.
Nun sind zehn Jahre vergangen und der Überzeugungstäter Richter Andreas Buske hat die Möglichkeit, dem Internet erhebliche Schläge zu Gunsten der weltweit organisierten Kriminalität zu verpassen.
Alles im Namen des Rechts, alles nach Gesetz im Interesse einiger weniger fragwürdiger gefährlicher Gestalten.
[bearbeiten] Videos
Hier z.B. ein Video, welches aus Deutschland noch erreichbar ist, trotz Vereinbarung. Veröffentlicht am 30.03.2015.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.