7 U 111/12 - 26.03.2013 - Keine Geldentschädigung trotz enormer Rufschädigung
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Der Kläger, ein Tierarzt, ist den Gerichten nicht unbekannt.
So hat er schon mal € 6,000,- zahlen dürfen, weil er in einer schriftlichen Zeugenaussage ans Gericht das System Amon Göth mit dem System Poggendorf verglichen hatte.
Poggendorf hat auch die Einstweilige Verfügung 324 O 644/05 gegen den Kläger 2005 bekommen. Die Verfügung wurde bestätigt. Das dürfte Richter Andreas Buske gewesen sein.
Heute ging es im Berufungsverfahren um die vom Landgericht, Zivilkammer 18 (1. Instanz) abgelehnte Geldentschädigung von € 6.000,-. Das Verbot hatte das Landgericht zu Gunsten des Klägers allerdings erlassen.
| BUSKEISMUS HansOLG Hamburg |
[bearbeiten] D. Schr. vs. B. Hehn 7 U 111/12
D.Schr. vs. B. Hehn 7 U 111/12
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt
Kläger persönlich
Beklagtenseite: Rechtsanwalt
[bearbeiten] Die Richter
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht: Andreas Buske
Richterin am Oberlandesgericht: Karin Lemcke
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
26.03.13: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Vorsitzende Richter Andreas Buske.: Wir finden, dass die Entscheidung des Landgerichts richtig ist. Wir gehen mit dem Kläger und sind der Auffassung, die Vorwürfe sind beträchtlich. Bei einer Geldentschädigung muss man sich den Gesamtkomplex ansehen. Die Geldentschädigung ist nicht zuzusprechen. Vorwürfe sind erhoben worden, aber für den Kreis, den das interessiert, ist es schnell überprüfbar, dass diese nicht stimmen. Insofern relativiert sich das. Der Kläger hat durch sein Verhalten gezeigt, dass das Genugtuungsinteresse an erster Stelle für ihn steht. Wer ist die Quelle? Die Beklagte hat sich in der Verhandlung beim Landgericht entschuldigt und gesagt, dass er das nicht mehr tun wird.
Klägeranwalt.: Man kann über die Höhe sprechen. Der Grundsatz, dass bei Ehrverletzung auch ein immaterieller Schaden, ist nicht zu vernachlässigen. Schon die Qualität der Äußerungen. Bei kleinen Vorwürfen ist es verständlich, dass keine Geldentschädigung zugesprochen wird. Hier ist die Qualität eine andere. Hier kommt der Geldentschädigung eine andere Bedeutung zu. Nicht das Forum, wo das verbreitet wurde. Das Internet ist nicht BILD, aber die Kreise kommunizieren untereinander. Wenn Sie das nur auf große Foren, die Presse und Medien beschränken wollen, .. Wenn es Bedenken zu der Höhe gibt, dann kann ich nachverhandeln. Aber, wenn Sie dem Grunde nach nicht anerkennen, kann ich das nicht nachvollziehen. |
Kommentar RS: BGB § 253 Immaterieller Schaden besagt:
- (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Insofern gibt es kein Gesetz, mit dem man Anspruch auf immateriellen Schaden hat. Es bleibt der Richtern überlassen, darüber zu entscheiden. Schmerzensgeld im Persönlichkeitsrecht ist eine richterliche Entscheidung. Dafür gibt es kein Gesetz.
Vorsitzende: Nach dem BVerfG ist da schon eine Geldentschädigung möglich. ... Die Vorwürfe sind enorm. Aber „darf keine Praxis mehr betreiben“, lässt sich einfach überprüfen. Er hat noch die Praxis. Und der weitere Schnick-Schnack.
Klägeranwalt: Ich weiß, dass der Senat so entscheiden wird. Vielleicht nehme ich die Berufung zurück. Möchte mich mit meinem Mandanten beraten.
Kläger: Nicht nötig.
Klägeranwalt: Es sind mehr Gerichtskosten zu zahlen, aber wir können lesen.
Kläger: Brauche ich nicht.
Klägeranwalt: Dann nehme ich die Berufung zurück.
Vorsitzende: Der Senat gibt zu erkennen, dass er die die Berufung nicht für erfolgreich hält. Der Klägervertreter erklärt darauf hin, mit Rücksicht auf die Hinweise des Senats nehme ich die Berufung zurück.
Beschlossen und verkündet:
- 1. Der Kläger wir der Rechtsmittel der Berufung für verlustig erklärt.
- 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
- Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 6.000,- festgelegt.
[bearbeiten] Kommentar
Wir konnten uns nicht des Eindrucks erwehren, dass der Klägeranwalt die Feinheiten des Äußerungsrechts nicht kennt, geschweige denn beherrscht.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.