5 U 221/08 - 17.02.2010 - Millionenfache Rechtsverletzungen durch Google - Kunstraubkapitalismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Google-Bidersuche Psykoman.

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

BERICHT

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[bearbeiten] Thomas Horn vs. Google Inc.

03.03.09: 325 O 145/08 Thomas Horn vs. Google Google Inc.

Parallel wurde auch gegen die Google-Partner - Telekom AG, Freenet AG, Hansenet GmbG - geklagt.

Die modernen Bilderräuber haben in der ersten Instanz verloren. Darüber haben wir berichtet.

Auch im Internet und in der Presse berichtet.

Zur Klarstellung: Der Kläger klagt nicht gegen die Google-Bildersucht an sich. das könne andere machen. Er verlangt lediglich, dass in der Internet-Bildersuche keine Psyskoman-Bilder angeboten werden.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Joachim Betz
Richter am Oberlandesgandgericht Joachim Zink
Richterin am Obelandesgericht Stephanie Lemke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: KanzleiTaylor Wessing..: Rechtsanwalt Wimmers
Beklagtenseite: Kanzlei: Strachwitz; Rechtsanwalt Rochus Graf von Strachwitz

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Bei Aufruf erscheinen:

1. der Kläger Herr Horn persönlich mit Rechtsanwalt Graf Strachwitz,
2. für die Beklagte Rechtsanwalt Wimmers mit Herrn Dr. Haller, dem instruierten Vertreter der Beklagten.

Der Beklagtenvertreter Rechtsanwalt Wimmers überreicht einen Schriftsatz vom 17. Februar 2010 für Gericht und Gegner.

Die Verfahren 5 U 216/08, 5 U 221/08, 5 U 222/08 und 5 U 228/08 werden zur gemeinsamen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme verbunden. Der Kläger sistiert für alle vier Verfahren den Zeugen Kerekes.

Auf Nachfrage des Senates erklärt Rechtsanwalt Graf Strachwitz: In erster Linie beziehe ich mich in den jeweiligen Verfahren für die Üertragung der ausschließließchen Urheberrechte an den streitgegenständlichen Bilder auf den Vertrag vom 3. April 1998 sowie auf den Vertrag vom 15. April 2004.

Der Kläger persönlich erklärt: Ich habe Herrn Kerekes 1993 in Berlin kennengelernt. Wir haben uns seinerzeit entschlossen, einige Kollektionen von Bildern zusammenzustellen, die sich ironischerweise mit den damaligen sozialen Gegebenheiten um den Drogenkonsum ranken sollten. So ist zum Beispiel die Kollektion Psykoman" entstanden, wobei Herr Kerekes jeweils die Motive entworfen hat. Ich war aber gewissermaßen Initiator dieser Bilder, die es ohne mich nicht geben wurde. Die Rechtsübertragungen haben zu dieser Zeit sämtlich mündlich stattgefunden und waren so genannte Bierdeckelvertrage, Im Laufe der Zeit gingen wir aus Gründen der Rechtsverfolgung von Verstößen dazu über, mit einer Reihe von schriftlichen Vertragen die Rechte auf mich nochmal zu übertragen, da dieses nach den Auskünften der Juristen für erforderlich gehalten wurde. Wir haben dann versucht, in diese verschiedenen Vertrage, bet dem einen war Graf Strachwitz auch beratend tätig, die Bilder von Herrn Kerekes unterzubringen. So kam es dass möglicherweise eine verwirrende vertragliche Situation insoweit entstanden ist, als rrit den Vertragen möglicherweise Bilder auch mehrfach übertragen worden sind Oder es zu sonstigen Unstimmigkeiten gekommen ist. Die Tatsache, dass Herr Kerekes auf mich die Rechte an 6QX} Bildern übertragen hat, ist auch dem Umstand IU entnehmen, dass ich mich im Besitz der Originalzeichnungen befinde. Ich habe seinerzeit ungefähr 2500 Originalzeichnungen von Herrn Kerekes erhalten im Zeitraum von 1995 bis 2007. Ich bin heute allerdings nicht mehr im Besitz aller Originalzeichnungen. Ich habe die mit Herrn Kerekes schriftlich geschlossenen Vertrage auf meinen Computer gespeichert gehabt und dann später im Vertrag vorhandene Motive um weitere ergänzt. Dadurch kann es zu Unklarheiten gekommen sein, da ich auch manchmal mit der Reihenfolge der Motive durcheinander gekommen bin. Als wir 2004 zum Notar gegangen sind, um die Unterschriften beglaubigen zu lassen, habe ich zum Beispiel in die Datei mit dem Vertrag von 1998 hineinkopiert und als neue Datei um weitere Motive und deren Beschreibungen erweitert.

Auf Bitte von Rechtsanwalt Brexl wird ergänzend aufgenommen: Der Künstler Herr Kerekes hat mir jeweils die Rechte nach der Erstellung des Motives übertragen. Ab dem Jahre 1996 - so meine Erinnerung - bin ich wegen der Verträge bei Prof. Hertin in Berlin in der Uhlandstraße gewesen. Die Beklagtenvertreter bestreiten den heutigen tatsächlichen Vortrag in der persönlichen Erklärung des Klägers und rügen die Verspätung dieses tatsachlichen Vortrages, im Übrigen widersprechen diesen Erklärungen den schriftlichen Vorträgen. Nach kurzer Unterbrechung der Senatssitzung erklärt Rechtsanwalt Wimmers, dass er sich auf die heutige Beweisaufnahme nicht ordnungsgemäß vorbereiten konnte. Rechtsanwalt Rehat erklärt, dass sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter vor dem Sitzungsaal mit dem Zeugen wahrend der Sitzungsunterbrechung unterhalten haben. Der Kläger erklärt, dass er sich auch vor der Verhandlung mit dem Zeugen unterhalten habe in Gegenwart seines Prozessbevollmächtigten.

[bearbeiten] Zeugenbefragung

Der Zeuge wird ordnungsgemäß gemäß § 395 ZPO belehrt.

Der Zeuge erklärt: Ich heiße mit Vornamen Czaba und bin 41 Jahre alt. Ich bin von Beruf Künstler und wohnhaft in Budapest, Ungarn, gemeldet in Mako. Ich bin weder verwandt noch verschwägert mit den Parteien des Rechtsstreites.

Die folgende Zeugenaussage wird auf Tonträger aufgezeichnet

Der Zeuge erklärt zur Sache: Dem Zeugen werden die folgenden Zeichnungen vorgehalten aus dem Vertrag vom 03L04.1998, die Grafiken Nr. 3, 6, 9, 10, 23, 24, 29, 33, 40, 42, 46 und 49 sowie aus dem Vertrag vom 15.04.2004 die Zeichnungen Nr. 33 und 36.

Der Zeuge erklärt: Diese Zeichnungen habe ich sämtlich selbst angefertigt. Auf der Zeichnung „Knaster“ Nr. 29 zum Vertrag zum 03.04.1998 erkenne ich auch meine eigene Handschrift wieder.

Auf Frage des Klägervertreters erklärt der Zeuge: Meine Zeichnungen habe ich nicht alle signiert. Meine Favoriten habe ich immer signiert, auch auf den Originalen. Bei einigen Zeichnungen habe ich später auf Aufforderung von Herrn Horn Signaturen vorgenommen. Manchmal auch Kopien signiert, die meisten Originale sind von mir signiert, Hier wurden mir aber auch Zeichnungen gezeigt, die ich nicht signiert habe, diese stammen aber gleichwohl von mir.

Auf Frage des Gerichts erklärt der Zeuge: Meistens habe ich mit einem „B" signiert für meinen Künstlernamen Bendeguz, So hatte mich schon mein Vater genannt, das ist eine Filmfigur von einem Jungen der immer Streiche macht. Dieses 1(B" habe ich meistens in einem Kasten als Signatur verwendet.

Auf Vorhalt der Grafik „Over Drive" erklärt der Zeuge: Das kleine „B" im rechteckigen Kasten unten rechts ist meine Signatur. Nicht signiert habe ich meistens nur die Zeichnungen die ich nicht so gemocht habe.

Auf Frage des Gerichts erklärt der Zeuge: Meinen allerersten Vertrag mit Herrn Horn habe ich 1994 in einer Bar handgeschrieben.

Der Zeuge dreht sich zum Kläger um und fragt: „War das der Blaue Pflug?": Der Kläger bestätigt das.

Der Zeuge erklärt: Das war der Blaue Pflug. Erstmals in den 90er Jahren haben wir dann auch einen Vertrag oder Vertrage bei einem Notar geschlossen. Wir haben dann später dauernd irgendwelche Vertrage unterschrieben, so 1995/1996, weil die Anwalte diese benötigten.

Auf Einwand von Rechtsanwalt Brexl wird klargestellt: Der Zeuge hat erklärt, es wurden andauernd Vertrage geschlossen, nicht dauerhaft.

Mit Herrn Horn, dem Kläger, habe ich vereinbart, dass er die Zeichnungen, die mir hier gezeigt wurden, verwenden kann, wofür er sie auch immer braucht. Bei vielen Zeichnungen hatte er auch mitgearbeitet. Es kam auch vor, dass er bei Zeichnungen später, teilweise viel spater, auch noch verschiedene Versionen verlangte,

Auf Vorhalt der Anl. K 2 aus der Sache 5 U 221/08 (Version mit Anlagen) erklärt der Zeuge: Ja, an diesen Vertrag kann ich mich erinnern Das ist auch meine Unterschrift darunter. Ich habe die Vertrage nicht immer so durchgelesen, aber an den Anfang dieses Vertrages kann ich mich erinnern. Diesen Vertrag habe ich bestimmt 1998 geschlossen wie es da drauf steht. Ich kann mich nicht an alle Vertrage erinnern, es waren sehr viele Vertrage, die ich immer unterschreiben sollte. Ich weifi noch, dass ich die letzten Vertrage bei der Botschaft in Budapest unterschrieben habe, wenn ich mich recht erinnern kann. Die Anwalte hatten auch immer gerügt, dass die Vertrage nicht gut seien und dass immer neue Vertrage geschlossen werden mussten.

Auf Frage des Gerichts. welche Rechte mit diesem Vertrag übertraqen worden seien, erklärt der Zeuge: Ich habe Herrn Horn immer alle Rechte gegeben, dass er die Zeichnungen benutzen kann. Ich weiß. nicht, was da im Einzelnen so geschrieben war, ich habe immer alles unterschrieben, das hat mir noch nie geschadet.

Dem Zeugen werden der erste und der fünfte Absatz des § 2 dieses Vertrages vorgelesen. Auf Frage, wie er diese Rechteübertragung verstehe. erklärt der Zeuge: So, wie es da steht. Wenn ich mit irgendetwas in den Vertragen nicht einverstanden war, habe ich auch nicht unterschrieben, meistens habe ich aber unterschrieben, weil ich Herrn Horn vertraue.

Auf Vorhalt des Vertrages vom 15.04.2004, Anl. K 16 aus der Sache 5 U 216/08. erklärt der Zeuge: Ja, das ist meine Unterschrift. An Jahreszahlen einzelner Vertrage erinnere ich mich nicht. Ich habe so viele Vertrage unterschrieben. Ich habe die Vertrage aber bestimmt immer zu dem Datum unterschrieben, das auf den Vertragen wiedergegeben ist.

Auf Frage des Gerichts, ob den Vertragen auch jeweils Kopien der Bilder angeheftet gewesen seien. erklärt der Zeuge: Manchmal war bei den Vertragen nur eine Auflistung dabei, oft aber auch eine Kopie der Motive. Ich erinnere mich, dass bei den ganz ganz frühen Vertragen nur Text vorhanden war. Später kamen dann auch Kopien der Motive dazu.

Auf Frage des KI5aeryertreters. ob der Zeuge dem Kläger auch mündlich ein bezeichnetes Bild in der Rechteverwertung abgetreten habe. erklärt der Zeuge: Ja.

Auf weitere Frage des Klägervertreters,. ob die Rechteübertragungen auch mündlich erfolgten und der Zeuge die schriftlichen Vertrage als Pflichtübung angesehen habe. erklärt der Zeuge: Ja.

Die Beklagtenvertreter rügen die Fragestellung als Suggestivfragen. Auf Frage von Rechtsanwalt Wimmers erklärt der Zeuge: Ob ich im Jahre 2004 beim Notar einen oder mehrere Vertrage unterschrieben habe, weiß ich nicht mehr. Im Jahre 2004 habe ich mich in Deutschtand in Berlin aufgehalten, später im Jahr dann in Mako in Ungarn.

Rechtsanwalt Wimmers hält dem Zeugen die beiden Versionen des Vertrages vom 03.04.1998 (Anl. K 2) vor sowie eine als Anl. B 64 zur Akte gelangte Version desselben Vertrages, die nur Unterschriften des Zeugen aufweist. Der Zeuge erklärt hierzu: Das ist meine Unterschrift. Unterschrieben habe ich das bestimmt zu den Daten die dort angegeben sind.

Auf Frage des Klägervertreters: ..Was sollte der mündliche Vertrag mit Herrn Horn denn bewirken?" erklärt der Zeuge: Wie später auch der schriftliche Vertrag. Er sollte der alleinige Nutzer meiner Zeichnungen sein, Ohne mein Einverständnis sollte kein anderer die Zeichnungen nutzen können.

Der Kläger persönlich fragt: ..Sollten mit den mündlichen Vereinbarungen mehr Rechte übertragen werden als mit dem schriftlichen Vertrag?"

Rechtsanwalt Brexl rügt diese Frage als Suggestivfrage.

Der Zeuge erklärt: Vertrag ist für mich Vertrag. Für mich zählt auch das Wort.

Der Zeuge genehmigt seine Aussage nach Diktat.

Beschlossen und verkündet: Der Zeuge bleibt unvereidigt. Der Zeuge wird auf Anregung der Beklagtenvertreter gebeten, nunmehr den Saal zu verlassen.

Der Kläger persönlich erklärt daraufhin: Ich informiere den Zeugen Kerekes sowieso über alles.

Die Beklagtenvertreter erklären, dass sie aufgrund des heutigen Vortrages dabei bleiben, dass jegliche Form einer Abtretung von Urheberrechten seitens Herrn Kerekes an den Kläger bestritten bleibt. Der Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02. Februar 2009, Blatt734derAkte, Der Klägervertreter stellt den Gegenantrag aus dem Schriftsatz vom 13, April 2009, Blatt 819 der Akte.

Beschlossen und verkündet: Beiden Seiten wird Gelegenheit gegeben, zur Würdigung der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen binnen einer Frist von 2 Monaten.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Mittwoch, den 12. Mai 2010, 10:00 Uhr

[bearbeiten] Urteil 5 U 221/08 vom 12.05.2010

Urteil 5 U 221/08 vom 12.05.2010.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06, abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen;
und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 26.250,- festgesetzt.

Aus den Gründen

...

Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Zeuge K........ dem Kläger Rechte zur Nutzung dieser Zeichnungen eingeräumt hat. Da die Parteien hier ausschließlich um eine (behauptete) Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG streiten, ist alleine maßgeblich, ob dem Kläger dieses Recht zusteht oder ob er es wenigstens klageweise gel-tend machen kann. Hiervon kann jedoch nach dem Vorbringen des Klägers und dem Ergeb-nis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.

...

b. Die geltend gemachten Ansprüche aus Urheberrecht stehen dem Kläger unter kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn es kann der Entscheidung schon nicht zugrunde gelegt werden, dass er die erforderlichen Rechte an den streitgegenständlichen Motiven gel-tend machen kann.

...

aa. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der Urheber der streit-gegenständlichen graphischen Darstellungen, der Zeuge K........, das hier in Rede stehende Recht zur Verwertung im Internet, insbesondere durch öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, übertragen habe.

aaa. Zumindest prozessual ist davon auszugehen, dass eine Übertragung der Rechte zur Verwertung der streitgegenständlichen Motive im Internet nicht durch den vom Kläger hauptweise angeführten, auf den 3.4.1998 datierten Vertrag erfolgt ist.

(1) Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt eine umfassende Übertragung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung auf seine Person hinreichend substantiiert dargelegt hat; so mag durchaus zweifelhaft sein, ob seine Behauptung, dass ihm vom Zeugen K........ bereits mit dem auf den 3.4.1998 datierten Vertrag „alle hier maßgeblichen Rechte“ hätten übertra-gen werden sollen, auch in der Zusammenschau mit den eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen K........ und den weiteren vorgelegten schriftlichen Verträgen den Anforderungen an eine einlassungsfähige Darlegung genügt.

An der Plausibilität dieser Behauptung bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, als die vom Kläger vorgelegten Versionen dieses Vertrages eine Übertragung von Rechten gerade zur Verwertung der Werke im Internet nicht erkennen lassen.

[bearbeiten] Kommentar

Der Zeuge erklärte vor dem OLG eindeutig:

"Mit Herrn Horn, dem Kläger, habe ich vereinbart, dass er die Zeichnungen, die mir hier gezeigt wurden, verwenden kann, wofür er sie auch immer braucht."

Das sind uneingeschränkte Rechte.

Dieses Verfahren eignet sich ausgezeichnet zur Analyse, wie USA-Monopole über das deutsche Recht bestimmen und Künstler aus den EU-Ländern und deren Agenten entrechten.

Ein kleiner Fall aus den täglichen millionenfahen Rechtsverletzungen seitens Google. Raubkunst wird legalisiert.

[bearbeiten] Zitate aus dem LG und OLG Urteilen und Befragungsprotokollen zum Nachdenken

[bearbeiten] Zitate aus dem LG Urteil 302 O 404/06

„Cxxxx Kxxxxxx überträgt Herrn W. Thomas C A Hörn für alle Bereiche des Warenverkehrs (z.B. Fabrikation und Vermarktung von Textilien und sonstiger Waren) die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinen sämtlichen Entwürfen. Skizzen und Vorlagen hinsichtlich aller Elemente einschließlich der dazu gehörigen Wort- und Textelemente), und zwar für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist aber mindestens bis zum 31 Dezember 2024, falls die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist unzulässig sein sollte Eingeschlossen ist das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte gegen Entgelt.
[...]
Die Nutzungsrechte umfassen alle bedruckbaren und bestickbaren Waren, insbesondere Textilien wie T-Shirts, Sweats, Hosen, Kopfbedeckung, Patches, Papierwaren insbesondere Postkarten, Poster und alle anderen Papierwaren, insbesondere „gepixelte" Bilder wie sie für technische Geräte genutzt werden können und alle Warengattungen und alle anderen Bereiche."

[bearbeiten] Zitate aus dem OLG Urteil 5 U 221/08

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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