47 C 378/11 - 11.07.2011 - Richterin Anne Katrin Stange wird erfolgreich abgelehnt
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Für diesen Fall unbedeutend. Nur so viel, es war nichts Eiliges. Es sollte über eine Forderung des Klägers beim Amtsgericht Ahrensburg verhandelt werden.
Interessant war zu beobachten, wie willkürlich die Richterin auf Probe, Anne Katrin Stange, zunächst sicher, zum Schluss der Verhandlung mit einem roten Kopf kleinlaut agierte. Ihr Direktor Michael Burmeister wollte dann helfen. Dass LG Lübeck pfiff das Ahrensburger Richterteam, welches nach außen wie eine willkürlich handelnde Truppe erschien, zurück.
| BUSKEISMUS Bericht |
[bearbeiten] A. L-Sch. vs. Klaus Schädel – 47 C 378/11
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
11.07.2011, Amtsgericht Ahrensburg Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
So soll Richterin Anne Katrin Stange keinesfalls enden. | 13:00, Richterin auf Probe am Amtgericht Anne Katrin Stange: ... in den Streitstand einführen. Wo ich die rechtlichen Probleme sehe ... .
Beklagter Klaus Schädel geht zum Richtertisch und übergibt der Richterin einen Antrag: Habe einen Antrag. Richterin Anne Katrin Stange liest vor: Befangenheitsantrag. Ich lehne den Richterin Frau Stange gemäß § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Ja. Nehmen wir mal zur Kenntnis. Wir müssen überlegen, ob wir weitermachen. |
Richterin diktiert zu Protokoll: Vor der Einführung in den Sach- und Streitstand überreicht der Beklagte einen Befangenheitsantrag zur Akte.
Die Sitzung wird zur Prüfung, ob nach § 47 Abs. 2 die Verhandlung durchgeführt werden kann, unterbrochen.
- ZPO § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
- (1) ...
- (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Richterin verlässt für kurze Zeit den Saal. Nach Wiedereintritt wird zu Protokoll diktiert: Nach Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung wird die Verhandlung nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzt.
Der Klägerseite wird Gelegenheit zur Stellungnahme zum Befangenheitsantrag erhalten.
Klägeranwalt: Weiß nicht, was im Papier steht.
Beklagter Klaus Schädel steht auf, geht zum Richtertisch und übergibt der Richterin den zweiten Antrag:
- Befangenheitsantrag wg. Fortführung der Verhandlung
- Antrag
- Ich lehne die Richterin Frau Stange auch wegen Missachtung des § ZPO ab.
- Begründung
Die Fortführung der Verhandlung wegen Dringlichkeit besteht nicht.
Richterin Anne Katrin Stange liest den Antrag vor und sagt: Den Antrag weise ich als unzulässig zurück, weil Sie nichts glaubhaft gemacht haben.
Richterin Anne Katrin Stange diktiert dann ins Protokoll: Beschlossen und verkündet: Dieser Befangenheitsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. § 47 Abs. 2 ZPO sieht insbesondere die Fortführung der Verhandlung bei Anträgen vor, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Beklagter Klaus Schädel steht auf, geht zum Richtertisch und übergibt die sofortige Beschwerde:
- Sofortige Beschwerde
- Antrag
- Ich lege aufgrund der Ablehnung des Befangenheitsantrages gemäß § 42 ZPO die sofortige Beschwerde ein.
- Begründung
- Die Gründe für die Ablehnung des Befangenheitsantrages sind unbegründet und widersprechen der bekannten Rechtssprechung.
- Ich behalte mir vor, dazu noch detailliert vorzutragen – unter besonderer Berücksichtigung dessen, was Frau Richterin Stange heute mitteilte.
Richterin Anne Katrin Stange liest die Beschwerde vor und sagt: Ich werde die Sitzung jetzt erneut unterbrechen. Das geht gleich zum Landgericht. In 30 Minuten werden wir die Zurückweisung haben und die Verhandlung fortführen können
Die Richterin und die Parteien verlassen den Saal.
13:43, Richterin Anne Katrin Stange betritt den Saal mit rotem Kopf, Klägeranwalt fehlt noch:
13:45, Klägeranwalt Wilhelm H. Senftleben erschien diesmal ohne Kläger: Ich suchte einen Parkplatz.
Richterin Anne Katrin Stange: Das Gericht erklärt, dass zum heutigen Tage keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde herbeigeführt werden kann, so dass weiter Prozess leitende Maßnahmen nach Entscheidung über den Befangenheitsantrag und Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergehen werden. Ende des Protokolls
Klägeranwalt Wilhelm H. Senftleben: Das überrascht mich aber.
Am nächsten Tag übergibt Herr Klaus Schädel den dritten Befangenheitsantrag mit folgender Begründung ab:
- Frau Stange lehnte den Befangenheitsantarg vom 11.07.2011 wegen der Fortführung der Verhandlung nach § 47 (1), obwohl keine Dringlichkeit bestand, nach Verlesen meines Antrages in einem Atemzug ab.
- Das Recht der eigenen Entscheidung steht Frau Stange gemäß § 45 (1) ZPO nicht zu.
- Sie hat damit heute das dritte Mal in einer Verhandlung gegen die ZPO verstoßen und mit diesem Rechtsbruch meine zulässigen Anträge abgewiesen.
- Im Einzelnen:
- 1. Verstoß gegen die ZPO § 47 (1)
- Frau Stange führte die Verhandlung fort, obwohl keine Dringlichkeit dafür bestand.
- 2. Verstoß gegen die ZPO § 47 (2)
- Frau Stange führte die Verhandlung als Einzelrichterin fort, obwohl die ZPO nur die Mitwirkung an der Verhandlung erlaubt.
- 3. Verstoß gegen ZPO § 45 (1)
- Frau Stange lehnte den Befangenheitsantrag vom 11.07.2011 wegen der Fortführung der Verhandlung nach § 47 (1) ab, obwohl der § 45 (1) eindeutig besagt:
- Frau Stange lehnte den Befangenheitsantrag vom 11.07.2011 wegen der Fortführung der Verhandlung nach § 47 (1) ab, obwohl der § 45 (1) eindeutig besagt:
- “Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung“
- Ich muss davon ausgehen, dass auch in der Verhandlung zur Sach- und Rechtslage Frau Stange bewusst gegen die ZPO verstoßen wird, um nicht nur meine Anträge zurückzuweisen, sondern auch, um mich zu verurteilen.
- Die Besorgnis der Befangenheit ist damit mehr als begründet.
[bearbeiten] Wie ging die Arie weiter?
Einen Monat später, am 11.08.2001 beschloss das Landgericht Lübeck durch den Einzelrichter Bick, Az. 14 T 45/11:
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- Gegen diese Grundsätze hat die Richterin am Amtsgericht dadurch verstoßen, dass sie das Ablehngsgesuch gegen sie selbst als unzulässig verworfen hat, denn sie ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11.07.2011 auf den Gegenstand des Befangenheitsgesuchs eingegangen, indem sie dessen Begründung damit zurückgewiesen hat, dass § 47 Abs. 2 ZPO die Fortführung der Verhandlung bei in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsgesuchen vorsehe. Sie durfte sich aber nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe in eigener Sache machen, unabhängig davon, ob sie den wesentlichen Inhalt des § 47 Abs. 2 ZPO korrekt wiedergegeben hat.
- Die Kammer hatte die Sache zurückzuweisen und nicht über das Befangenheitsgesuch selbst zu entscheiden. Hält das Beschwerdegericht das Ablehnungsgesuch für zulässig, hat es an das Ausgangsgericht zur Ermöglichung einer Entscheidung durch den zuständigen (gesetzlichen) Richter nach gehörigen Verfahren zurückzuverweisen (verg. OLGR Schleswig 2007, 575; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 14)
Der Direktor des Amtsgerichts Ahrensburg, Richter Michael Burmeister hat sich danach am 01.09.2011 entschieden, die ZPO zu missachten und beschlossen:
- Die Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 11.07.2011 sind unbegründet.
Dagegen erging von Klaus Schädel eine erneute Sofortige Beschwerde.
Die Richter des Amtsgerichts Ahrensburg, allen voran deren Direktor Michael Burmeister, begannen machtmissbräuchlich zu tricksen. So forderte das Amtsgericht Ahrensburg (Frau Beulke) am 11.10.11 vom Rechtsanwalt des Herrn Schädel, eine Stellungnahme binnen drei Tagen und meinten, erst danach kann Akteneinsicht bewilligt werden.
Schädels Rechtsanwalt Eberhard Reinecke konnte nur so antworten:
- die Akteneinsicht dient natürlich der Stellungnahme im Rahmen des Ablehnungsverfahrens. Es wird ausdrücklich der dortigen Verfahrensweise widersprochen, nach der zunächst entschieden werden soll und sodann Akteneinsicht gewährt werden soll. Dies wäre nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern eine Karikatur davon.
Am 28.03.2012 beschloss der Direktor am Amtsgericht, Richter Michael Burmeister:
- Das zweite und dritte Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 11.07.2011 wird jeweils für unbegründet erklärt.
Am 09.05.2012 beschloss Richter Dr. Schultz vom Landgericht Lübeck, Az. 14 T 30/12
- 1. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2011 wird abgeändert und das 3. Ablehnungsgesuch des Beklagten („unzulässige Selbstentscheidung“) für begründet erklärt.
- Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
- 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wird.
- 3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu € 1.200 festgesetzt.
Aus den Gründen:
- ....
- 1. Der Beklagte besorgt mit seinem 3. Ablehnungsgesuch zu Recht, die abgelehnte Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
- ...
- Nach den vorerwähnten Maßstäben war die Selbstentscheidung der abgelehnten Richterin aus der Sicht des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern auch willkürlich.
[bearbeiten] Das Ergebnis
Die Verhandlung wird nun mit einem anderen Richter durchgeführt.
Ein nettes Erlebnis für eine Richterin auf Probe. Sie hat hoffentlich gelernt, dass auch die schützende Hand eines AG-Direktors keine Gotteshand ist.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.