324 O 555/07 - 05.12.08 - Osmani
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[bearbeiten] Osmani vs. Axel Springer Verlag AG
05.12.08, 11:45 324 O 555/08 Osmani vs. Axel Springer Verlag AG
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Andreas Buske
Richterin am Landgericht Dr. Goetze
Richjter am landgericht Dr. Link
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: Lovells; RA
Beklagtenseite: Kanzlei: Erhard Hoffmann; RA Erhard Hoffmann
[bearbeiten] Verhandlungsverlauf
Springer-Anwalt Schultz-Süchting: Ich beantrage, das Rubrum zu ändern: von Kanzlei Buse-Heberer-Fromm [aus der Osmani-Anwalt Nesselhauf ausgeschieden ist] zu Kanzlei Nesselhauf.
Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Rubrum wird berichtigt.
Es werden neue Schriftsätze der Parteien überreicht. Es folgen Schweigeminuten zum allgemeinen Lesen. Die Pseudoöffentlichkeit darf nicht erfahren, um was es dort am Richtertisch wohl geht, obwohl wir uns in einer öffentlichen sogenannten „mündlichen Verhandlung" befinden.
Der Vorsitzende: Die Sach 324 O 697/06 wird zum Gegensatnd der mündlichen Verhandlung gemacht. Wir müssen das in Ruhe besprechen. 09.03.1997 – Polizeivermerk.
Springer-Anwalt Schultz-Süchting: Relativ kurzfristig, alles ein Deja Vue. Beiziehung des Verfahrens meines Erachtens sinnvoll. .... Schmähkritik ist die einzig relevante Frage. Unsere Anknüpfungstatsachen reichen. ... Verfahren entbehrlich. Hatten wir doch schon! Nicht sinnvoll.
Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Ziehen wir's durch!
Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslagfe wurde ausführlich und umfassend erörtert. Die Anträge bzgl. der einstweiligen Verfügung werden gestellt. Dürfen wir Dienstag verkünden?
Richter Dr. Link: Muss es noch richtig lesen.
Der Vorsitzende: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 12.12.2008, 9.55, Uhr B 332.
12.12.09: Die Einstweilige Verfügung vom 28.08.08 wird bestätigt.
Die Beklagte ist in berufugn gegangen 7 U 56/09.
01.09.09: Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 12.12.2008 – 324 O 555/07 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Urteil 7 U 56/09
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.