324 O 403/11 - 25.05.2012 - Dr. Nikolaus Klehr gegen YouTube

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Über den Kläger Dr. Nikolaus Klehr finden wir im Internet fast nur Negatives. Kaum etwas aus fremder Feder, was den Kläger ins positive Licht rückt.

Kampagne nennt das der Kläger und versucht zusammen mit seinem Anwalt Dr. Sven Krüger aus der Kachelmann-Kazlei Schwenn & Krüger das Internet und sonstige Berichterstattung über die Zensurkammern zu reinigen.


Heute geht es gegen den ZDF-Betrag „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt.“ vom 06.12.2010. Das ZDF hat sich wie ein Hund unterworfen, d.h., eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen den bloggenden Rechtsanwalt Markus Kompa hat Dr. Nikolaus Klehr ein wegweisendes Zensururteil 324 O 596/11, über welches im Blog von Thomas Stadler, dem Kompa-Anwalt diskutiert wird, erreicht.

Nun wird gegen YouTube verhandelt, weil YouTube das streitgegenmständliche ZDF-Video der Welt zum Abruf zur Verfügung stellte. D.h. angegangen wird Google, dessen Geschäftsfeld auf täglich millionenfachen Rechtsverletzungen beruht.

Gewinnen Dr. Klehr mit seinem Anwalt Dr. Sven Krüger, so gibt es keine Garantie dafür, dass all die verbotenen Google-Suchergebnisse und YouTube-Videos den Geheimdiensten, den Regierungen und gut bezahlenden Wirtschaftsakteuren, auch den kriminellen, aber nicht mehr den unbedarften Nutzern, zur Verfügung stehen werden.

Es kann sich um das folgende Video gehandelt haben. Genau wissen wir es nicht. ZDF, ProSieberSAT1 GmbH und I & U TV Produktion GmbH & Co. KG haben es bei YouTube verschwinden lasssen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Simone Käfer
Richterin am Landgericht: Gabriele Ellerbrock (Ritz)
Richterin am Landgericht: Barbara Mittler

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schwenn; Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Kanzlei Wessing; Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann, Rechtsanwalt Dr. Stefan Alich, Dr. Gerd Meusel (?)

[bearbeiten] Dr. Nikolaus Klehr (Arzt) vs. YouTube 324 O 403/11

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

25.05.12: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Kläger ist der Kammer bekannt aus verschiedenen Sachen. So auch wegen dem ZDF-Beitrag, der verschiedene unzulässige Äußerungen über den Kläger enthält. Der ZDF hat eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Ein User hat den Beitrag bei YouTube eingestellt. Es erfolgte eine Abmahnung. YouTube hat für Deutschland den Zugang abgeschaltet. Die Beklagte hatte nicht gleichreagiert. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung des ZDF erfolgte vielleicht wegen den Rechtsanwaltskosten. Wir fragen uns haftet die Beklagte als Störerin? Wir haben ds Urteil der Zivilkammer 8. Keine .... abgegeben. Wir wollen der Entscheidung der Zivilkammer 10 folgen. Abmahnung ist erfolgt, wurde reagiert. Zweite Abmahnung. In dieser wird ganz klar dargelegt. Es wird die einstweilige Verfügung und die Unterlassungsverpflichtungserklärung des ZDF beigelegt. Damit konnte die Beklagte erkennen, dass Rechtswidrigkeit besteht. Im Ausland blieb das Video durchaus noch abrufbar. Wir sehen die Abmahnung als ausreichenden Grund für die Haftung, mit der die Überprüfungspflicht beginnt. Es stellt sich die Frage, wie haftet man, was war die Verletzung des Beklagten. Hier ist die Kammer hin- und her gerissen. Es gilt der Artikel 2 und der Artikel 5. Aber die die URL ... . Wir sehen die Möglichkeit, dass die Beklagte einen Filter nutzt. Das kann man der Beklagten auferlegen. Hat die Beklagte keinen Filter, dann muss die Beklagte einen schaffen. Die Beklagte muss nun überprüfen ... . Es ist aber auch vorstellbar, dass dabei zulässige Passagen verboten werden. Das wäre die Folge. Es sei denn, der ZDF ändert auch das Video. Die Rechtsabteilung der Beklagten kann prüfen ... . Wenn es viele URLs gibt, dann läuft die Verletzung. Wir würden der Beklagten die Kontrollpflicht .... Filter, der unzulässige Berichterstattung .... : Wenn die Beklagte es will, ... dann muss sie damit rechen. Wir wissen nicht. Aber so wie der Kläger es beantragt hat, geht nicht ... . Der Beitrag muss rechtsmäßig sein. Das gilt auch für YouTube. YouTube muss beweisen, dass die Aussagen wahr sind. Aufnahmen aus dem Praxisraum, wo man nicht erkennen kann, dass er aus diesem Raum eine Straftat begangen hat, sind unzulässig. Hätte er eine Straftat begangen, dann wären die Aufnahmen zulässig.

Frau Bachmann. ... Hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wir wollen Beweis erheben.

Die Ziffer 3, das mit dem Gutachten. Der streitgegenständliche Eindruck – es gibt kein Gutachten der Charité - wird erweckt. Der Kläger hat eine „gutachterliche Stellungnahme“. Wenn es in der ... Gutachten heißt. Inhaltlich machen wir keinen Unterschied zwishcen „Gutachten“ oder „gutachterliche Stellungnahme“.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... .

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: ... .

Die Vorsitzende: Studie ist was anderes.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Es geht um den Gesamtzusammenhang. Es ist ja so, dass diese Erklärung ... . Es gilt nicht immer ... . Es sind genau diese Textpassagen. Charité will gar nichts sagen.

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger unterbricht: ... wenn der Zuschauer ...

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Gerade der Zuschauer ... .

Richterin Gabriele Ellerbrock: Eindruck, haben uns durchgerungen. Ja, wird knapp. Eindruck, dass es ein Gutachten gibt. Man streitet, ob es objektiv wissenschaftlich ein Gutachten ist.

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: Wenn man darf.

Die Vorsitzende: Es gibt kein Gutachten der Charité. Das Gutachten, wie wir es haben, gibt es. Dann kann man sich heftig streiten, ob es wissenschaftlich belegt ist oder nicht. Das ist aber nicht der Streitgegenstand.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Wenn es für das Gutachten gilt, dann auch für die Stellungnahme. Die Frage muss nicht ich stellen. Ist der Eindruck zwingend?

Die Vorsitzende: Das ist Ihr Problem.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Die Frage, ob der Eindruck zwingend ist oder nicht ... .

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Es gibt die Rechtsprechung, dass wenn der Eindruck zwingend ist, dann gilt die Störerhaftung auch für den technischen Verbreiter.

Die Vorsitzende: Man kann im Ergebnis niemanden zwingen

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: Die 1,5 Seiten gutachterlicher Stellungnahme ... Sie haben die lange Version eingereicht. Es sind die selben Unterschriften. Zwei Ärzte der Charité haben die Akte ausgearbeitet. Hat eine empirische Auswertung der Patienten stattgefunden. Dann muss sie .... wenn sie vom Gutachten sprechen.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... .

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: Mein Versuch mit der Klage ist Versuch A. ... das Gleiche ist der Versuch B.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Was der NB-Ausschuß vorgeben wird.

Die Vorsitzende: § 186 StGB

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: 186 ist ein .... Dahinter steht die Überlegung, wenn ... überhaupt, dann muss man sich fragen, stimmt es oder nicht. ... Bei Störern ist das nicht der Fall. YouTUbec ist nur der technische Verbreiter. Die Inhalte sind nicht durch den eigenen Kopf gegangen.

YouTube-Jurist: ... .

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: Lassen wir uns das Thema der Reihe nach abarbeiten.

Die Vorsitzende: Wir sind bei 186.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Wenn man sich den Fall vorstellt, dann gilt die Schweigepflicht. Die Beklagte würde die Information gar nicht erhalten. Am Ende sitzt man da und hat das volle Risiko.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Störerhaftung heißt nicht, von Anfang an. Erst, wenn man die Prüfpflicht erhält. ... Betroffenen ... Wenn man das unterlässt. Das kann nchtr das Problem des Abmahnenden sein.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Ein interessanter Gedanke. Es sind mehrere Schritte. Der BGH hat zu 186 nichts gesagt. Musst machen, wenn Du nichts findest, musst Du es machen. ... Das führt dazu, dass ... Dann die Wertung. Die 10. sagt, wenn .... auf Rechtsverletzung. Setzt voraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der BGH sagt, egal. Das ist dogmatisch nicht haltbar.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Selbst, wenn wir eine Entscheidung treffen, eine juristische Entscheidung, heißt das nicht, dass außerhalb materiell es .... anders ist.

Die Vorsitzende: So ist es.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... Man braucht einen gewissen Grad an Gewissheit. Es gibt ein Interesse, dass solche Plattformen betrieben werden.

YouTube-Jurist: Der BGH ... .

Die Vorsitzende: Der BGH ist so zu verstehen, dass wenn auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss etwas unternommen werden. So sehen wir es aus unserer Sicht.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Das ist das Priveleg, wie sich die Beklagte ....

Richterin Gabriele Ellerbrock: Die Darlegungslast liegt bei dem Beklagten, wenn die Abmahnung diversen Anforderungen genügt. Die Antragsschriften sind vorgelegt worden. An Sachanknüpfungen reicht es uns, um eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Das müsste YouTube ausreichen, den Beitrag zu sperren.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Das hat YouTube auch gemacht.

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: Wir brauchen ... .

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Moment.

Klehr-Anwalkt Dr. Sven Krüger: Nicht Moment.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Der Beklagte hat das nicht als endgültige Regelung ...

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Muss nicht .... Sie hat alles ... weggenommen. .... Tut sie es nicht, da eröffnen sie eine Rechtsverletzung. Dieses Argument greift überhaupt nicht. Sie stehen dann da, wie ... Sie versuchen, irgendwelche Sonderrechte für sich in Anspruch zu nehmen. Weshalb sind sie besser als ein Antiquar, der passivlegitimiert ist, wenn er zur Unterlassung aufgefordert wird. Wie ist es mit dem Buchhändler, der drei Exemplare gekauft hat? Auch er hat keine weiteren Prüfungsmöglichkeiten. Wer sind YouTube und Google? Irgendwelche .... gibt es nicht.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... Wenn es nicht .... dann verschwindet der Unterscheid zwischen „intellektueller Verbreiter“ und „Störer“.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Wir sind .... Gerade in einer interessanten Zeit. Störer im Presserecht passivlegitimiert zu machen. Sie können unterscheiden in „technischer Verbreiter“ und „intellektueller Verbreiter“. Wir reden hier vom Störer. Das ist jeder Dritte, der mitwirkt. Ob technisch oder intellektuell, ist schnuppe. .... Wenn man das alles einhält, dann gibt es Null Grund.

Richterin Gabriele Ellerbrock: ... Prüfpflicht hat der „intellektuelle Verbreiter“ von Anfang an. Alles, was wir von ihm verlangen, dass sie substantiiert in Kenntnis ngesetzut worden sind.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Es gibt andere Verfahren, haben wir argumentiert. Sie haben ausgeführt, dass die Person Prüfungspflichten verletzt hat. Hier ist es ganz anders. An den Inhalten haben wir kein Interesse.

Die Vorsitzende: Wenn sie auf die Abmahnung gleich reagiert hätten. Die Abmahnung kam am 22.03.11. Danach kam die zweite. Erst dann haben sie gelöscht.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Dann kann ein neues Video.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Wir gehen davon aus, dass die erste Abmahnung am 23.03.11 erfolgte. Danach die zweite am 29.03.11. Es wurde für Deutschland gesperrt. Im Ausland konnte aber weiter aufgerufen werden. ... nicht eingehalten.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Wann ist das Video gelöscht worden?

Richterin Gabriele Ellerbrock: Zum Zeitpunkt der Klage war es nicht gelöscht. Die Klage ist am 03.08.11 ergangen.

YouTube-Jurist: Wir haben überprüft, dass gelöscht wurde.

Die Vorsitzende: Inzwischen ist ... .

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Brauche die unverzügliche Löschung.

Richterin Gabriele Ellerbrock: 09.05.11 .... 16.05.11. Uns ist nicht vorgetragen worden, dass inzwischen gelöscht wurde.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Dass im Juli noch nicht gelöscht war, habe ich bewiesen.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Darf ich reden?..

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Sie reden die ganze Zeit.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Ich bin auf der schwächeren Seite.

Die Vorsitzende: Wir wissen es nicht wegen den Anträgen. War außerhalb Deutschlands aufrufbar. SFT.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Wir werden Schriftsatzfrist beantragen.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: ... .

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Sorry. Ist in Deutschland nicht verfügbar.

Richterin Gabriele Ellerbrock: SFT zwischenzeitlich wieder hochgeladen.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Zum Verbotsumfang. Ist hier, wie ich finde, die spannendste Frage. Sie sagen, bei Nutzung eines Filters, könnten auch erlaubte Inhalte gesperrt werden. Das finde ich, kann die Begründbarkeit insgesamt nicht hindern. Wir haben die BGH Entscheidung. Die Zivilkammer 10 setzt sich mit dem Einsatz von Filtern und der Zumutbarkeit der manuellen Überprüfung auseinander. Die ZK 10 sagt, es ist zumutbar. Dann sagt die ZK10, mit Eingabe von Suchbegriffen kann manuelle überprüft werden. Ist vom BGH nicht abgelehnt. Wenn ich Filter habe, der nicht das Ende der Fahnenstange zeigt, dass das dann unzumutbar ist, ist nicht .... . Der Aufwand bleibt wesentlich geringer als hier mit drei Juristen .... Der Arzt muss nicht ständig suchen, ... .

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... .

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Sie müssen hinhören ... . Erkläre für Sie. Wenn sie .... nach Filter .... Das kann ein Arzt weniger gut als Google.

Die Vorsitzende: Ist leichter zu urteilen bei Rechtsverletzungen. Bei Eindruck ist das schwerer.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Das muss man alles durchgehen. Die Rechtsverletzungen sind vielschichtig.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Sind Sie fertig?

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Erst Mal.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Die ZK 10 hat sich mit einem ganz anderen Fall beschäftigt, mit den Tonaufnahmen. Das ist was anderes. Die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Es ist anders. Der BGH hat zun Bildern entscheiden, dass deren Veröffentlichung nicht per se verboten werden kann. Wir haben einen eklatanten Unterschied.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht. ...

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Bitte. Den Streitgegenstand könnte die Beklagte in ganz anderer Form einstellen. Werden Teile rausgeschmissen. Deswegen die Software. Was die ZK 10 nicht beachtet hat. Der BGH hat dazu keine Meinung. Irrtum .... nicht. Es ist nicht zumutbar, Normvergleiche anzustellen, ob beanstandete Schnipsel drin sind. Dass sie jemand findet und dann feststellt.

YouTube-Jurist: ... . Wie sollen wir das automatisch bewerkstelligen?

Es wird diskutiert.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Ein Video ist ein Wort-Bild-Dokument. Wird nicht ...

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ....

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Ich spreche. Ist wie Tonaufnahme. Hier geht es genau um das Gleiche.

YouTube-Jurist: Nein.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Vorgetragen ist das gar nicht. Ob die Überprüfung zumutbar ist. Es ist mein Schatten von GEMA. Dann müssen Sie vortragen, für uns ist das unzumutbar. Wie oft kommt so etwas vor?

Die Vorsitzende: Trifft auch auf anderer Betroffene zu.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Es geht um unseren Fall.

Richterin Gabriele Ellerbrock: .... jetzt ..... selbst, wenn man unterstellen will, dass es Wortbilder sind. Der Beklagte wäre verpflichtet, sorgfältig nachzuprüfen.

Die Vorsitzende: Oder können wir es so sehen.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Nur ein Wort. Im Markenrecht ist es leichter. Netlook ... Dass und das nicht so richtig die Entscheidung abnimmt.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... relativ betrachtet, ab da ...

Richterin Gabriele Ellerbrock: Sie haben sehr, sehr recht

Die Vorsitzende: ... .

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Zwei Fragen zur Einschränkung dieses Antrages. Bilder aus dem Raum. Wenn ein Bild gelinkt wird, dann ist das Verbreitung. Ist Verbreitung.

Die Vorsitzende: Der Antrag zu 1 ist unbegründet. Der Antrag zu 2 auch. Antrag zu Antrag zu Weitergabe wie ... Dazu ist auch der Antrag zu 2 unbegründet.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Man kann ... oder muss wieder aufgehoben werden.

Die Vorsitzende: Zeige die Probleme. Können nicht überprüfen. Ist nicht zumutbar.

Es wird diskutiert.

Die Vorsitzende: Muss ... Wenn sich erweisen wird im Rahmen des Verfahrens ...

Richterin Gabriele Ellerbrock: In der Frage haben wir uns noch keine Gedanken gemacht.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: .... kommt nur auf den Zusammenhang an. .... steht auch im Raum.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht immer wieder.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Wie ist das mit der Risikoverteilung? Der BGH sagt zu Bildberichterstattung ... Muss letztendlich der Betroffenen wieder klagen.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger: Auch dieser Vergleich hinkt.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Darf ich wieder?

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht: BGH ... ob der Verletzer einen Identvergleich durchführt ... Kommt immer wieder auf die identische Rechtsverletzung an. Dass das der betroffene tun muss, hat der BGH nicht gesagt.

Richterin Gabriele Ellerbrock: ... technischer Verbreiter. Wie haftet der Drucker, der Glorist?

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Sonst findet eine unzulässige Geschäftseinschränkung statt. Auch beim OLG Koblenz geht es nicht um die Bildberichterstattung.

Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht: Die letzte Frage. Sie haben nur das Joch ins Protokoll aufnehmen, aufgenommen. Welche Anträge? Die URL kann sich ändern, wie ... drauf geht. Wenn konkreter Nutzer ... auf der Basis .... ob er die URL ein, zwei, drei Mal hochlädt. Nicht auf diesem Weg.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Zu technischen Ident... über URL.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Sind auf der Schiene. ... Wir können von Ihnen nicht verlangen, die Anträge zu formulieren, weil wir selbst nicht wissen,, uns nicht im Klaren sind.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: ... .

Die Vorsitzende: Nicht um das Video.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Muss nicht sein.

YouTube-Anwältin Dr. Britta Heymann: Der 7. Senat hat zum generellen Verbot einen Namen zu nennen gesagt, das ginge nicht. Allgemeines Verbot nicht mit Namen.

Lachen: Ist schon spaßig.

Die Vorsitzende: Gut. Stellen wir die Anträge. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Wann wollen wir den Beweis antreten? Beschlossen und verkündet: prozessleitende Maßnahmen erfolgen auf Amts wege. Wir machen Beweis. Dann können Sie [Beklagte] schreiben, wie sie lustig sind.

26.10.2012: Fortführung der Verhandlung mit der Befragung von zwei Zeuginnen. Verhandlungsbericht

[bearbeiten] Kommentar

Hier wird von Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger in großen Tönen von Persönlichkeitsrechtverletzungen gelabert.

Dabei geht es lediglich um Aufnahmen in den Praxisräumen des Klägers, deren Ausstrahlung, allein gesehen, nichts Negatives beinhaltet.

Auch der Eindruck, es gebe kein Gutachten zu der Klehr-Therapie, ist kein so großer Eingriff in die Tätigkeit dieses Arztes. Es würde genügen, dass der Kläger das Gutachten öffentlich macht und damit diesen Eindruck entkräftet.

Welche Bedeutung hätte die unwahre Behauptung, der Kläger würde unzulässiger Weise Eigenblutpräparaten seinen Patienten mit nach Hause geben? Jeder Patient kann doch selbst erkennen, ob das stimmt. Die Strafverfolgungsorgane werden sich von Vermutungen nicht leiten lassen. Der Kläger hat nichts zu befürchten, wenn er nichts zu verbergen hat.

Es stellt sich die Frage, was möchte Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger erreichen? Wir wissen es nicht. Wir wissen allerdings, den ratlosen Krebspatienten werden diese Verbote nicht helfen. Einer sachlichen Auseinandersetzung dienen diese Verbote keinesfalls.

YouTube verletzt tatsächlich täglich zusammen mit Google millionenfach Rechte anderer. Diese Rechtsverletzungen werden trotz Verbote nicht unterbleiben. Allerdings nicht mehr öffentlich erfolgen, nicht kontrolierbar und widerlegbar sein. Die Ergebnisse der täglich millionenfachen Rechtsverletzungen durch Google und YouTube werden Regierungen, Geheimdienste und andere mächtige Gruppierungen und Einzelpersonen zu nutzen wissen.

Möchte das Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger?

Oder geht es Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger lediglich um die Befriedigung seiner höchst persönlichen egozentrischer Geltungssucht? Er ist bereit, irrational zu handeln. Der Demokratie erweist Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger einen Bärendienst.

[bearbeiten] Videos

...

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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