324 O 232/12 - 07.09.2012 - Kontakt zur NSU-Terrorzelle kreiert Zensur
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Es war ein Verfahren über den Umgang mit Neonazis, genauer mit rechtslastigen Mördern, die als NSU-Terrorgruppe große Medienaufmerksamkeit genießen und die vielfältigsten Profilierungsgebaren Politiker aller Couleurs generierten.
Eine Apothekerin verbrachtre mit ihren beiden Kindern Urlaub auf der Insel Fehmarn und genoss diesen Urlaub unbedarft mit den drei Mördern, die nicht auffällig waren. Darüber wurde identifizierend berichtet.
Die Klägerin und deren Anwältin meinen, die Hamburger Zensurkammer ist der richtige Ort, den Medien beizubringen, wie über diese verbrecherischen Auswüchse der rechten Szene berichtet werden muss, ohne die Empfindlichkeiten Betroffener zu treffen und Fehlreaktionen derer Umgebung hervorzurufen.
| BUSKEISMUS Bericht | |
[bearbeiten] Niederlinde Stumpf (Name geändert) vs. Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH u. Andreas Förster 324 O 232/12
[bearbeiten] Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin am Landgericht: Gabriele Ellerbrock
Richterin am Landgericht Dr. Berghausen
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwältin Tanja Irion
Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Roger Mann
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
07.09.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike
Den Vorsitz führende Richterin Barbara Mittler: Herr Dr.Krüger. Sie müssen uns jetzt verlassen.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es geht um einen Bericht, wie drei Mitglieder der NSU ihren Urlaub verbrachten, welche Personen daran beteiligt waren. Die Antragstellerin wird identifizierbar genannt. Es heißt Fehrmarn-Ostseeurlaub, Zwickauer Gruppe. Der Antragsgegner zu 2. hat anerkannt. Der Antragsgegner zu 1. widerspricht formal der Formulierung „wie geschehen“. Der Antragsgegner fragt, welche Wörter führen zur Identifizierbarkeit. Wir haben das vorläufige Verbot. Der Verweis aufs Bild darf nicht auf Texte reduziert werden. Die NSU-Mitglieder traten harmlos auf, waren als solche nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist nicht negativ dargestellt. Wir wollen die einstweilige Verfügung bestätigen. Der Antrag ist nicht unbestimmt- „Wie in“ ist gerade .... Der BGH sagt „wir in“ ist hinreichend bestimmt. Das stellt kein Problem bei Vollziehung dar. Können wir hier genau so machen. Eine vorgreifende Unterlassung können wir nicht machen, aber .... keine kerngleiche Veröffentlichung. Nur wenn es genau das .... Bild ist. Greift nicht nur dann, auch wenn wortgleich. ... 890 prozessgerichtlich zu beurteilen. Der BGH hält also an seiner Kerntheorie fest. .... Es gibt eine öffentliches Interesse, aber nicht an den Personen, die im Urlaub mitgemacht haben. Wir haben das bei den Straftaten. Man darf über die taten schreiben, aber den Täter nicht nennen, darf man den Täter nenne, dann nicht immer das Opfer. Sie haben den Urlaub zusammen verbracht. Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: .... ist schwierig, die Kammer zu überzeugen. Der letzte Punkt ist schwierig, es ist eine Wertungsfrage. Habe Schwierigkeiten, brauche konkrete Hinweise, konkrete Entscheidung. |
Richterin Gabriele Ellerbrock: Wir können Ihnen die Fundstelle nennen.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: ... Dachte, es ist gerade der Fall, wo man das grundsätzlich entscheiden kann. ... Bildberichterstattung. .... Hier haben wir einen doppelt allgemein gehaltenen Tenor. Bild plus Bezugnahme auf den Text insgesamt. ... Das Problem wird verschoben auf das Vollstreckungsverfahren. Es gehört zur Praxis der kammer, die Textpassagen zu nennen.
Die Vorsitzende lacht.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: Mal sehen. Wie weit es greift.
Die Vorsitzende: Sie gehen nicht zum OLG? Da ist das Ende. Oder Sie machen Hauptsache. Wir haben den Schriftsatz. Denken, ist ein guter Anwalt, führt uns auf eine interessante Fährte. Aber dann .... .
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: ... Die Überlegungen sind ähnlich der Kerntheorie. ... Was Sie zitiert haben, sagt der BGH .... Rahmen der Kerntheorie. Das muss ich lesen.
Richterin Gabriele Ellerbrock: ... .-
Die Vorsitzende: Muss das das identische Bild sein, bei Textberichterstattung?
Richterin Gabriele Ellerbrock: .... muss man die Textberichterstattung danach ausrichten. selbst wir haben nie so tenoriert. Man wusste tatsächlich nicht, welche Bildnisse, welche Texte. Wenn das gleiche Bld .... BGH Urteil vom 23.06.09 VI ZR 232/08
- 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
Richterin Gabriele Ellerbrock: Zur Bestimmtheit ... BGH Der Hauptantrag war zu unbestimmt. Der Hilfsantrag „wie geschehen“ Der BGH meint, das sei hinreichend bestimmt. BGH Urteil v. 13.11.2007 VI ZR 269/06
Die Vorsitzende: Sonst könnte ich bei Bildern nicht tenorieren „wie in“.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: ... Sehe unterschiedliche Bilder ... unbestimmt. Gut. Klingt zu banal. Die Phasen zwischen den taten und dass sie sich so normal verhalten haben, wie völlig unverdächtigte Leute. Haben gemeinsam Urlaub verbracht. Wie vertraut. Haben Kinder anvertraut. Um das einzuschätzen, es sind gewöhnliche Leute, wie ich. Apothekerin im Dorf in Niedersachsen. Sie hat überhaupt keine Beziehung zu diesem Milieu. Die Identifizierbarkeit führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit. Es ist nicht so, dass jeder mit einem Finger auf sie zeugt. Es ist nicht irgendwann ein Vorwurf gemacht worden.
Die Vorsitzende: Von meinem Apotheker habe ich keine Erkenntnisse. Würde sie aber erkennen. Weiß aber nicht, was sie denken.
Klägerinanwältin Tanja Irion: ... Habe mich gewundert, dass hier Widerspruch gemacht wird. Rage, welche Zusatzinformation gibt die Identifizierbarkeit? Ich sitze mit der heulenden Frau in meinem Zimmer. Wir sind beieinander, dass man darüber berichten darf, aber nicht erkennbar. Damit wäre das erledigt.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: ... Es sind subjektive Befindlichkeiten .... Aber dass .... . Es ist schon was anderes, wenn ich schreibe Niederlinde SA. Da kann ich überhaupt nicht sehen, was es für Leute sind. Apothekerin ..... Es ist die Frage, dass mit einem akademischen Abschluss.
Die Vorsitzende: Ist klar.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: Da fängt die Schwierigkeit an. Es ist schon wichtig, dass deutlich gemacht wird, dass Urlaub an der Ostsee gemacht wird und man sich dort mit Terroristen trifft.
Die Vorsitzende: Wollen Sie ... Vielleicht gehen wir durch, welche Merkmale zur Identifizierbarkeit führen.
Klägerinanwältin Tanja Irion: Da muss ich mit meiner Mandantin sprechen.
Die Vorsitzende: Wir können am Montag verkünden.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann: Können wir unterbrechen. Ich möchte beraten.
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann verlassen mit dem Justiziar den Gerichtssaal.
Die Richter beraten für die Zuhörer und die Klägerinanwältin gut verständlich. Rechtsanwältin Tanja Irion setzt sich auf die Zuschauerbank
Beklagtenanwalt Dr. Roger Mann nach Wiedereintritt: Wir können probieren.
Die Vorsitzende: Niederlinde S., Aixel, dunkerlhaarig, am Ende der Stichstraße in ... . hat Familie, hat ein großes haus, wohnt in Großheine. Wie wollen wir das fassen? Positiv oder Unterlassungsverpflichtungserklärung?
Klägerinanwältin Tanja Irion: Positiv. Dann weiß man, was berichtet werden darf.
Die Vorsitzende: Das Gericht weit darauf hin, dass auf Grund der BGH-Entscheidungen NJW 2008, 446, NJW 20090, 2823 es verneinen wird, dass der Antrag unbestimmt ist. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass die Antragstellerin in Zukunft nicht mehr identifizierbar im Zusammenhang mit der Zwickauer Zelle dargestellt werden darf. Sodann schließen der Parteien den folgenden Vergleich:
Klägerinanwältin Tanja Irion: Kosten?
Die Vorsitzende: Wir würden bestätigen. Deswegen ¼ Antragstellerin und ¾ Antragsgegner.
Klägerinanwältin Tanja Irion: Würde normalerweise bei der Rechtsschutzversicherung anrufen.
Die Vorsitzende: Das Gericht weist darauf hin, dass es voraussichtlich die einstweilige Verfügung bestätigen würde. Es besteht auf Grund des Informationsinteresses ein nicht zu unterschätzendes Berufungsrisiko. .... schließen sodann zur Erledigung des Rechtsstreits den folgenden Vergleich:
- 1. Die Antragsgegnerin wird in Zukunft im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Urlaub der Zwickauer Zell auf der Ostseelinsel Fehmarn im Jahre 2009 über die Antragstellerin nur die folgeden merkmale berichten: Raum Peine, Familie, Apothekerin, beide Kinder, Einfamilienhaus.
- 2. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten dieses Vergleiches haben die Antragstellerin ¼, die Antragsgegnerin ¾ zu tragen.
Vorgelesen und genehmigt.
- 3. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich zurückzutreten, mitzuteilen mit einem beim Gericht am 10.09.12 bis 11:00 eingehenden Schriftsatz.
Vorgelesen und genehmigt.
Für den Fall des Rücktritts stellt die Antragsgegnerin den Antrag, die einstweilige Verfügung vom 16.04.2012 aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Verfügung zu bestätigen.
Beschlossen und verkündet: Im Falle des Rücktritts erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 10.09.2012, 13:00, Raum B334. Aber dazu wird es nicht kommen.
[bearbeiten] Kommentar
Darf man aus dieser Verhandlung den Schluss ziehen, dass die Hamburger Richter die Empfehlung geben, sich fernzuhalten von Kriminellen und rechtslastigen Terroristen, diese zu isolieren durch Nichtbeachtung, Verzicht auf gemeinsame Urlaubstage etc.
Sind das die richtigen Wege, mit der Kriminalität und der gewaltbereiten rechten Szene fertig zu werden?
Alles dem Staat überlassen, wegsehen, keine Kontakte?
Wäre es nicht genau so wichtig, sich der Leute anzunehmen, die bei einer solchen Berichterstattung, wie geschehen, auf die identifizierten Personen mit den Fingern zeugen?
Ist es richtig, heulende Betroffene zu den Zensurgerichten zu führen, anstellen diesen Menschen zu helfen, dazu zu stehen, was man gemacht hat, und das Positive daraus für die Zukunft zu schöpfen?
Was brachte uns dieser Prozess in den Auseinandersetzungen mit den rechtslastigen Mördern und deren Szene?
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Damm&Mann]
[[Kategorie:Mann]