324 O 215/12 - 21.09.2012 - Vexcash und die umstrittenen Kleinkredite

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Es geht um den Artikel im ÖKO-Test Journal vom 11.März 2001

Kurzfristdarlehen als Geldanlage - Vorsicht Falle

Vorsicht Falle: Kurzfristdarlehen als Geldanlage sind fragwürdig. Vexcard nutzt geschickt eine Gesetzeslücke.
Eine neue Abzockermasche aus dem angloamerikanischen Raum sorgt mittlerweile auch in Deutschland für Furore: Überteuerte Mikrokredite, die scheinbar von privat an privat vermittelt werden. Sie versprechen Verbrauchern mit Liquiditätsproblemen schnelle und unbürokratische Hilfe zur Bezahlung von Rechnungen, Kreditschulden oder Strom- und Gasrechnungen. Anlegern wiederum werden hohe Renditen in Aussicht gestellt.
So offeriert die Vexcard GmbH Anlegern, die über ihr Portal für Express-Mikrokredite vexcash Beträge zwischen 200 bis 4.000 Euro für mindestens 60 Tage als "Kurzzeit-Darlehen" investieren, üppige zehn Prozent Zinsen plus "Anlagesicherheit". Das Geld geht angeblich direkt an vexcash. So heißt das Onlineportal, das der Anbieter von Prepaidkreditkarten für die Kreditvermittlung eingerichtet hat und das "die volle Haftung" für den Anlagebetrag übernimmt. Doch die Offerte ist mehr als dubios. Denn vexcash wiederum vermittelt das Geld an Verbraucher, die einen Kurzzeitkredit suchen. Der ist mit zwölf Prozent Zinsen plus 25 Euro für die Bonitätsprüfung plus eventuell 39 Euro für eine Prepaidkreditkarte und ggf. zehn Euro für den Express-Service aber exorbitant teuer. Rechnet man die genannten Kosten mit ein, fallen bei einem 400 Euro Express-Mikrokredit für 30 Tage je nach Nutzungsumfang atemberaubend hohe Kreditkosten zwischen 133 bis 750 Prozent p.a. an. Außerdem laufen Geldanleger Gefahr, bei mehrmaliger Anlage in die Rolle eines gewerblichen Kreditgebers zu rutschen. Denn hinter dem Kreditportal steht keine Bank. Vexcard bzw. vexcash ist ein reiner Kreditvermittler, der offenbar geschickt versucht, bestehende Gesetzeslücken zu nutzen.
Frank Christian Pauli vom Verbraucherzentrale Bundesverband hält die Offerte daher für sehr fragwürdig. "Das erinnert mich an sogenannte payday-loans, also Kurzzeitkredite, mit denen Verbraucher schon in Großbritannien abgezockt wurden." Dort haben die extrem überteuerten Mikrokredite, die Verbraucher schnell in die Schuldenspirale treiben können, längst die Verbraucherschützer alarmiert. Denn der britische Markt für payday-loans ist binnen vier Jahren um 400 Prozent auf ein Kreditvolumen von 1,2 Mrd. Pfund Sterling explodiert. Auf ähnliche Erfolge mit dem zwar unmoralischen, aber nicht illegalen Modell setzen jetzt offenbar auch deutsche Anbieter. Neu ist dabei, dass sie auch private Anleger als Kreditgeber mit ins Boot holen wollen. Ob das zulässig ist, wird derzeit aufsichtsrechtlich geprüft.

Geklagt wird, weil die Information veraltet sind, und nicht mehr die gegenwärtige Tätigkeit der Kläger widerspiegeln. Orwell 1984 im Kleinen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Vexcash Ag, Vexcash Vertriebs GmbH vs. ÖKO-Test Verlag GmbH 324 O 215/12

[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richterin: Barbara Mittler
Richter am Landgericht: Dr. Philip Link
Richter am Landgericht Dr. Benjamin Korte

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; Rechtsanwalt Dominik Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Schalast & Partner; Rechtsanwältin Anette Kähler
Jürgen Stellpflug, Geschäftsführer der Beklagten

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

21.09.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike


Mikrokredit-Lüge
Klägeranwalt Dominik Höch: Habe mich über den hohen Besuch - gemeint ist Richter Dr. Benjamin Korte – gewundert.

Die Richter lachen. Richter Dr. Philip Link: Käfer ist in Urlaub.

Den Vorsitz führende Richterin Barbara Mittler: Die Klägerinnen wenden sich gegen die Berichterstattung vom 10.03.2011 und die Nachwirkung, die etwas später kam. Es geht um die Passage das vermutliche Anlagengeschäft sei problematisch. Die Kläger haben das Anlagenmodell zurückgezogen. Es geht um Mikrokredite, kleine Kredite mit kurzen Laufzeiten. Die Reihenfolge der Mitteilung, März, April, dann wurde das ins Archiv verschoben. 2012. Die Klägerinnen gehen davon aus, es sind alles aktuelle Geschehnisse. Haben angegeben es steht noch im Netz mit dem Datum 10.l03.2011. Der Fall ... . Es ist für den Leser erkennbar als Altmeldung, auch ohne dass der Bericht überschrieben ist mit Archiv. Dass es darüber Streit gibt, ist nachvollziehbar. Es war in dieser Form abrufbar. Wir meinen, mit der Rechtsprechung des BGH zu den Altfällen, ist es zulässig. Der Leser merkt, dass es eine alte Meldung ist. Wir haben keinen anderen Vortrag. Wir haben es uns auch angeguckt. Die Listung bei Google, Herr Höch, taucht nicht sofort auf, erst auf der fünften Seite beim Google-Ausdruck. Es entsteht die Frage, ob auch das Datum ... . Leser erkennt die Nachwirkung. Der Leser kann sogar darauf Zugriff nehmen. K3, 27. Mai 2011. Da wird angegriffen, 1.a. „hielten wir die Offerte für mehr als dubios und vermuteten dahinter ein unerlaubtes Bankgeschäft“.

Man kann Dinge nicht isoliert nehmen. „Auch die von ÖKO-TEST auf das Portal aufmerksam gemachte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde stutzig und leitete aufsichtsrechtliche Vorermittlungen ein. Daraufhin zog Vexcash die Offerte umgehend zurück. Geldanlagen bietet das Portal seither nicht mehr an. Das nahm das Portal zum Anlass, sich über die Berichterstattung auf unserer Internetseite zu beschweren. Das Angebot "von Privatpersonen Darlehen für die Tätigkeit von vexcash entgegenzunehmen" gibt es nicht, erklärt Geschäftsführerin Yvonne Prenzel.“ Der Leser erfährt also, dass es mal so war, er erfährt, dass die BaFin sich darüber Gedanken gemacht hat, und die Klägerinnen sich schnell zurückgezogen haben. Wir erkennen nicht, was daran falsch ist. Da wird angeregt im Beitrag, dass .... das Angebot nicht ausreichend transparent ist. 25,- €. Wir haben ausreichend Anknüpfungspunkte .... Die Ansicht .... ist Meinungsäußerung. Sehen wir als eine zulässige an, weil es Anknüpfungspunkte gibt.

Klägeranwalt Dominik Höch: Möchte nicht unterbrechen. Nur, dass es reines von

Richterin Barbara Mittler: ..... Wir verstehen es, dass es nicht erneut geprüft wird. Wir kommen zum .... Thema. Auch hier steht das Datum. Der Leser sieht, es ist eine alte Berichterstattung. Auch hier ist der Beklagtenvortrag so, dass es aus dem Archiv .... Dazu kommen wir nicht, weil wir nicht wissen, wann verschoben wurde. Wir geben der Klage eine Aussicht auf Erfolg.

Klägeranwalt Dominik Höch: Ich habe die Botschaft verstanden. Der 7. Senat soll zur Frage der Altmeldung entscheiden. Es muss gegebenenfalls überprüft werden. .... Wenn man sich nur daran hält, was wir überreicht haben. So wiederspiegeln, dass nicht, wie das bei dem Leser ankommt. Die Google-Suche erzeugt den Eindruck, dass es aktuell ist. Wenn jemand Dienstleister sucht, meinen Mandanten findet er bei Google.. Er tritt dem Leser so gegenüber, wie es ist. Es ist nicht viel, was wir erwarten. Vielleicht einen Hinweis im Artikel, dass das nicht mehr angeboten wird. Es steht die Frage, ob man rechtlich dazu verpflichtet ist. Es ist ja eine klassische Frage für Medienhäuser und Betroffene.

Richterin Barbara Mittler: .... 1.a wird schon im Kontext aufgeführt für den Leser. Da verhält sich die Beklagte .... ist in Ordnung. Haben die Kritik bewertet, machen nicht mehr.

Klägeranwalt Dominik Höch: ... .

Richterin Barbara Mittler: .... Wenn man das so akzeptieren würde .... zulässig, wird erneut geprüft. Weiß nicht, ob die Beklagte einverstanden ist.

Klägeranwalt Dominik Höch: Es bleibt die K2.

Richterin Barbara Mittler: Man kann auch bei K2 ...

Beklagtenanwältin Anette Kähler: Nein.

Richterin Barbara Mittler: Man braucht nicht die Probleme nach oben tragen.

Klägeranwalt Dominik Höch: Warum lässt sich das nicht zu Antrag .... ?

Richterin Barbara Mittler: ... wir müsse darüber nicht weiter reden.

Klägeranwalt Dominik Höch: Ja, müssen wir nicht. Stellen wir die Anträge.

Richterin Barbara Mittler: Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Klage als unbegründet sieht. K1 – K3 sind zulässige Berichterstattungen.

Klägeranwalt Dominik Höch: Möchte vorsorglich Schriftsatznachlass.

Geschäftsführer Jürgen Stellpflug: Es sind Rechtsausführungen in unserem Schriftsatz.

Richterin Barbara Mittler: Neu ist die Verschiebung. Wir gehen davon aus, dass K1, K2 .... Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet:

1. Der Klägervertreter kann auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.09.12 bist zum 12.10.12 erwidern
2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 16.11.12, 9:55, Saal B335.

Ja. Danke.

Klägeranwalt Dominik Höch: Vielen Dank.

23.11.12, Richterin Barbara Mittler: Die Klage wird abgewiesen. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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