324 O 191/11 - 02.12.2011 - Google unterliegt Geschaeftsfuehrer von primacall

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im Internet war im anonymisierten Google-Blog der folgende unwahrer Text enthalten:

"Wie Recherchen gezeigt haben, wurde Frank Weis 1991 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen die Geldwäschereivorschriften zu drei Jahren Gefängnis unbedingt verurteilt, nachdem er bereits in den 80'er Jahren wegen mehrfachen Betrugs verurteilt wurde (Erstellung fingierter Rechnungen, ohne jemals die versprochene Leistung zu liefern). Bei der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei ging es damals um Drogenkuriertransporte nach Deutschland, die über eine Scheinfirma in Holland abgewickelt wurden. Die Drogenlieferungen kamen ursprünglich aus Kolumbien und wurden dann - via Holland - über eine von Frank Weis betriebene Scheinfirma in Berlin abgewickelt.
Nach Verbüßung seiner Haftstrafe taucht dann Frank Weis gegen Ende der 90er Jahre bei primacall auf - mit einem neuen aufgebesserten Lebenslauf. Fragt man allerdings bei den genannten Hochschulen, an denen Frank Weis angeblich gewesen sein soll nach, so lautet die einhellige Antwort: Einen solchen Studenten hat es bei uns nie gegeben."

Die Wahrheit erfahren wir auf der web-Site des Klägers: Lebenslauf.

Frank Weis klagte gegen Google Inc., weil der Betreiber dieser Hetze nicht ausfindig gemacht werden konnte.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Frank Weis vs. Google Inc.

324 O 191/11 Frank Weis vs. Google Inc.


[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richter: Dr. Asmus Maatsch
Richter am Landgericht: Dr. Philip Link
Richterin am Landgericht Barbara Mittler

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Advovox; Rechtsanwältin Anja Ciwinski
Beklagtenseite: Kanzlei Taaylor Wessing; Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann, Rechtsanwalt Timo Stellpflug, Warendorf (Justiziariat)

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

02.12.2011 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Richter Dr. Maatsch: Dann wollen wir mal sehen. Es gibt die Pressemitteilung des BGH. In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Ich kann sagen, wir beziehen uns auf die Presseerklärung. Das Verfahren wirft eine Reihen von Problemen auf.

Zulässigkeit. Wir neigen nach der Vorberatung nicht dazu, diese zu verneinen. Zu wörtlich oder sinngemäß. Wir lesen das ungern, finden aber das nicht als unschädlich. Das entspricht der Kerntheorie, bei der es heißt, nicht wörtlich. Würden auch im Bestrafungsfalle das so prüfen, deutlich und übersichtlich darauf hinweisen. Wir arbeiten schon Jahrzehnte lang an der Kerntheorie. Dass die Klägerin nur technisch … Daraus würde wir die Nichtzulässigkeit nicht ableiten. Das ist die erste Ebene.

Prüfpflicht. Alks Täterin ist die Beklagte nicht haftbar. Als Störerin allerdings. Da ist die Frage der Zumutbarkeit. Ob es offenkundig ist, dann könnte schon die Prüfpflicht ohne Hinweis eintreten. Sehen wir hier nicht. Ein konkreter Hinweis des Betroffenen ist erforderlich. Das ist erfolgt. Das Anwaltsschreiben vom 22.03.2011 genügt, um die Prüfpflicht auszulösen. Ob die URL und dann die Inhalte zwecks ihrer Unwahrheit angegriffen wurden, … Man kann sagen, an dieser Stelle …. Was kann man an Substantiierung erwarten? Das OLG sagt schlicht, eine Behauptung reicht nicht aus. Es müssen alle Argumente auf den Tisch gelegt werden . Wenn das so ist, werden wir das nicht bekannt machen. Werden uns daran halten. … das würde bedeuten, im Falle der Negativbehauptung … Der Blogeintrag ist irrelevant, hat wenig Substanz. Kriminelle Vereinigung .,. reicht nicht zu … .Habe keine kriminellen Vereinigung angehört, würde uns reichen. Wir brauchen keine Lebenslauf darüber. … Diese Möglichkeiten werden ihr genommen. Die Beklagte ermöglicht die Verbreitung. Deswegen Verschiebung in den Rechtsschutzmöglichkeiten. Deswegen können wir nicht so weit gehen, was die Persönlichkeitsrechte betrifft. Die Weitergabe an den Blog-Betreiber ist nicht genehmigt. Wir unterscheiden … wo eine solche Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt wurde. Die Beklagte bittet folgende Dinge mitzuteilen. Da heißt es, das Leben der Betroffenen erlaubt uns das weiter zu geben. Haben nicht reagiert. Damit wurde die Weitergabe nicht verboten. Das ist der Regelfall. Nur in Ausnahmen, nicht weitergeben. Der Antragsteller ist beine netürliche Person der primacall GmbH. Er wird als Geschäftsführer dargestellt. . Die Beklagte kann nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten. Durch eine qualifizierte Abmahnung wird die Prüfpflicht ausgelöst. Wir wollen die Gewichte nicht verschieben. Aber die Anonymität. … Die Beklagte kann nicht zur Aufklärung sorgen, Umfang des Verbotstenors. Da tun wir uns schwer. Beim Erlass der Verfügung hatten wir kein großes Problembewusstsein. Wir finden nicht richtig, was das OLG Köln gemacht hat, das Verbot so eng zu sehen auf die konkrete URL.

Es wird mit einem Drucker verglichen. Der Beklagte ist Suchmaschinenbetreiber. Das ist anders als beim Drucker, der das einzelne Heft nicht überprüfen kann. Wir haben uns gefragt, ob es nicht einen Mittelweg gibt. Vielleicht Verbot mit einer URL … Blogger … Der Antragsgegner ist in verschiedenen Bereichen tätig. Alks dass ein Verbot zu weit geht. ..blogger.com. Da sind wir nach der Vorberatung besonders unsicher. Das ist das, was in rechtlicher Hinsicht wir aus der Sicht der Kammer vortragen wollten. Jetzt können Sie sagen, warten erst mal die BGH-Entscheidung ab. Aber Sie wollen bestimmt was sagen.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Dien Kerntheorie betrifft und umfasst die Umgehung der Äußerung. Hier geht es aber um jemanden, der die Plattform zur Verfügung stellt. Die Kerntheorie greift nicht. Es geht nicht um Inhalte, sondern darum, Speicherplatz zur Verfügung zu stellen. … … ist der sich Äußernde.

Richter Dr. Maatsch: Auch die Verbreitung.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Auch die Buchhandlung kann nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Richter Dr. Maatsch: Das führt uns zur Prüfungspflicht ab Abmahnung.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Es geht um die Prüfungspflicht.. Der die Äußerung tätig, nicht der, der verbreitet. …. Anonymität hat der Gesetzgeber als verschärfend verlangt.

Richter Dr. Maatsch: Heißt aber, dass erhöhte Anforderungen an die Prüfpflicht gestellt werden.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Wie soll der Antragsgegner prüfen?

Richter Dr. Maatsch: Wir hoffen, dass der BGH dazu was sagt.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Der eine wird sagen, es stimmt nicht, der anderen sagt, es stimmt. Wie kann die Aufklärung erfolgen? Die Möglichkeiten sind beschränkt. Zum Tel gar nicht möglich.

Richter Dr. Maatsch: Dann entsteht die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen folgen.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Das OLG hat gesagt, eher die Erlaubnis nicht erteilt ist, darf Mn das nicht weiterleiten.

Richter Dr. Maatsch: …. ..

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Deswegen wird die Erlaubnis angefragt. Mann kann nicht davon ausgehen, dass die Weiterleitung ohne Weiteres geht. Das widerspricht der Praxis.

Richter Dr. Link: Es geht nicht um O-Ton., sondern wahr oder unwahr.

Google-Justiziarin: In der Praxis wird nicht weitergeleitet, wenn es keine Antwort (Genehmigung) gibt. Es ist zumutbar abzuwarten, was der Blogger macht, wie reagiert er. Sinngemäß sagen, es gibt eine Beanstandung: Wir haben ausführlich diskutiert, was sollen wir weiterleiten.

Richter Dr. Maatsch: Es ist ein anderer Fall. Warum können sie das Schreiben nicht einfach weiterleiten?

Google-Justiziarin: Weshalb dürfen wir nicht warten?

Klägeranwältin Anja Ciwinski: Google Deutschland. Steht sogar drin.. Wir hätten uns an den Blogger direkt gewandt. Hatten kein Impressum.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Wenn man fragt und eine Antwort erhält, was geht mich der Blogger an.

Richter Dr. Maatsch: Das heißt, man durfte weitergeben.

Google-Justiziarin: Der Blog wird beanstandet. …. Nicht zumutbar.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Sie müssen Verständnis haben.

Richter Dr. Maatsch: Habe jedes Verständnis.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Das OLG Köln hat entschieden, dass Sperrung konkreter Inhalte erfolgen soll. Ist erfolgt. Aber Ähnliches geht nicht. Aus diesen Grunde hat das OLG Köln festgestellt … konkrete Rechtsverletzung. Das ist der Hintergrund der OLG Köln-Entscheidung.

Richter Dr. Maatsch: Wir haben noch andere Fälle.

Richter Dr. Link: … Bei einem normalen Blog-Hoster würden wir nicht sagen, was in anderen Blogs passiert. Hier ist es anders.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Das … .,

Richter Dr. Maatsch: Darüber werden wir nachdenken.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Das freut mich.

Google-Justiziarin: … sinngemäße Äußwerung ist nicht zu erkennen. Das ist ganz klar unzumutbar. Dass ein bestimmter Blogger das nicht mehr sagt, ist noch … Google Inc. müsste den gesamten Blogger-Dienst überwachen. Das führt zu einer allgemeinen Überwachungspflicht. Das widerspricht dem Verbot der Überwachung. Es geht nicht, dass man nach Wäörtern sucht. . Es ist nicht … Was soll Google einsetzen, um bestimmte Sachen wörtlich auszufiltern. Ein weiter Tenor wäre ein zu große Belastung. Wir können nicht verhindern, dass irgend jemand das Gleiche einstellt.

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Es kommt auf den Gesamtkontext an.

Richter Dr. Maatsch: Wie sie … hier spricht das für die Prüfungspflicht bei Google. Widerspricht der Rechtssprechung. Mann sollte das Kind nicht mit dem Bade ausschütteln.

Richter Dr. Link: Sinngemäß können wir rausstreichen. Das würde die Problematik nicht ändern.

Diskutieren

Richter Dr. Link: WaS WOLLEN Sie noch sagen?

Klägeranwältin Anja Ciwinski: Wir wollten nie, dass man mit Google dermaßen in Streit gerät. Es sind Anlagen aus dem Lebenslauf. Zeugnisse. Damit der Prüfpflicht nachgekommen werden kann. Wurde danach gelöscht nach Erlass der einstweiligen Verfügung. Wenn es um die Prüfpflichten geht, … wenn uns ein Urteil vorgelegt wird, dann halten wir uns daran. Einige Male, viele Mails etc. Die antworten. Man hat gar nicht versucht, sich mit der Sache zu befassen.

Richter Dr. Maatsch: Spielt keine große Rolle. Was wäre mit einer stafbewehrten UVE zu konkreten URL? Und Google verpflichtet sich, auf konkrete Schreiben zu reagieren. Kostenquote würde sich ergeben. Ginge das auf Seite der Antragstellering?

Die Parteien ziehen sich zur Beratung zurück. Zwischendurch wird die Sache 324 O 499/11 verhandelt.

Nach Wiedereintritt: Wir haben uns geeinigt.

Richter Dr. Maatsch: Dann schließen die Parteien auf Anraten der Kasmmer den folgenden Vergleich:

Google-Rechtsanwältin Dr. Britta Heymann: Brauch Widerruf.

Richter Dr. Maatsch:

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich …. Hamburger Brauch. Die Richter kennen diesen nicht auswendig. Richter Dr. Link holt sich eine Urteil aus dem Richterzimmer. Bei Diktieren wird gestottert.
Es zu unterlassen, wie auf der URL organisierte.kriminalitaet.blogger.com/primacall.html, … zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen .. dann kommt der Text.
"Wie Recherchen gezeigt haben, wurde Frank Weis 1991 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen die Geldwäschereivorschriften zu drei Jahren Gefängnis unbedingt verurteilt, nachdem er bereits in den 80'er Jahren wegen mehrfachen Betrugs verurteilt wurde (Erstellung fingierter Rechnungen, ohne jemals die versprochene Leistung zu liefern). Bei der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei ging es damals um Drogenkuriertransporte nach Deutschland, die über eine Scheinfirma in Holland abgewickelt wurden. Die Drogenlieferungen kamen ursprünglich aus Kolumbien und wurden dann - via Holland - über eine von Frank Weis betriebene Scheinfirma in Berlin abgewickelt. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe taucht dann Frank Weis gegen Ende der 90er Jahre bei primacall auf - mit einem neuen aufgebesserten Lebenslauf. Fragt man allerdings bei den genannten Hochschulen, an denen Frank Weis angeblich gewesen sein soll nach, so lautet die einhellige Antwort: Einen solchen Studenten hat es bei uns nie gegeben…. Kurz darauf erhält der Kunde Auftragsbestätigung ... Widerrufsfrist … primacall … Hatten unberechtigte Rechnungen … Anwaltsschreiben."
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich weiterhin … ich versuche es mal, sie korrigieren .. . Blogspots www.blogger.com, die unter 1. wiedergegebene Äußerung veröffentlicht wird … diese auf schriftliche Aufforderung des Antragstellers umgehend zu entfernen.
3. Kosten 1/3 bei Ihnen, 2/3 bei Ihnen. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsgegner 2/3, dem Antragsteller 1/3 zur Last.
4. Dem Antragsgegner bleibt es nachgelassen, von diesem Vergleich zurückzutreten … Wir würden am Montag Mittag verkünden. Wir haben technische Probleme. Haben Kammerprobleme, Urlaub. …. Schriftlich anzuzeigen bis Mittwoch, den 07.12.11, 10:00, Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24. -…

Vorgelesen und genehmigt. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Im Fall des Widerrufs erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am Mittwoch, den 07.12.11, 12:00, Raum B334.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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